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Wer haftet der Kfz-Halter oder der Fahrer bei Fahrzeugmängeln?

Hallo Versicherungsspezialisten,

hier stelle ich eine Fallgestaltung vor, die durchaus vorkommen kann.

Die Eltern stellen dem studierenden Sohn ihr Auto zu Verfügung. Der Sohn studiert an einer Uni die ca. 500 km vom elterlichen Haus entfernt ist. An diesem Ort hat er eine Studentenbude.

Der Sohn kommt nur in den Semesterferien zu den Eltern.

Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist.

Wer muß evtl. das fällige Bußgeld zahlen? Der Halter oder der Fahrer? Wer haftet in diesem Fall bei einem Unfall, der auf die abgefahrenen Reifen zurückzuführen ist? Der Halter oder der Fahrer?

Vielen Dank für

Eure Antworten

quali

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

 

dort steht aber "bekannt ist oder bekannt sein muss" und der TE schrieb :

"Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist."

Das bedeutet im Klartext, daß die Eltern die Nutzung des Fahrzeugs durch ihren Sohn nur zulassen dürfen, wenn sie sicherstellen können, daß der Sohn zur selbständigen Leitung geeignet ist. Der Passus regelt die Angelegenheit also ziemlich eindeutig.

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12 Antworten

fahrer

der nutzer ist fuer den ordnugsgemaessen zustand verantwortlich

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

fahrer

der nutzer ist fuer den ordnugsgemaessen zustand verantwortlich

Moin,

Harry, das ist ein richtig schönes Glatteis auf das Du Dich wagst.... Bevor Du Dich auf dieses Glatteis wagst solltest Du nochmal in der StVZO den §31 (2) lesen....

Daraus ergibt sich folgendes: es haften sowohl Fahrer als auch Halter des Fahrzeuges.... Auch wenn der Halter nichts vom Zustand des KFZ weiss.... Unwissenheit schützt halt nicht vor Strafe.

Gruss

Marcus

am 21. November 2008 um 9:45

Genau. Für abgefahrene Reifen (nur Erwischtwerden ohne Unfall) gibts je 3 Punkte für Fahrer und Halter.

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

fahrer

der nutzer ist fuer den ordnugsgemaessen zustand verantwortlich

Moin,

Harry, das ist ein richtig schönes Glatteis auf das Du Dich wagst.... Bevor Du Dich auf dieses Glatteis wagst solltest Du nochmal in der StVZO den §31 (2) lesen....

Daraus ergibt sich folgendes: es haften sowohl Fahrer als auch Halter des Fahrzeuges.... Auch wenn der Halter nichts vom Zustand des KFZ weiss.... Unwissenheit schützt halt nicht vor Strafe.

Gruss

Marcus

hmm....

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

 

dort steht aber "bekannt ist oder bekannt sein muss" und der TE schrieb :

"Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist."

 

oder verstehe ich da was falsch?

Harry

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

 

Moin,

Harry, das ist ein richtig schönes Glatteis auf das Du Dich wagst.... Bevor Du Dich auf dieses Glatteis wagst solltest Du nochmal in der StVZO den §31 (2) lesen....

Daraus ergibt sich folgendes: es haften sowohl Fahrer als auch Halter des Fahrzeuges.... Auch wenn der Halter nichts vom Zustand des KFZ weiss.... Unwissenheit schützt halt nicht vor Strafe.

Gruss

Marcus

hmm....

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

 

dort steht aber "bekannt ist oder bekannt sein muss" und der TE schrieb :

"Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist."

 

oder verstehe ich da was falsch?

Harry

Hallo Harry,

in der Tat habe ich geschrieben:

"Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist.",

Nachdem nun einige Forumsmitglieder auf den §31 (2) der StVZO hingewiesen haben, kommen mir auch Bedenken.

Aber vielleicht hat ja jemand diesbezügliche Erfahrungen schon gemacht und kann darüber berichten

Viele Grüße

quali

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

 

dort steht aber "bekannt ist oder bekannt sein muss" und der TE schrieb :

"Die Eltern können also nicht mitbekommen, wenn das Fahrzeug durch irgendwelche Umstände (z.B. abgefahrene Reifen) verkehrsunsicher geworden ist."

Das bedeutet im Klartext, daß die Eltern die Nutzung des Fahrzeugs durch ihren Sohn nur zulassen dürfen, wenn sie sicherstellen können, daß der Sohn zur selbständigen Leitung geeignet ist. Der Passus regelt die Angelegenheit also ziemlich eindeutig.

@ drahlke: sorry, verstehe ich nicht. Erläutere das doch bitte mal genauer.

Moin,

Datt heißt soviel wie:

Der Halter muss sicherstellen, dass der Verfügungsberechtigte ... nur mit einem verkehrssicheren Fahrzeug unterwegs ist. Können Sie aus irgendeinem Grund die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten, müssen Sie dem Fahrer die Nutzung untersagen.

Das heißt in der Tat, das der Halter des Fahrzeuges für bestimmte Mängel mit einzutreten hat. Aus dieser Regelung kommt man manchmal sehr schwer raus.

MFG Kester

In diesem Fall ist der Sohn aber sowohl als Halter und Fahrer anzusehen, da wohl nur er den Wagen nutzt, auch wenn der Wagen auf Fatter zugelassen ist.

Müsste es irgendwo Urteile zu geben...

am 22. November 2008 um 8:51

Da bin ich mir nichts so sicher! Als Halter kann er meiner meinung nach nie angesehen werden, solange er nicht im Brief steht.

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne

Da bin ich mir nichts so sicher! Als Halter kann er meiner meinung nach nie angesehen werden, solange er nicht im Brief steht.

Das ist richtig. Der §31 (2) sagt doch aus, dass Mängel dem Halter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Und das ist von der Art des Mangels abhähngig. Reifen fahren sich nicht innerhalb von 4 Wochen ab, da wird sich der Halter evtl. anhören können, warum er nix gemacht hat, als er den Wagen zum letzten Mal sah. Anders sieht es wahrscheinlich aus, wenn der Fahrer drei Tage zuvor mit 40 über'n Bordstein gefahren ist und nun mit einem zerfetzten Reifen erwischt wird.

Soweit ich weiß kann der Halter auch derjenige sein, der für den Unterhalt des Fahrzeugs aufkommt auch wenn aus irgendwelchen (z. B. versicherungstechnischen) Gründen jemand anders als Halter im Brief steht.

Nur da gefällt mir diese "Überlassung" des Fahrzeugs nicht wirklich.

 

Ich würde das so machen, Junior kriegt von mir das Geld für die Versicherung und Steuer und das wird von seinem Konto abgebucht. Außerdem würde ich natürlich bei der Versicherung angeben, daß Junior das Auto fast immer beim Studium dabeihat und meine Garage in diesem Fall leider nicht kostenmindernd in die Versicherung aufgenommen werden kann, im Gegensatz zu dem Fahrzeug das ich dauerhaft hier bei mir am Ort fahre.

Wenn ich das Auto noch nicht gekauft habe lasse ich meinen Junior als Käufer im Kaufvertrag erscheinen.

Mit diesen Indizien für Junior = wirklicher Halter würde ich beruhigt schlafen.

 

Auch aus reinem Selbstschutz heraus, mal von abgefahrenen Reifen abgesehen, wer weiß was Junioren für "günstige" Tuningmaßnahmen einfallen könnten. ;)

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