Versicherung altersbeschränkt - Handlungsspielraum?
Hallo zusammen,
ich bin 22 Jahre alt, habe seit Juni 2013 den Schein (B) und besitze kein Auto. Meine Mutter besitzt zwar eines, jedoch gibt es in der Versicherung (HUK) eine Sonderregelung, nach der der Versicherungsschutz für unter 25 jährige Fahranfänger erlischt (so wurde es mir mündlich überliefert). Diese Sonderregelung erspart wahrscheinlich viel Geld, doch ich will nichts unversucht lassen und mich erkundigen, ob man da irgendwas machen könnte, da ich mich mit Versicherungen allgemein überhaupt nicht auskenne - natürlich bei möglichst gleichbleibenden Kosten.
Vielen Dank im Voraus!
Beste Antwort im Thema
machen kannste da nix außer das deine mutter einen anderen tarif wählt, natürlich wird dann eine beitragsanpassung stattfinden
24 Antworten
machen kannste da nix außer das deine mutter einen anderen tarif wählt, natürlich wird dann eine beitragsanpassung stattfinden
Hallo,
ich kann mir kaum vorstellen, dass eine solche Auskunft gegeben wurde.
Vermutlich wurde falsch gefragt oder etwas falsch verstanden.
Deine Mutter sollte sich bei ihrem Versicherungsvertreter erkundigen, welche Vertragsänderung erforderlich ist, damit auch du das Fahrzeug fahren darfst und welche Mehrkosten damit verbunden sind.
Liebe Grüße
Herbert
Der Deckungsschutz der HaftPLICHtversicherung erlischt nicht, sondern die Versicherung kann wegen Vertragsverletzung Regress nehmen, üblicherweise Beiträge nachberechnen.
Gerade bei der HUK ist mir bekannt, dass die Frage nach "alle Fahrer über 25 Jahre" gestellt wird. Einfach nachmelden, wobei sich die Beiträger aber erhöhen.
Gruß
Peter
Hi,
bei der Vollkasko könnte die Versicherung durchaus ihre Zahlung verweigern wenn da ein junger Fahrer am Steuer sitzt der nicht gemeldet wurde. 😉
In der Haftpflicht wie schon geschrieben sind Beitragsnachzahlungen +evtl. Vertragsstrafen fällig wenn es auffliegt. Das betrifft aber nur euch. Euren Unfallgegener braucht das nicht zu interessieren der bekommt sein Geld uneingeschränkt.
Aber wie gesagt einfach den Vertrag ändern (Fahrer unter 25),der beitrag wird dann neu berechnet und natürlich eine ganze ecke teurer wegen des sehr viel höheren Risiko´s
Gruß tobias
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Die huk würde auch fahrer unter 25 mit versichern auf deine eltern. Musst halt nur mehr drauf zahlen.
Deine mutter muss bei der huk anrufen und dich mit drauf versicher lassen. .
Versicherungsschutz erlischt definitiv nicht. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Man wird nur wahrscheinlich gezwungen den schaden zurück zu zahlen. Aber wie gesagt lass dich als zweiten fahrer eintragen das geht.
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Man wird nur wahrscheinlich gezwungen den schaden zurück zu zahlen. Aber wie gesagt lass dich als zweiten fahrer eintragen das geht.
Quelle hierfür?
Akb ist es beschrieben wie das handgehabt wird.
und auf welche Stelle beziehst Du Dich?
Betrifft nicht die HUK!!!
du kannst selbst eine Versicherung abschließen wenn du das Auto der Mutter fährt. Dies geht z.B. für einen Tag und kostet ein paar Euros.
Sollten im Schadenfall Kosten von der KFZ Versicherung nicht übernommen werden da du nicht als Fahrer eingetragen warst, übernimmt das deine Versicherung.
lohnt sich in jedem Fall wenn man nur ab und an das fremde Auto nutzt.
Warum kann die Nichtanzeige von Änderungen der Tarifmerkmale nicht zum Verlust vom Versicherungsschutz führen.
Grundsätzlich kann der Versicherer die vertraglichen Leistungen frei vereinbaren. Hierbei wird er lediglich in der Kfz-Haftpflichtversicherung in gesetzlichen Schranken gewiesen, insbes. durch das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und durch die Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV).
Der Versicherer kann darüber hinaus seine Leistungpflicht an ein Verhalten des Versicherungsnehmer knüpfen. Tut er dieses gelten jedoch für solche vertraglichen (ggf. verdeckten) Obliegenheiten der Gesetzesrahmen des VVG, insbesondere der §28 VVG, der die Rechtsfolge bei Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten regelt.
Hiernach gilt:
Zitat:
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Was bedeutet das?
Lesen wir Absatz 2 und 3 so stellen wir fest, dass der Versicherung nur (teilweise) leistungsfrei ist bei Vorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
Während der Vorsatz in Praxi nicht nachweisbar ist, da der Versicherer nicht nachweisen kann, dass der VN mit Wissen und Wollen Änderungen verschwiegen hat, ist es durch aus denkbar eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen.
Auch wenn ich dies persönlich für nicht haltbar halte, weil es unangemessen wäre von einem Laien zu erwarten, dass er ständig an seine weichen Tarifmerkmale denkt brauchen wir den Punkt nicht weiter zu diskutieren, da Absatz 3 des §28 unser Problem anderweitig löst.
Hiernach ist nämlich eine (teilweise) Leistungsfreiheit nur zu bejahen, wenn die Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Schaden ist. Im Klartext bedeutet dies, dass der Versicherer nachweisen müsste, dass nur weil ein jüngerer am Steuer gesessen hat, es zu dem Schaden gekommen ist. Dies ist nicht haltbar
Die rechtlichen Restriktionen hat auch der GDV erkannt und versucht garnicht erst eine Verletzung der Anzeigepflicht von Änderungen der Tarifmerkmale an eine Leistungsfreiheit zu koppeln.
Vielmehr regelt der Absatz K.4.3 - K.4.5 der Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV - AKB 2008, den die HUK auch mit K.3.3 und K.3.4 inhaltlich in ihre Bedingungen übernimmt, lediglich die Nacherhebung des korrektes Beitrages und bei Vorsatz ein Vertragsstrafe.
Mit gleicher Argumentation kann man im Übrigen auch eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder die Verletzung der Gefahrstandspflicht vom Tisch wischen.
Viele grüße
Vielen Dank erstmal für die ausführliche Erläuterung.
Wenn ich das also richtig verstanden habe, kann ich risikolos fahren, muss aber den nacherhobenen Versicherungsbeitrag für den entsprechenden Monat zahlen, falls ich einen Unfall baue (es ist übrigens Vollkasko). Oder wird der Beitrag für das gesamte Jahr erhoben bzw. für immer?