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Versicherung abgemeldet, Auto aber nicht, Tüv abgelaufen: Droht Strafe?

Themenstarteram 6. Mai 2019 um 15:00

Hi,

im weitesten Sinne geht es hier um Versicherungen. Da es imho kein Tüv- oder Bußgeldforum gibt, hab ich den Thread hier erstellt:

Es geht um einen unserer Autos. Den haben wir vor 5 Monaten bereits bei der Versicherung abgemeldet, aber noch nicht beim Straßenverkehrsamt. Der Wagen fährt abet natürlich nicht und steht auf unserem Grundstück.

Jetzt hat der Gute auch kein Tüv mehr seit Oktober 2018.

Mein Problem: Wir wollen den Wagen verkaufen und dafür auch den Tüv erneuern. Wenn ich mir jetzt aber eine eVB hole und zum Tüv fahre, krieg ich ja wahrscheinlich einen aufen Sack, weil der Wagen ja nie beim Straßenverkehrsamt abgemeldet war, und die HU entsprechend überfällig ist.

Nun ist der Wagen ja aber auch nie bewegt worden in der Zeit, sodass ich das ein wenig unfair fände.

Meine Frage: Wenn ich den Wagen jetzt doch abmelde und dann nach kurzer Zeit wieder anmelde, sobald ich zum Tüv fahre: Gäbe es dann ein Problem?

Weiß jemand einen anderen Rat?

Ich fänds halt wie o.g. unfair, die Strafe zu zahlen, obwohl der Wagen stand (ja, wir hätten ordnungsgemäß abmelden müssen, aber dafür haben wir ja immerhin weiter Steuern gezahlt :D)

Beste Antwort im Thema

Versicherung abgemeldet, aber Auto nicht?

Ist theoretisch gar nicht möglich. 5 Monate lang keine Post vom SVA, kann ich mir nicht vorstellen.

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Themenstarteram 6. Mai 2019 um 15:56

Also bei uns im Westen sind die Zulassungsstellen ja wirklich überlastet. Deswegen hab ich wahrscheinlich noch nichts gehört...

Nachdem ich nun das Kreuzverhôr überstanden hab :)...hat jemand eine Lösung, wie ich fairerweise ohne Strafe zur HU kann? Oder bleibt mir nur meine Lösung? Und wenn ja, fragt sich die Zulassungsstelle nicht auch, was das soll, innerhalb von 1-2 Wochen ab- und anzumelden?

Oder der TE war postalisch irgendwie nicht erreichbar und es sind schon erhebliche Kosten für behördliche Maßnahmen zur Stilllegung aufgelaufen. Es könnte auch durchaus sein, dass das Fahrzeug inzwischen schon "von Amts wegen" abgemeldet ist.

 

Was die möglichen Folgen angeht:

Eine Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr wäre eine Straftat (und zwar sowohl für den Fahrer als auch für den Halter!), davon ist also dringend abzuraten.

Bei der HU-Vorfühgung ohne vorherige Abmeldung ist ein Aufschlag von 20% auf den HU-Anteil fällig, das sind etwa 15 Euro.

Die Strafe für die HU-Überziehung (bei einem PKW mit 7 Monaten Überziehung sind das 25 Euro Verwarngeld...) interessiert den HU-Durchführenden nicht, der wird die Ordnungswidrigkeit wohl auch nicht anzeigen.

Bei der Abmeldung des Fahrzeugs würde die Überziehung aber amtsbekannt. Es gibt wohl inzwischen einige Zulassungsstellen, die solche Fälle dann an die Bußgeldstelle weiterreichen. (Theoretisch ist das auch noch bis zu 3 Monate nach HU-Durchführung möglich).

Versicheres das Auto und fahre dann zum TÜV.

Die An- und Abmeldekosten sind doch höher als die Mehrkosten beim TÜV.

 

Zitat:

@Kutan schrieb am 6. Mai 2019 um 17:56:41 Uhr:

Also bei uns im Westen sind die Zulassungsstellen ja wirklich überlastet. Deswegen hab ich wahrscheinlich noch nichts gehört...

Nachdem ich nun das Kreuzverhôr überstanden hab :)...hat jemand eine Lösung, wie ich fairerweise ohne Strafe zur HU kann? Oder bleibt mir nur meine Lösung? Und wenn ja, fragt sich die Zulassungsstelle nicht auch, was das soll, innerhalb von 1-2 Wochen ab- und anzumelden?

Ohne Versicherungsschutz darfst du mit dem Fahrzeug nicht fahren, auch nicht zum TÜV.

Ohne HU gibt es auch kein Kurzzeitkennzeichen, mal abgesehen davon, dass das wegen Doppelzulassung ohnehin nicht funktioniert.

Ich würde mit der Versicherung und der Zulassungsstelle sprechen.

Man könnte das Auto vielleicht rückwirkend in einem günstigen Tarif versichern.

Welche Kosten das verursachen würde, müsste man abwarten.

Kommt das nicht infrage, dann schnellstmöglich zur Zulassungsstelle und das Fahrzeug abmelden.

Wie du dann zum TÜV kommst, ist eine andere Sache.

Wenn Du auf der Fahrt zum Tüv nicht von der Polizei angehalten wirst, kommt keine Strafe.

Die Tüv Leute verpetzen dich nicht.

Eine EVB nr.bzw. Versucherung brauchst aber schon.

Genauer gesagt: die Fahrt muss von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.

am 7. Mai 2019 um 6:01

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. Mai 2019 um 18:36:44 Uhr:

 

Ohne HU gibt es auch kein Kurzzeitkennzeichen[...].

Falsch, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Ohne HU gibt es sehr wohl Kurzzeitkennzeichen. Zuständig ist dann aber allein die Zulassungsstelle am Fahrzeugstandort.

Es dürfen dann aber nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer HU/SP bzw. einer Betriebserlaubnis zu einer Begutachtungsstelle (a.a.S. oder technischer Dienst) innerhalb des Gebietes der Städte/Kreise für welche die Zulassungsstelle zuständig ist oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Du hast recht, da war meine Aussage bezüglich Kurzzeitkennzeichen nicht präzise.

am 7. Mai 2019 um 8:29

Wenn ich es Richtig verstehe :

Du bist NICHT mit dem KFZ Versichert , hast KEINEN Unfall gehabt und das KFZ Steht NICHT auf der Strasse. Dann hast Du alles Richtig gemacht !!! Die KFZ Steuer, die Du unnötigeweise Bezahlt hast bekommst Du nicht mehr wieder.

Wenn Du das KFZ beim Amt abmeldest hast Du nuch 6 Monate versicherungsschutz und wenn es ím Garten seht dann wird es auch nicht nach einem Monat abgeschleppt.

Also KFZ richtig Abmelden ( kostet Geld) Dann zum Tüv mit Kurzzeitkennzeichen oder Abschleppwagen und wider in den Garten fahren. Mit Papiere OHNE Das KFZ nun NEU anmelden.

Zitat:

@ZauberJoe schrieb am 7. Mai 2019 um 10:29:08 Uhr:

Wenn Du das KFZ beim Amt abmeldest hast Du nuch 6 Monate versicherungsschutz

soso...interessant...woher kommt diese Aussage?

Sollte vom Moderator schnellstens gelöscht werden, hernach glaubt das noch jemand...

am 7. Mai 2019 um 8:57

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. Mai 2019 um 10:41:22 Uhr:

Zitat:

@ZauberJoe schrieb am 7. Mai 2019 um 10:29:08 Uhr:

Wenn Du das KFZ beim Amt abmeldest hast Du nuch 6 Monate versicherungsschutz

soso...interessant...woher kommt diese Aussage?

Sollte vom Moderator schnellstens gelöscht werden, hernach glaubt das noch jemand...

10.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

(1) Ruheversicherung

Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es

zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch

der Vertrag nicht beendet.

Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,

wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt.

(5) Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate

nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung

bedarf.

Jede Versicherung ist anders meine hat 18 Monate manche Weniger aber meistens sind 6 Monate immer drin . einfach mal das kleingedruckte lesen oder am PC die Vergrösserung einschalten.

@ZauberJoe :

In diesem Fall ist aber der Vertrag auf ein anderes Fahrzeug übertragen worden - ich glaube nicht (will mich aber gerne von Wissenden belehren lassen), dass dann die Ruheversicherung noch greifen wird. So wie ich den Wortlaut verstehe, gilt das nur, wenn der Vertrag nicht übertragen wurde.

am 7. Mai 2019 um 9:39

Um in den Genuss der Ruheversicherung zu kommen, muss das Fahrzeug aber erst einmal abgemeldet werden...

Am besten man löscht hier alles.

Um eine Ruheversicherung zu haben, muss man es erst Mal abmelden

Das wär das Vernünftigste.

Soviel Fantasie und Halbwissen ist einfach unglaublich.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 7. Mai 2019 um 11:55:06 Uhr:

Am besten man löscht hier alles.

Um eine Ruheversicherung zu haben, muss man es erst Mal abmelden

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