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Wie wird der Wiederbeschaffungswert nach einem wirtschl. Totalschaden festgestellt? DAT?

Themenstarteram 20. Juni 2019 um 14:06

Hallo.

Mein KFZ ist wohl wirtschaftl. Totalschaden (total vom Hagel verbeult, Scheibe kaputt, Scheinwerfer, Lack ab).

Wagen ist Vollkasko (ist aber TK Schaden) versichert.

Soweit habe ich die Info von der Versicherung schon.

Der Gutachter kommt aber trotzdem (Obwohl schon mal ein Reparaturgutachten gemacht wurde).

Reparaturkosten (ca. 4500e) wohl über Wert des Wagens vor Schaden (ca. 4000e)...

Nur interessiert mich jetzt natürlich, wie der Gutachter den Wiederbeschaffungswert festlegt.

Er wird ja vor Ort den Zustand des Wagens (Ausstattung, ob gepflegt etc.) begutachten.

Wird der Wiederbeschaffungswert wie folgt ermittelt?

A) Gutachter schaut in die DAT oder Schwacke Einkaufsliste und schlägt das auf, was ein Händler aufschlagen würde (wenn er einen Ankaufwagen durch DAT dann wieder verkauft). Also DAT + z.B. 30%?

Aber die DAT und Schwacke Liste beinhaltet ja kein Sonderzubehör wie abn. Anhängerkupplung, neue Bremsen, scheckheft gepflegt etc....

B) Schaut der Gutachter nach vergleichbare Fahrzeuge (also Modell, BJ, KM, Ausstattung) auf Mobi... oder Autosco...

und nimmt diesen Wert?

Aber was, wenn mein Wagen in dieser Ausstattung nicht online ist? Kommt ja öfters vor.

Der Restwert wird ja durch eine Restwertbörse festgelegt. Da wird mein Fahrzeug Händlern zum Aufkauf angeboten.

Wer kann mich hier aufklären?

Dankeschön

Beste Antwort im Thema

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Zitat:

@mrymen schrieb am 20. Juni 2019 um 16:06:16 Uhr:

A) Gutachter schaut in die DAT oder Schwacke Einkaufsliste und schlägt das auf, was ein Händler aufschlagen würde (wenn er einen Ankaufwagen durch DAT dann wieder verkauft). Also DAT + z.B. 30%?

Aber die DAT und Schwacke Liste beinhaltet ja kein Sonderzubehör wie abn. Anhängerkupplung, neue Bremsen, scheckheft gepflegt etc....

Schwacke und DAT ermitteln einen Händlereinkaufs- und einen Händlerverkaufspreis.

Der Gutachter muss nichts aufschlagen.

Es werden alle Ausstattungsdetails mitbewertet. Man kann jede beliebige Sonderausstattung in die Bewertung mit einbeziehen.

Es gibt sogar die Möglichkeit die VIN-Nummer einzugeben, Schwacke holt sich dann online alle Sonderausstattungen die ab Werk verbaut waren. Separat erfasst werden müssen dann nur noch nachträglich eingebaute Ausstattungen. z.B. eine nachgerüstete AHK.

Wenn das Fahrzeug schon älter war haben Sonderausstattungen nur noch einen sehr geringen Einfluss auf den Fahrzeugwert. Nach 3 Jahren liegt der Wert je nach Ausstattung zwischen 15 und 25%.

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Wie der Wiederbeschaffungswert bei einem Kaskoschaden ermittelt wird, steht in den Versicherungsbedingungen deiner Versicherung. Der Link von rrwaith bezieht sich auf Haftpflichtschäden. Viele Versicherung übernehmen eine entsprechende Definition des WBW in ihre Kaskobedingungen, manche schreiben dort aber auch, dass die Ermittlung des WBW nach Schwacke erfolgt.

Warum immer wieder solche unsinnigen Beiträge?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist naturgemäß immer derselbe, ob Haftpflicht oder Kasko.

Der WBW für ein und dasselbe Auto kann bei zwei verschiedenen SV dennoch ziemlich weit auseinanderliegen, gerade bei älteren Modellen mit spezieller Ausstattung

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Juni 2019 um 11:12:46 Uhr:

Warum immer wieder solche unsinnigen Beiträge?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist naturgemäß immer derselbe, ob Haftpflicht oder Kasko.

Der WBW sollte eigentlich der Gleiche sein, unabhängig ob Haftpflicht oder Kasko, aber wie der WBW ermittelt wird kann sich sehr wohl unterscheiden und damit wird sich auch der Wert unterscheiden. Wenn in den Kaskobedingungen steht, dass er mach DAT ermittelt wird, wird der Wert nach DAT ermittelt und unterscheidet sich damit von der Wertermittlung bei Haftpflichtschäden, wo die Versicherung nicht festlegen darf, dass dies nach DAT geschieht. Das solltest du eigentlich wissen.

Eine kurze Frage noch: Der erste Satz deines Beitrags wirkt auf mich etwas aggressiv. Fühltest du dich durch meine ergänzenden Erläuterungen zu dem von dir geposteten Link in irgendeiner Form angegriffen?

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 21. Juni 2019 um 12:18:55 Uhr:

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Juni 2019 um 11:12:46 Uhr:

Warum immer wieder solche unsinnigen Beiträge?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist naturgemäß immer derselbe, ob Haftpflicht oder Kasko.

Wenn in den Kaskobedingungen steht, dass er mach DAT ermittelt wird, wird der Wert nach DAT ermittelt und unterscheidet sich damit von der Wertermittlung bei Haftpflichtschäden, wo die Versicherung nicht festlegen darf, dass dies nach DAT geschieht. Das solltest du eigentlich wissen.

Wärest Du so freundlich und verlinkst eine Quelle aus der hervorgeht, dass bedingungsgemäß der WBW nach DAT oder Schwacke ermittelt wird?

Danke im Voraus. :)

Wenn Dir das gelinkt habe ich mehr als 30 Jahre falsch, d.h. zu viel reguliert.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 21. Juni 2019 um 12:18:55 Uhr:

Eine kurze Frage noch: Der erste Satz deines Beitrags wirkt auf mich etwas aggressiv. Fühltest du dich durch meine ergänzenden Erläuterungen zu dem von dir geposteten Link in irgendeiner Form angegriffen?

Nein, hier ist auch nichts persönlich gemeint.

Aber ich finde es immer wieder ärgerlich, wenn auf einen sachlichen und zielführenden Beitrag jemand kommt und mit irgendwelchen utopischen Sonderfällen Verwirrung beim Fragesteller erzeugt.

Im Übrigen kann ich mich nur germania47 anschließen, auch mir sind in über 35 Jahren keine solche Bedingungen begegnet.

Möglicherweise hast Du dies mit der Preisfestlegung bei der Neuwertentschädigung verwechselt, dort gibt es dann und wann solche Einschränkungen.

ich meine aber auch in irgend einer AKB mal gelesen zu haben, dass der WBW nach Schwacke ermitelt wird.

Da ging es um ein Sachverständigenverfahren, welches ich für den VN eröffnen sollte. Nach dem mir das dann aber präsntiert wurde, war es natürlich Essig mit dem Verfahren.

Da ist aber schon ewig her. Muss ich mal auf die Suche gehen....:)

Da har Dellenzaehler ein besseres Gedächtnis als rrwaith. Das steht in den Bedingungen der Verti Versicherung. Das Thema hatten wir schon mal.

und das schreibt die WWK in Ihren AKB`s dazu:

Der Entschädigungsbetrag ist begrenzt auf den um 10Prozent erhöhten W iederbeschaffungswert zum Scha-denzeitpunkt nach Schwacke. Ein vorhandener Rest-wert des Fahrzeugs wird abgezogen.

auch die Gerichte haben sich damit schon beschäftigt:

https://rsw.beck.de/.../...eistung-bei-verlust-von-gebrauchtfahrzeugen

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 21. Juni 2019 um 14:36:34 Uhr:

Das steht in den Bedingungen der Verti Versicherung.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

Der Wiederbeschaffungswert wird nach Schwacke.net errechnet.

Ja watt denn nu???

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Juni 2019 um 14:39:26 Uhr:

auch die Gerichte haben sich damit schon beschäftigt:

https://rsw.beck.de/.../...eistung-bei-verlust-von-gebrauchtfahrzeugen

Da geht's um Kaufpreisentschädigung, andere Baustelle.

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