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Wirtschaftlicher Totalschaden Abrechnung

Themenstarteram 27. Juni 2015 um 13:15

Schönen guten tag,

Ich stelle hier die Frage weil die versicherung momentan anscheinend keine Möglichkeit hat zu antworten.

Ich fahre ein Nissan Almera Tino Bj.2001.Ich hatte ein einbruch wobei die Tür aufgebogen wurde, Tür, Armaturenbrett und Handschuhfach kaputt. Bin Teilkasko versichert mit 150SB. Der Gutachter der Versicherunge war da und ich habe mein Gutachten heute bekommen. Jetzt komme ich zu meiner ursprünglichen frage, wieviel bekomme ich von der Versicherung.

WBW inkl.Mwst 2150Euro

WBW differensbesteuerung 2.5% 2097,56

WBW ohne MwSt 1806,72

Restwert 890,00Euro

Selbstbeteiligung 150Euro.

Ich weiß das ich den Restwert sowie die Selbstbeteiligung abziehen muss, aber wovon.

Vielen Dank im voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@83polo schrieb am 27. Juni 2015 um 18:10:24 Uhr:

Dann habe ich noch eine frage. Ich habe in dem Gutachten auch ein Ankaufangebot allerdings aus Hamburg, sollte dieses Angebot Den nicht aus Der Region kommen?

Bei einem Haftpflichtschaden ja, bei einem Kaskoschaden wie in deinem Falle nein.

Wobei, die Zahlen, naja, da hat es sich jemand einfach gemacht und um 7€ (!) einen Totalschaden fabriziert.

Bei dem Fahrzeugalter und beim PKW wird es kaum ein regelbesteuertes Angebot am Markt geben. Da sind wir im Bereich der Differenzbesteuerung wenn nicht gar schon im Privatmarkt. Da einen regelbesteuerten WBW auszuweisen ... :rolleyes:

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Mir scheint, der Gutachter hat einfach mal einen WBW festgelegt mir 2150 Euro, den als regelbesteuert betrachtet und dann daraus die beiden anderen Werte berechnet. Das kommt mir schon recht seltsam vor.

Wenn du fiktiv abrechnen willst:

Für dich ist der WBW ohne Mehrwertsteuer relevant.

Wenn du ein neues Fahrzeug kaufst, kannst du natürlich einfach mal versuchen, die ausgewiesene Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 343,28 EUR erstatte zu bekommen...

Das Gutachten ist in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert falsch. Im Gutachten ist eine klare Aussage zu treffen, wie dieses Modell im entsprechenden Alter und Zustand üblicherweise gehandelt wird. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

1. Mit ausgewiesener Mehrwertsteuer von 19 %(meist bei Fahrzeugen bis etwa 3 Jahren oder üblicherweise gewerblich genutzten Fzg.)

2. Differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von 2,5 % (meist bei Fzg zw. 4 und 10 Jahren)

3. ohne ausgew. Mehrwertsteuer beim verkauf von privat. (Wenn Händler diese Autos üblicherweise aufgrund des Gewährleistungsrisikos nicht mehr anbieten - ältere Autos mit hoher Laufleistung)

Dies musst du zunächst einmal abklären, danach ist eine exakte Aussage möglich. Wenn du eine Ersatzbeschaffung von einem Händler vornimmst, dann steht dir auch die entsprechende Mehrwertsteuer zu.

Themenstarteram 27. Juni 2015 um 14:34

Anbei mal das Gutachten.

Themenstarteram 27. Juni 2015 um 16:10

Dann habe ich noch eine frage. Ich habe in dem Gutachten auch ein Ankaufangebot allerdings aus Hamburg, sollte dieses Angebot Den nicht aus Der Region kommen? Komme selbst Aus Hagen Nrw.Zum richtigen Prüfen könnte ich für die Profis Unter euch ,auch das ganz gutachten ihr uploaden, mit Streichung der Namen versteht sich.

am 27. Juni 2015 um 16:28

Wo das Angebot herkommt ist erstmal egal. Da es rechtsgültig ist muss der Käufer schauen wie er es da hin bekommt.

Themenstarteram 27. Juni 2015 um 16:31

Kann mein Auto aber auch ganz normal behalten ne.Es handelt sich ja lediglich um eine defekte tür die ich selber wechseln werde.

Zitat:

@83polo schrieb am 27. Juni 2015 um 18:10:24 Uhr:

Dann habe ich noch eine frage. Ich habe in dem Gutachten auch ein Ankaufangebot allerdings aus Hamburg, sollte dieses Angebot Den nicht aus Der Region kommen?

Bei einem Haftpflichtschaden ja, bei einem Kaskoschaden wie in deinem Falle nein.

Wobei, die Zahlen, naja, da hat es sich jemand einfach gemacht und um 7€ (!) einen Totalschaden fabriziert.

Bei dem Fahrzeugalter und beim PKW wird es kaum ein regelbesteuertes Angebot am Markt geben. Da sind wir im Bereich der Differenzbesteuerung wenn nicht gar schon im Privatmarkt. Da einen regelbesteuerten WBW auszuweisen ... :rolleyes:

am 28. Juni 2015 um 6:39

möglichkeit 1:

reparatur des fahrzeuges

eigenanteil

sb 150€ + 7€, da WBW > RepKosten. = 157€

möglichkeit 2:

Bei einer fiktiven abrechnung bekommst du

den WBW netto (wenn mwst anfällt)

  • abzgl. des Restwertes
  • abzgl. der SB

Gutachterlich muss dabei festgestellt werden, ob fahrzeug einen wbw hat, der

  • regelbesteuert
  • differenzbesteuer
  • unbesteuer

ist.

den Restwert bekommst Du vom Aufkäufer, wenn Du denn verkaufst. Die Mehrwertsteuer bekommst (ggf. anteilig) wenn du Dir ein neuen gebrauchen holst.

Wenn Du das Fahrzeug behalten willst, lass ihn doch reparieren.

Bei Eigenreparatur kannst Du Dir die MwSt auf die Teilekosten erstatten lassen.

Möglichkeit 1 sehe ich nicht; üblicherweise wird in den AKB die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ausgeschlossen, wenn die Reparaturkosten den WBW überschreiten.

Die Möglichkeit

Zitat:

möglichkeit 1:

reparatur des fahrzeuges

eigenanteil

sb 150€ + 7€, da WBW > RepKosten. = 157€

wurde verhindert durch die Tatsache:

Zitat:

und um 7€ (!) einen Totalschaden fabriziert.

Daher spart die Versicherung Geld, es kann jetzt nur nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet werden. Und in Bezug auf die Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist das Gutachten eben falsch (siehe oben).

am 29. Juni 2015 um 14:32

Zitat:

@KSV schrieb am 29. Juni 2015 um 11:30:02 Uhr:

Die Möglichkeit

Zitat:

@KSV schrieb am 29. Juni 2015 um 11:30:02 Uhr:

Zitat:

möglichkeit 1:

reparatur des fahrzeuges

eigenanteil

sb 150€ + 7€, da WBW > RepKosten. = 157€

wurde verhindert durch die Tatsache:

Zitat:

@KSV schrieb am 29. Juni 2015 um 11:30:02 Uhr:

Zitat:

und um 7€ (!) einen Totalschaden fabriziert.

Daher spart die Versicherung Geld, es kann jetzt nur nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet werden. Und in Bezug auf die Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist das Gutachten eben falsch (siehe oben).

Das dürfte eine falsche Aussage sein!

In den meisten AKB steht sinngemäß:

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2….., wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen, wird der Restwert nicht in Abzug gebracht. phaetoninteressent hatte das schon richtig dargestellt.

Zitat:

@xAKBx schrieb am 29. Juni 2015 um 16:32:33 Uhr:

Zitat:

[

Zitat:

@xAKBx schrieb am 29. Juni 2015 um 16:32:33 Uhr:

Zitat:

@KSV schrieb am 29. Juni 2015 um 11:30:02 Uhr:

 

Daher spart die Versicherung Geld, es kann jetzt nur nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet werden. Und in Bezug auf die Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist das Gutachten eben falsch (siehe oben).

Das dürfte eine falsche Aussage sein!

In den meisten AKB steht sinngemäß:

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2….., wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen, wird der Restwert nicht in Abzug gebracht. phaetoninteressent hatte das schon richtig dargestellt.

Da irrst du dich, da die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen wird grundsätzlich von der Kasko keine Reparatur bezahlt. so steht es auch in den von dir zitierten AGB.

am 30. Juni 2015 um 8:18

Zitat:

@KSV schrieb am 30. Juni 2015 um 09:48:10 Uhr:

Da irrst du dich, da die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen wird grundsätzlich von der Kasko keine Reparatur bezahlt. so steht es auch in den von dir zitierten AGB.

Wo sollte das stehen?

Ich lese nichts von einem Restwert, der dann in Abzug gebracht wird.

In den AGB´s steht immer ganz klar drin, dass eine Reparatur nur dann gezahlt wird, wenn die Reparaturkosten (laut Gutachten der zur Zahlung verpflichteten Versicherung) den Wiederbeschaffungswert (von dem Versicherungs-SV im Gutachten festgelegt) nicht übersteigen.

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