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Zulässige Höchstgeschwindigkeit - Signalabstand

Themenstarteram 28. März 2010 um 20:08

Ich erlebe es immer wieder auf den BAB, dass plötzlich keine Beschränkungsschilder mehr kommen aber eben auch keine Aufhebung. Nach einer Auffahrt " no limit" = okay. Aber...

1.) in welchen Abständen müssen z.B. auf BAB Beschränkungsschilder aufgestellt sein, an die ich mich zu halten habe?

2.) Elektronische Regelanlage: eben noch Beschränkung...dann ist die nächste schwarz = ohne ausdrückliche Aufhebung. "No limit?"

Diese Fragen bewegen schon lange einen Vielfahrer. Vielleicht gibt`s hier Antworten.

Danke

phoenixforever

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 29. März 2010 um 5:40

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

hast doch einen Führerschein oder? die Gebote gelten bis zur Aufhebung oder einem anderen Gebotszeichen.

Also weiter bis zur nächsten Aufhebung, zum nächsten Gebotszeichen, der nächsten Baustelle oder der nächsten Auffahrt mit der zuletzt angezeigten Geschwindigkeit.

Als ich meinen Führerschein gemacht habe, wurden noch Aufhebungszeichen eingesetzt. Heute hat man eine Baustelle (z.B. 1 Mann kontrolliert die linke Leitplanke), Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h und nach dieser Minibehinderung kommt aber ein Aufhebungszeichen. Da fährst Du dann also endlos 80????

Meine Fragen sind absolut berechtigt.

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am 28. März 2010 um 20:48

Was sind denn nun Beschränkungsschilder?

Themenstarteram 28. März 2010 um 20:59

= zulässige Höchstgeschwindigkeit

sie "beschränken" die Geschwindigkeit

am 28. März 2010 um 21:42

Zitat:

Original geschrieben von phoenixforever

= zulässige Höchstgeschwindigkeit

 

sie "beschränken" die Geschwindigkeit

Du meinst das Zeichen ja?

StVO, Verkehrszeichen Nr. 274= Zulässige Höchstgeschwindigkeit

 

Themenstarteram 29. März 2010 um 5:15

Ja, um es ganz deutlich zu machen:

Wie lange muss ich mich auf einer ununterbrochenen Strecke (also keine Ab- und Auffahrt) an das letzte elektronische Signal oder STVZO Verkehrszeichen 274/Zulässige Höchstgeschwindigkeit halten??

hast doch einen Führerschein oder? die Gebote gelten bis zur Aufhebung oder einem anderen Gebotszeichen.

Also weiter bis zur nächsten Aufhebung, zum nächsten Gebotszeichen, dem Ende der Baustelle mit der zuletzt angezeigten Geschwindigkeit.

Themenstarteram 29. März 2010 um 5:40

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

hast doch einen Führerschein oder? die Gebote gelten bis zur Aufhebung oder einem anderen Gebotszeichen.

Also weiter bis zur nächsten Aufhebung, zum nächsten Gebotszeichen, der nächsten Baustelle oder der nächsten Auffahrt mit der zuletzt angezeigten Geschwindigkeit.

Als ich meinen Führerschein gemacht habe, wurden noch Aufhebungszeichen eingesetzt. Heute hat man eine Baustelle (z.B. 1 Mann kontrolliert die linke Leitplanke), Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h und nach dieser Minibehinderung kommt aber ein Aufhebungszeichen. Da fährst Du dann also endlos 80????

Meine Fragen sind absolut berechtigt.

nein die Behinderung ist ja mit der Baustelle beendet und das Tempolimit wohl mit Zusatz "Baustelle" versehen und damit begrenzt.

Ansonsten hier mal was zitiertes:

"Verkehrszeichenkatalog

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4)."

"Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben. "

"Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange gelten, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Ansonsten hier mal was zitiertes:

Schön zitiert...

Von mir auch noch was...

Zitat:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat

In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird.

klar, wenn nicht aus dem Text hervor geht woher die Zitate stammen :rolleyes:

Z.B. ADAC, BGHZ VM 73,4, Verkehrszeichenkatalog, was brauchst du noch mehr als Quellenangabe?

Also was fehlt dir bitte? Nur weil da steht "in der Regel" ist das noch lange keine Verpflichtung.

am 29. März 2010 um 10:37

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Ansonsten hier mal was zitiertes:

Schön zitiert...

Von mir auch noch was...

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

Zitat:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat

In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird.

Wenn schon Korinthenkacken, dann aber richtig: in der Wissenschaft ist Wikipedia schon längst nicht mehr zitierfähig ... :D

Zitat:

Original geschrieben von Linus66

 

Wenn schon Korinthenkacken, dann aber richtig: in der Wissenschaft ist Wikipedia schon längst nicht mehr zitierfähig ... :D

Ist MT jetzt ein wissenschaftliches Forum ? :eek:

Hallole

Wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht durch seperates Schild

aufgehoben werden so gelten diese bis zur nächsten Auffahrt z.B.

Autobahnen es sei denn da stehen wieder welche was leider die Regel ist.

Denn wer Da auf die BAB Fährt weis ja nicht was 5 km Vorher für eine Begrenzug steht.

Da liegt die Logig .... wen Tempolimmits überhaupt eine Logig haben.

Jol.

der gegen Tempolimmits ausserhalb geschlossener Ortschaften ist.

vorsicht, ist eben nicht unbedingt so, denn nur weil ein Schild fehlt (geklaut, umgefallen oder was auch immer) ist beim Überfahren einer Kreuzung oder eines Zubringers nicht automatisch das Tempolimit aufgehoben.

wie bereits oben schon eingefügt: "Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben. "

Und dazu noch:

"das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 600,- und einem Fahrverbot von einem Monat. Der Mann war statt mit vorgeschriebenen 70 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt. "

Auch noch zu dem Thema:

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

Themenstarteram 29. März 2010 um 16:07

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

vorsicht, ist eben nicht unbedingt so, denn nur weil ein Schild fehlt (geklaut, umgefallen oder was auch immer) ist beim Überfahren einer Kreuzung oder eines Zubringers nicht automatisch das Tempolimit aufgehoben.

wie bereits oben schon eingefügt: "Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben. "

Und dazu noch:

"das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 600,- und einem Fahrverbot von einem Monat. Der Mann war statt mit vorgeschriebenen 70 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt. "

Auch noch zu dem Thema:

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

Ich danke Dir erst einmal für Deine Mühe und versuche den Inhalten zu folgen: Ich fahre >30 TKm p.a. , oft am Tag >450 Km und manchmal auch > 800 Km am Tag. Natürlich bin ich froh, wenn endlich kein Limit mehr ist. Soll ich denn jetzt wirklich nach einer Auffahrt immer noch warten...?

Natürlich: bei erkennbaren Gefahren und Hindernissen ist Vorsicht geboten. Aber....häufig fehlt mir jede Logig und dann fällt einem über längere Distanzen auf: 120 km/h, 100 Km/h, 130 k/mh, 80 km/h...was war denn jetzt gerade eigentlich dran? Wie gesagt, beim Vielfahren.

Mit dem OLG Hamm hatte ich schon einmal zu tun: eine meiner schlimmsten Erfahrungen im Leben! Jetzt sollen wir also noch raten, ob da vielleicht hätte ein Schild stehen können. Na ja, ich danke Dir trotzdem. Die Überbringer schlechter Nachrichten haben ja schon länger nichts mehr zu befürchten ;-)

phoenixforever

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