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Versicherung bei Zweckentfremdung

Themenstarteram 6. Februar 2024 um 10:50

Für zweckgebunden steuerfreie Fahrzeuge gibt es die Möglichkeit, beim Zoll eine befristete Zweckentfremdung zu deklarieren und die Steuer nur für diesen Zeitraum zu entrichten, in dem dann Fahrten mit beliebigem Zweck möglich sind. So weit, so gut.

Aber wie ist das mit der Versicherung, wenn das Fahrzeug zugleich auch versicherungsfrei ist? Also konkret bei einem Anhänger für Sportgeräte. Bleibt dieser dann auch bei Zweckentfremdung durch das Zugfahrzeug versichert oder muss für den Zeitraum eine separate Versicherung abgeschlossen werden?

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9 Antworten

Zweckgebundene Fahrzeuge dürfen nur für den gebundenen Zweck verwendet werden.

Dein Rennwagentransportanhänger muss also Getüfft, versichert und angemeldet werden,

wenn du damit den neuen Drittwagen deiner Frau abholen möchtest.

Da ist günstiger sich einen Anhänger zu mieten.

Themenstarteram 6. Februar 2024 um 13:33

Es geht mir um die Versicherung im Zeitraum der genehmigten Zweckentfremdung.

Ich würde diese Frage der Versicherung des Zugfahrzeugs stellen.

 

Edith: das sind Fragen, welche Maklern oder Vermittlern auch nicht jeden Tag gestellt werden.

am 6. Februar 2024 um 21:50

Zitat:

@mecco schrieb am 6. Februar 2024 um 14:33:54 Uhr:

Es geht mir um die Versicherung im Zeitraum der genehmigten Zweckentfremdung.

Es geht nicht alleine um Versicherung & Steuer.

Nach §3 Absatz 3 Satz 2 e) der FZV sind Spezialanhänger nur dann von der Zulassungspflicht ausgenommen wenn sie ausschliesslich für den vorgesehen Zweck verwendet werden.

Dein Anhänger muss also zugelassen werden. Da liegt schleuti schon ganz richtig.

Themenstarteram 7. Februar 2024 um 6:22

Das dürfte nur die steuerlichen Aspekte abhandeln. Da in der FZV keine entsprechende Ausnahme für gelegentliche Zweckentfremdung vorgesehen ist, wirst Du nicht um eine Zulassung des Anhängers herumkommen.

Kann es sein, dass die sich die Regelung zur Ausnahme bei der KFZ-Steuer auf Anhänger mit Zulassung bezieht?

Gruß Rainer

Themenstarteram 7. Februar 2024 um 15:41

Das vermute ich inzwischen auch.

Zitat:

@mecco schrieb am 7. Februar 2024 um 07:22:40 Uhr:

Ich meine diese Ausnahmegenehmigung:

https://www.zoll.de/.../allgemeines_node.html#doc295014bodyText5

Steht doch eindeutig drin. Steuerbegünstigte Fahrzeug.

Damit sind nicht die zulassungsfreien Fahrzeuge,wie Pferdetransporter, Bootstrannsporter etc gemeint, sondern traktoren oder Anhänger im Landwirtschaftlichen Betrieb, die dann doch mal für Transportaufgaben außerhalb der Steuerbefreiung genutzt werden sollen.

am 8. Februar 2024 um 12:39

Beim Zoll geht es vor allem um Anhänger/Auflieger mit 100% Steuervergünstigung und grünem Kennzeichen. Für das Zugfahrzeug wird ein Anhängerzuschlag erhoben. Solange die Anhänger von einem solchen Zugfahrzeug gezogen werden ist alles gut.

(Das lohnt sich wenn man deutlich mehr Anhänger als Zugfahrzeuge hat.)

Ist dies mal nicht der Fall - z.B. weil die Zugmaschine im Ausland zugelassen ist- dann muss für den betreffenden Anhänger Kfz-Steuer gezahlt werden und das immer für mindestens einen Monat.

Die Landwirte sehe ich immer mit zwei zulassungsfreien 25 km/h Anhängern und die fahren damit 45 Km/h.

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