ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. versicherung auf mich

versicherung auf mich

Themenstarteram 9. April 2015 um 9:05

Hallo ich hab mal ne frage vielleicht kann mir da jemand helfen.

Mein Fahrzeug ist auf mich angemeldet aber de versicherung ist über meine Frau. wir haben uns getrennt nun muss ich neu anfangen mit der versicherung .

das Fahrzeug ist angemeldet muss ich das jetzt abmelden um es neu über mich zu versichern ??

danke schon mal für eure Antworten

Ähnliche Themen
16 Antworten

Nein, such dir eine neue Versicherung. Deine Frau muss aber mitspielen, denn sie ist Versicherungsnehmerin und kann die Versicherung - Kündigungsfristen beachten - nur kündigen.

Einfach eine SF Übertragung beim gleichen Versicherer machen.

Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 9. April 2015 um 12:06:35 Uhr:

Einfach eine SF Übertragung beim gleichen Versicherer machen.

Aber nur dann, wenn der VN (Frau) zustimmt mit ihrer Unterschrift, der SFR ist dann für die Frau weg.

Ich würde sie weiter zahlen lassen. :-) Sie kann die Versicherung nämlich nicht kündigen solange das Auto angemeldet ist. Es gibt keine angemeldeten unversicherten Autos in Deutschland. Und abmelden kann sie es auch nicht. Womöglich kann sie die Beiträge aber bei dir einfordern, wenn sie dich auffordert eine eigene Versicherung abzuschliessen und du das nicht machst.

Wenn du sie nicht schädigen willst, dann mach einfach eine neue Versicherung. Dabei erlischt die Vorversicherung automatisch. Versuch mit verschiedenen Versicherern einen günstigen Einstiegstarif auszuhandeln.

Wer ist eigentlich der Eigentümer des Autos?

Einfach eine neue Versicherung ohne Halterwechsel ?

Sie (VN und nur der VN) kann sehr wohl zum Vertragsablauf kündigen.

Ältere Rechte auf des KFZ bei der alten Vers. bleibt (sofern Vertrag nicht gekündigt oder ein Halterwechsel stattfindet), sofern der Halter nicht ein anderes KFZ auf seinen Namen anmeldet und das alte KFZ abmeldet.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 9. April 2015 um 16:00:00 Uhr:

Einfach eine neue Versicherung ohne Halterwechsel ?

Sie (VN und nur der VN) kann sehr wohl zum Vertragsablauf kündigen.

Nein, kann sie nicht. Nicht solange das Fahrzeug zugelassen ist und es keine Folgeversicherung gibt. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. Und das ist auch gut so. Das hat der Gesetzgeber so geregelt, damit sichergestellt ist daß immer ein Versicherungsschutz besteht bei einem zugelassenen Fahrzeug. Wenn du dein Fahrzeug ohne Abmeldung verkaufst läuft die Versicherung auch weiter. Auch da kannst du nicht kündigen. Die Vertragslaufzeit spielt dabei rein gar keine Rolle.

Klar kann sie die Versicherung zum Vertragsende kündigen ohne eine neue Versicherung beantragt zu haben. Hab ich doch selber vorletztes Jahr gemacht.

Kündigen kannst du viel, aber wirksam wird die erst wenn eine Folgeversicherung besteht.

Nochmal: es gibt in Deutschland kein einziges zugelassenes und nicht versichertes Fahrzeug. Nicht ein einziges. Wenn jeder kündigen könnte gäbe es Millionen davon...

Und wegen dieser Regelung kannst du hierzulande sicher sein, daß der Depp, der dir mal wieder reingefahren ist, auch ne Versicherung hat. Außer er fährt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.

Die Kündigungbestatigung kam 3 Wochen danach schriftlich , wie erwähnt ohne eine neue abgeschlossen zu haben.

Was kam? Die Kündigungsbestätigung? Damit bestätigt die Versicherung lediglich, daß deine Kündigung eingegangen ist. Natürlich kannst du zum Jahresende kündigen, aber wenn du bis dahin keine Folgeversicherung hast, bleibt die erste wirksam!

Es wird nicht zum Jahresende gekündigt, sondern zum Vertragsablauf, der muß nicht der 01.01. sein

Aus den Versicherungsbedingungen:

Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag kündigen:

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Der Kfz-Versicherer muss der Zulassungsstelle mitteilen, dass der Versicherungsschutz für ein zugelassenes Auto erloschen ist. Die Zulassungsbehörde muss dem Versicherer das Eingangsdatum mitteilen (wichtig für die Nachhaftungsfrist von einem Monat). Erfährt die Zulassungsbehörde, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen (§ 25 FZV).

Und so haben beide Recht. Man kann kündigen und (eigentlich) fährt kein in Deutschland zugelassenes, unversichertes Auto.

Gruß

Peter

Wobei man im vorliegenden Fall auch sagen muß, daß dieses Weiterbestehen der Versicherung oder Stilllegung, wie auch immer, auf Verwaltungsvorschriften und ähnlichem basiert.

Per Gesetz ist der Halter verantwortlich für das Bestehen einer Versicherung. Keine Versicherung zu haben ist eine Straftat. D.h. wenn irgendwo irgendwas schiefgeht und doch keine Versicherung besteht, ist immer der Halter der Verantwortliche.

Zitat:

@Yossarian66 schrieb am 9. April 2015 um 23:47:58 Uhr:

Keine Versicherung zu haben ist eine Straftat.

Ein bißchen recht hat er schon, der Yossarian, aber halt nur ein bißchen. § 6 PflVersG: Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es geht also nicht ums "Haben", sondern um den Fahrzeuggebrauch auf öffentlichen Flächen. Wer sein angemeldetes aber unversichertes Fahrzeug ins Wohnzimmer stellt, wird nicht eingesperrt, das Fahrzeug wird aber (zwangsweise) entstempelt, damit es nicht mehr auf öffentlichen Wegen gebraucht werden kann.

Noch viel ungenauer ist Yossarian leider, wenn er so kategorisch behauptet, man könne seine Kfz-Haftpflicht nicht kündigen. Selbstverständlich kann man seinen Vertrag gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen kündigen, sonst erhielte man ja auch nicht regelmäßig im Oktober haufenweise Werbung in seinem Postfach mit der Aufforderung, die Versicherung zu wechseln. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt nicht davon ab, ob ein Folgevertrag abgeschlossen worden ist. Kritisch wird´s erst, wenn die Zulassungsstelle erfährt, daß für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Kündigung keine neue Versicherung abgeschlossen worden ist, dann folgt ganz schnell die Zwangsabmeldung.

Einem Themenstarter ist dann am besten geholfen, wenn die Beiträge zu seinem Thema sachlich und rechtlich fundiert sind. Da hilft z.B. auch mal ein Blick ins Gesetz oder in Versicherungsbedingungen vor der Abfassung des Beitrags.

Deine Antwort
Ähnliche Themen