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unschuldiger Verkehrsunfall, wie abrechnen?
Sohn hatte einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall, er war vorne )
Schaden lt. Gutachten (gerundet) :
6.400€ Reperaturkosten ohne MwSt
7.600€ Reperaturkosten mit MwSt
9.000€ Wiederbeschaffungswert mit MwSt
8.800€ Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert
4.000€ Restwert mit MwSt
250€ Wertminderung
welche Möglichkeiten der Abrechnung gibt es?
a) wenn repariert werden soll
b) wenn ein neuer beschafft werden soll
(Die angegeben Wertminderung sehe ich recht gering an)
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42 Antworten
Dein Anwalt wird dir möglicherweise diese oder ähnliche Wege vorschlagen:
a1: Rechnung der Reparatur einreichen und von der Versicherung bezahlen lassen. Zusätzlich Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten für die tatsächliche Ausfallzeit abrechnen, dazu die Wertminderung und eine kleine Kostenpauschale. Diese Variante wird einfacher, wenn die Rechnung nicht all zu sehr vom Gutachten abweicht. Wenn bei der Reparatur verdeckte Schäden sichtbar werden soll die Werkstatt den Gutachter kontaktieren, damit der einen Nachtrag schreiben kann.
a2: Fiktiv abrechnen, netto Reparaturkosten plus Wertminderung und Kostenpauschale. Für den Nutzungsausfall/Mietwagen wird die Versicherung ggf. einen Reparaturnachweis fordern. Achtung: den HIS-Eintrag beachten.
b1: Netto-WBW abzüglich Restwert plus Nutzungsausfall/Mietwagen für die tatsächliche Ausfallzeit plus Kostenpauschale, wenn keine MWSt. ausweisbar ist.
b2: bei ausweisbarer MwSt. bis maximal brutto-WBW, sonst wie b1.
b3: je nach Anwalt ist auch beim Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Wertminderung zu erstatten. Vorsicht: der BGH sieht das anders. (*)
(*) ja ich weiß, jetzt bekomme ich Haue
zu b1)
hat er einen Anspruch, dass der Restwert von der Versicherung ausgezahlt wird, und die Versicherung wird Eigentümer des Fahrzeuges und verwertet es?
So dass ihm die 9000€ Wiederbeschaffung zur Verfügung stehen um sich einen neuen Wagen zu beschaffen?
Zitat:
@bug99 schrieb am 20. Juli 2022 um 23:47:17 Uhr:
zu b1)
hat er einen Anspruch, dass der Restwert von der Versicherung ausgezahlt wird, und die Versicherung wird Eigentümer des Fahrzeuges und verwertet es?
So dass ihm die 9000€ Wiederbeschaffung zur Verfügung stehen um sich einen neuen Wagen zu beschaffen?
Nein, normalerweise ist dafür im Gutachten ein Aufkäufer angeführt, der den bezifferten Restwert für das Auto zahlt.
Wessen Gutachter hat die Werte berechnet? Hoffentlich dein eigener!
Beim WBW wäre insbesondere zu prüfen, ob man für diesen Preis tatsächlich ein vergleichbares Fzg bekommt. Bei der derzeitigen Marktlage kommen gerne mal 10 bis 20 Prozent auf die Schwacke DAT Preise obendrauf.
ich hatte vom Unfall erst drei Tage später erfahren,
da hatte er seine Werkstatt (Vertragshändler) bereits mit der Abwicklung beauftragt...
dieser hat dann den Gutachter beauftragt, der sicherlich dann auch im Interesse des Händlers agiert hat.
Der Händler hat ihm auch gleich ein Angebot für einen neuen Bestandswagen unterbreitet, welche „Überraschung“.
wenn es ihm nun gelingen würde, ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug für die genannten 9000€ zu finden
und das Unfallfahrzeug zu den genannten 4000€ zu verkaufen,
dann legt er doch ordentlich drauf - oder?
Ruf kurzfristig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus deiner Nähe an. Der macht das für dich. Und zwar kostenlos, da die Gegenseite unproblematisch die Gebühren zählt. Und mache das am besten noch, bevor Teilzahlungen des Versicherers kommen, denn dann verdient der Anwalt mehr, das kann bei der Suche nach einem Anwalt von Vorteil sein.
Nein, er legt nicht drauf. Bekommt aber halt nur 5000€ ausgezahlt.
Weil er ja schon den alten Wagen für 4000€ verkaufen konnte.
WBW 9000
-Restwert 4000
= Auszahlung 5000
Wäre die Frage, was er genau bei der Werkstatt unterschrieben hat.
Bei so vielen Fragen würde ich dringendst zu einem Fachanwalt raten.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 21. Juli 2022 um 12:07:36 Uhr:
Nein, er legt nicht drauf. Bekommt aber halt nur 5000€ ausgezahlt.
Weil er ja schon den alten Wagen für 4000€ verkaufen konnte.
WBW 9000
-Restwert 4000
= Auszahlung 5000
das widerspricht der Aussage von @hk_do
Wenn beim Ersatzkauf mindestens 200 Euro MwSt anfallen entspricht das doch meiner Variante b2?
sorry, da habe ich wohl was übersehen
d.h. und wenn er keinen Käufer für die 4.000€ findet, sondern nur für 3.000€
oder der "neue" mehr als die 9.000€ kostet, bzw. einen Neuwagen kauft?
Wie muss dies nachgewiesen werden?
Für die 4.000 sollte im Gutachten ein verbindliches Angebot benannt sein.
Bei der konkreten Abrechnung auf Totalschadenbasis gibt es bezüglich der MwSt dann noch verschiedene Fallunterscheidungen, die ich jetzt auswendig nicht auf die Reihe bekomme.
Aber ein auf dieses Gebiet spezialisierter Anwalt sollte da keine Probleme mit haben
Zitat:
@bug99 schrieb am 22. Juli 2022 um 09:00:37 Uhr:
der "neue" mehr als die 9.000€ kostet, bzw. einen Neuwagen kauft?
Wie muss dies nachgewiesen werden?
Da muß der Sohn gar nichts nachweisen, denn das geht auf seine Kappe.
Wenn ihr das Gebot vom Aufkäufer laut Gutacten annehmt, dnn bekommt ihr von diesem die 4.000€.
Und von der Versicherung die Restlichen 5.000€.
Mehr gibt es nicht.