ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Wirtschaftlicher Totalschaden Abrechnung

Wirtschaftlicher Totalschaden Abrechnung

Themenstarteram 27. Juni 2015 um 13:15

Schönen guten tag,

Ich stelle hier die Frage weil die versicherung momentan anscheinend keine Möglichkeit hat zu antworten.

Ich fahre ein Nissan Almera Tino Bj.2001.Ich hatte ein einbruch wobei die Tür aufgebogen wurde, Tür, Armaturenbrett und Handschuhfach kaputt. Bin Teilkasko versichert mit 150SB. Der Gutachter der Versicherunge war da und ich habe mein Gutachten heute bekommen. Jetzt komme ich zu meiner ursprünglichen frage, wieviel bekomme ich von der Versicherung.

WBW inkl.Mwst 2150Euro

WBW differensbesteuerung 2.5% 2097,56

WBW ohne MwSt 1806,72

Restwert 890,00Euro

Selbstbeteiligung 150Euro.

Ich weiß das ich den Restwert sowie die Selbstbeteiligung abziehen muss, aber wovon.

Vielen Dank im voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@83polo schrieb am 27. Juni 2015 um 18:10:24 Uhr:

Dann habe ich noch eine frage. Ich habe in dem Gutachten auch ein Ankaufangebot allerdings aus Hamburg, sollte dieses Angebot Den nicht aus Der Region kommen?

Bei einem Haftpflichtschaden ja, bei einem Kaskoschaden wie in deinem Falle nein.

Wobei, die Zahlen, naja, da hat es sich jemand einfach gemacht und um 7€ (!) einen Totalschaden fabriziert.

Bei dem Fahrzeugalter und beim PKW wird es kaum ein regelbesteuertes Angebot am Markt geben. Da sind wir im Bereich der Differenzbesteuerung wenn nicht gar schon im Privatmarkt. Da einen regelbesteuerten WBW auszuweisen ... :rolleyes:

36 weitere Antworten
Ähnliche Themen
36 Antworten

Für P10723: Schau mal in die AKB

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, ...?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

a Bei Totalschaden, ... zahlen wir

den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts

des Fahrzeugs. ....

A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

........

.......

– Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht

repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige

und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen

Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den

Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Hallo KSV,

Du liegst nicht richtig, xAKBx hatte es korrekt dargestellt.

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir

den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts

des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens

oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.

A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen

Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir

die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts,

wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

Gruß

@ KSV

Auszug aus den Musterbedinungen vom GDV:

Zitat:

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert

unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug

trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.

Zitat:

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu

folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser

Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um

den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).

< xx Den folgenden Hinweis sollten Verwender der zweiten Variante von A.2.5.1.2 einfügen:>

[Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 ]

Zitat:

vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir

die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

Das durch die Versicherung beauftragte, vorliegende Gutachten besagt, das in diesem Fall eine fachgerechte Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Daher zahlt die Versicherung in diesem Fall nur die Differenz von WBW und Restwert.

Nein, nein und nochmals nein!

Die Versicherung bezahlt den kompletten WBW.

Nur das was darüber hinaus geht, zahlt der Kunde selber.

Ein Restwert wird nicht abgezogen!

Aber eben auch nur dann, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Siehe "A.2.5.2.1 a"

Wird das Fahrzeug nur Teilweise repariert, so würde der Restwert in Abzug gebracht werden "A.2.5.2.1 b"

Zitat:

@K10725 ...., wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Siehe "A.2.5.2.1 a"

und genau daran scheitert es

Themenstarteram 1. Juli 2015 um 10:05

Guten Tag. Habe jetzt mit der versicherung telefoniert , ich bekomme durch den totalschaden den WBW -RESTWERT -SB und das alles ohne MwSt. Jetzt habe ich sie noch gefragt was mit meinem eingebauten Navi Radio ist da Der gutachter gesagt hat das es extra abgerechnet wird. Sie sagt es sei mit im WBW drin Aber das ist doch nicht richtig So oder.

Zitat:

@KSV schrieb am 1. Juli 2015 um 11:50:55 Uhr:

Zitat:

@K10725 ...., wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Siehe "A.2.5.2.1 a"

und genau daran scheitert es

Was scheitert daran?

Wenn er so macht, dann wird auch bezahlt.

Es wird nicht bezahlt, da die Reparaturkosten laut dem vorliegenden Gutachten hoher sind als der dort genannte Wiederbeschaffungswert.

Themenstarteram 2. Juli 2015 um 13:39

Das ist richtig so wurde Es mir auch erklärt. Ob ich nun repariere oder nicht bekomme ich nur den WBW .Aber was ist den mit dem oben angesprochenen Autoradio? Können die es so machen wie sie es sagte, von wegen es wäre schon im WBW mit eingerechnet.Es handelt sich ja nicht um das original Radio.

am 2. Juli 2015 um 15:24

Zitat:

@KSV schrieb am 2. Juli 2015 um 15:33:09 Uhr:

Es wird nicht bezahlt, da die Reparaturkosten laut dem vorliegenden Gutachten hoher sind als der dort genannte Wiederbeschaffungswert.

Was bitte stört dich an dem Hinweis, der in nahezu allen AKB stehen dürfte:

Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2……(der Hinweis, dass Reparaturkosten bis zur Höhe des WBW übernommen werden, sofern …... ?

@TE

Pauschal ist die Auskunft richtig, dass das Radio im WBW enthalten ist/sein sollte. Ein Käufer eines Fahrzeuges erwartet heutzutage, dass das "Loch" im Armaturenbrett/Mittelkonsole zumindest mit einem Radio belegt ist. Das Vorhandensein erhöht in den allerseltensten Fällen den Wert des Fahrzeuges - fehlt es hingegen, ist es ein Faktor, der den Kaufpreis eines Fahrzeuges sinken lassen könnte.

Für dich dürfte es nur eine Rolle spielen, sofern du den Restwert an den Höchstbieter verkaufen willst. Der erwartet natürlich auch ein Radio. Ob es dann genau deines sein muss, ergibt sich aus dem Gutachten.

am 2. Juli 2015 um 15:58

Zitat:

@83polo schrieb am 2. Juli 2015 um 15:39:11 Uhr:

Das ist richtig so wurde Es mir auch erklärt. Ob ich nun repariere oder nicht bekomme ich nur den WBW .Aber was ist den mit dem oben angesprochenen Autoradio? Können die es so machen wie sie es sagte, von wegen es wäre schon im WBW mit eingerechnet.Es handelt sich ja nicht um das original Radio.

Alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile sind im WBW des Fahrzeuges (als Einheit) mit drin.

Zitat:

bekomme ich nur den WBW .Aber was ist den mit dem oben angesprochenen Autoradio

Welcher Wiederbeschaffungswert ist denn nun der richtige?

Um was für ein Modell handelt es sich?

Zum Radio: Hierbei ist entscheidend was du mit dem Sachverständigen bei der Besichtigung dazu vereinbart hast.

Möglichkeit 1: Deine Angabe, das Radio wird ausgebaut. Dann ist sowohl beim Wiederbeschaffungswert als auch beim Restwert das Radio nicht berücksichtigt. Der Restwertkäufer wurde in der Beschreibung auf den Ausbau hingewiesen.

Möglichkeit 2: Das Radio wurde beim Wiederbeschaffungswert berücksichtigt, dann gehört es zu Auto und ist auch beim Restwert berücksichtigt. Der Käufer erwartet dann ein Auto mit dem abgebildeten Radio,

Themenstarteram 2. Juli 2015 um 19:06

Der WBW ohne MwSt ist der richtige ca.1800. Es war ein Nissan Almera Tino Comfort. Bj .2002 129000Km. Das Radio gibt Es nicht mehr Wurde Beim Aufbrechen entwendet.

am 2. Juli 2015 um 19:15

bewertet wird aber der zustand vor schaden! und da was das radio nun mal festverbaut.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Wirtschaftlicher Totalschaden Abrechnung