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Zusätzliche Rundumleuchte

Fiat Ducato 250
Themenstarteram 21. März 2020 um 14:40

Schönen Guten Tag in die Runde,

Ich habe eine Frage zum Transporter.

Zur Zeit fahre ich ab und an einen Fiat Ducato der als BA Fahrzeugtransporter zugelassen ist.

Ab Werk bzw Fahrzeug Aufbauer hat er einen LED Leuchtbalken am Dach montiert.

Meine Frage ist wenn ich zb einen Anhänger transportieren der Überhang hat also länger ist wie die Transporterplattform

Darf ich dann eine Zusatz Rundumleuchte montieren und bei bedarf beim Überhang einschalten?!

Danke für eure Infos und Beiträge.

Gruß bleibt Gesund!

CHRIS

Beste Antwort im Thema

Wenn du einfach nur Fahrzeuge von A nach B transportierst darfst du auch die werkseitig montierten Rundumleuchten eigentlich nicht haben. Die wären nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt wäre (siehe §52(4) Nr. 2 StVZO).

Für deine Ladung gelten ganz normal die Regeln von §22 StVO. Wenn du diese Grenzen überschreitest, brauchst du eine Ausnahmegenehmigung. Erst wenn du die hast und diese das gelbe Blinklicht fordert darfst du auch mit gelbem Blinklicht fahren.

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Nein

Sinnvoller ist, den überstehenden Anhänger mit seinen eigenen Rückleuchten

anzuschließen ;)

PS

Die Anforderungen zum Anbringen/Betreiben von RKL

werden immer seltsamer / strikter vom TÜV kontrolliert;)

Wenn du einfach nur Fahrzeuge von A nach B transportierst darfst du auch die werkseitig montierten Rundumleuchten eigentlich nicht haben. Die wären nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt wäre (siehe §52(4) Nr. 2 StVZO).

Für deine Ladung gelten ganz normal die Regeln von §22 StVO. Wenn du diese Grenzen überschreitest, brauchst du eine Ausnahmegenehmigung. Erst wenn du die hast und diese das gelbe Blinklicht fordert darfst du auch mit gelbem Blinklicht fahren.

am 22. März 2020 um 14:22

...diese scheixxx gelben Rundumleuchten sind ein Thema, dessen sich die Kontrollbehörden endlich mal annehmen sollten... inkl. einer massiven Erhöhung der Bußgelder bei unzulässig angebrachten bzw. unzulässigerweise eingeschalteten Rundumleuchten.

Jeder Vollpfosten meint sich mit so einem Ding wichtig machen zu müssen, so dass die Wirkung inzwischen derart verwässert ist, dass gelbe Rundumwarnleuchten so gut wie keine Beachtung mehr erfahren.

Also ich war! mal froh, Eine an einem kleinen

Hutzel-Absetzkipper drangehabt zu haben.

Wenn damit auf der Straße rangiert-oder Diese kurz

durch mich blockiert wurde, war ich froh, daß mir die

PKW´s durch die RKL nicht bis auf den Hintern aufgefahren sind.

Nutzung nicht im Fahrbetrieb!!!

Als frischer Tüv für das TukTuk benötigt wurde, bestand der nette

Onkel diemal auf eine vollflächige Beklebung mit reflektierender Warnmarkierung-

oder das Entfernen der RKL.....incl. Steckrohr und Verkabelung.

Mein BaBo wählte Variante II

Sushi-taxi-neuer-clon
Themenstarteram 22. März 2020 um 18:22

Nabend zusammen,

Danke euch für die Antworten.

Bis jetzt benutze ich den verbauten Warnbalken nur beim Aufladen an der Strasse zur Absicherung.

Sonst ist er bei Fahrt natürlich aus.

Und denke dagegen widerspricht nichts.

Gruß

Chris

Abgesehen davon, dass es verboten ist meinst du? :D

Themenstarteram 23. März 2020 um 5:25

Moin,

Ausser zu Absicherung von Arbeitsstellen laut dem Paragraph.

§38 StVO Verwendung von blauem und gelben Blinklicht

3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Zitat:

@A169Elch schrieb am 21. März 2020 um 15:40:28 Uhr:

 

Meine Frage ist wenn ich zb einen Anhänger transportieren der Überhang hat also länger ist wie die Transporterplattform

Darf ich dann eine Zusatz Rundumleuchte montieren und bei bedarf beim Überhang einschalten?!

Das hört sich aber nach Nutzung während der Fahrt an und wäre beim aufgeladenen Fz. nicht statthaft. Kann mir nicht vorstellen, dass der Schlepper mit Ladung 12 m Fahrzeuglänge überschreiten würde.

kurz gegockelt

Wer darf gelbe Rundumleuchten benutzen?

Der Gesetzgeber schreibt in Paragraph 52 StVZO klar vor, wer ein „gelbes Blinklicht“ benutzen darf:

– Baufahrzeuge

– Kehrfahrzeuge

– Müllfahrzeuge

– Pannenhilfsfahrzeuge (amtlich anerkannt)

– Schwertransporte mit Überbreite oder Überlänge

– Begleitfahrzeuge für Schwertransporte (amtlich anerkannt).

Bei allen anderen Fahrzeugen gilt: Die Rundumleuchte ist NICHT zugelassen.

Im Klartext: Der Fahrer eines Privatwagens darf keine herkömmliche gelbe Rundumleuchte auf das Fahrzeugdach stellen, sondern macht sich damit strafbar. Zwar werden Rundumleuchten zur Absicherung bei Pannen oder von Unfallstellen in der Regel auch von anwesenden Polizisten akzeptiert, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Für Privatfahrzeuge zugelassen sind zusätzliche Warnleuchten nach Paragraph 53a StVZO. Diese sind im Aussehen zwar zum Teil identisch zu den Rundumleuchten, in ihren technischen Eigenschaften aber leicht verändert. Diese Warnleuchten dürfen Sie ohne Gefahr zur Absicherung im Stand (!) verwenden. Sie finden diese Leuchten unter „Pannenleuchten“ in unserem

Zitat:

@A169Elch schrieb am 23. März 2020 um 06:25:35 Uhr:

Moin,

Ausser zu Absicherung von Arbeitsstellen laut dem Paragraph.

Ja.

Damit ist aber nicht das Be- und Entladen des Fahrzeugs gemeint. Wenn du durch das Be- oder Entladen jemanden gefährden würdest darfst du das an der Stelle schlichtweg nicht machen.

In der Praxis stehen die Chancen natürlich gut, dass es niemanden stört...

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. März 2020 um 16:57:18 Uhr:

In der Praxis stehen die Chancen natürlich gut, dass es niemanden stört...

Hallo? Wir sind hier in Deutschland ;)

Themenstarteram 23. März 2020 um 16:34

Hallo in die runde..

Hier fällt alles auf... Lach

Aber danke euch für die Infos....

Tja manche übertreiben mit Lichtern das stimmt das muss nicht sein..

Es ging nur um die Warnwirkung.

am 23. März 2020 um 19:34

...wir haben auch eine auf unserem Bagger.

Eingeschaltet hab ich die recht selten, das letzte Mal z.B. als ich draußen auf einer nicht so ganz übersichtlichen Landstraße rumgefahren bin, wo andere VK mit 100 - 120km/h angeballert kommen, aber der Bagger bestenfalls mit den erlaubten 20 km/h bzw. die grad mal 82 Pferdchen die 16 Tonnen Gewicht teils auch nur mit Schrittgeschwindigkeit irgendwelche Steigungen hochgeschleppt haben.

Innerorts schalte ich die aus... da ist das Teil auch ohne Rundumleuchte nicht zu übersehen.

 

Wenn jeder die Warnleuchten mit Hirn dort einsetzen würde, wo sie wirklich sinnvoll sind, dann gäbe es kein Problem... aber es sind einfach zu viele Deppen unterwegs, die meinen sie müssen immer und überall damit fahren.

Ich hatte es selbst in der Firma, meine beiden Tiefladerfahrer... die Züge haben eine Sondergenehmigung bis 56to. und Überbreite bis 3,0m z.B. für Kettenbagger, Raupen, etc. ... da wurde generell mit den Rundumleuchten, Frontblitzern, etc. gefahren, auch bei Leerfahrten... Deppen, die sich wichtig machen halt.

PS: ...auf dem Photo die grüne Lampe unterhalb der Rundumleuchte ist nur eine Signallampe bzgl. der Überdruckanlage und ist im Normalbetrieb aus.

Einfach das machen was die STVO zur "Ladung" sagt ;)

Eine weitere Rundumleuchte beim Fahren ist für den Zweck des TE nicht zulässig.

§22 Ladung

 

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

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