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Unfall bei Spurwechsel - Schuldfrage?! Weiteres Vorgehen?

Themenstarteram 13. März 2014 um 19:34

Hallo,

ich hatte heute meinen ersten Autounfall und hätte einige Fragen zum weiteren Vorgehen.

Ablauf des Unfalls:

Auf einer Zweispurigen Straße fuhren ich und der Unfallgegner auf gleicher Höhe nebeneinander her mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h (50km/h erlaubt). Ich fuhr auf der linken Spur und er auf der rechten. Auf seiner Spur bremste ein Fahrzeug vor ihm ab, da es rechts seitlich einparken wollte, daraufhin zog er ohne zu blinken rüber und hat mich vorne und dann die komplette Seite getroffen. (Mein Fahrzeug ist das weiße)

Behauptung vom Gegner:

Der Unfallgegner beharrt darauf rechtzeitig geblinkt zu haben und behauptet, dass ich zu schnell gefahren bin und er mich deshalb getroffen hat.

Frage: Wer hat eurer Meinung nach Schuld?

Vorgehen:

Ich habe den Wagen nun in die nächste Werkstatt abschleppen lassen und lasse dort ein Gutachten zum Schaden erstellen. Weiterhin wollte ich einen Rechtsanwalt aufsuchen. (Es besteht keine Rechtsschutzversicherung) Den Schaden habe ich bisher nur meiner Versicherung gemeldet.

Fragen:

-Wie wahrscheinlich ist es, dass ich auf den Kosten des Gutachtens sitzen bleibe? Soll ich das Gutachten lieber aufschieben?

-Darf das Auto jetzt bis Klärung der Schuldfrage nicht repariert werden oder wie sieht das genau aus?

-Kann ich mir jetzt einfach einen Mietwagen nehmen? Was muss ich dabei beachten?

Vielen Dank schon Mal an alle im Voraus...

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Beste Antwort im Thema

Wer seine Fahrspur verlässt und auf eine andere wechselt hat sich zu vergewissern dass er niemanden gefährdet oder behindert. Ob er dabei blinkt ist in diesem Fall relativ egal ;)

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47 Antworten

Wer die Spur wechselt hat Vorfahrt zu gewähren und Blinken ist nicht = Vorfahrt haben.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Zitat:

Original geschrieben von xjavunx

Hallo,

 

Frage: Wer hat eurer Meinung nach Schuld?

Na so wie das aussieht wird der Unfallgegener wohl die Schuld zugesprochen bekommen.Blinken bedeutet nicht das der andere dadurch ein Vorfahrtsrecht erhält.

§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wer (5) liest muss auch (4) lesen:

Zitat:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Damit wird die gegnerische Versicherung sicherlich ankommen und wenn er die Situation sehr genau schildert, dass er rechtzeitig geblinkt hat, zu diesem Zeitpunkt vor dem TE fuhr etc.

Man sieht häufig, dass Leute einfach rüberziehen und sich den Spurwechsel erzwingen, aber ohne Beweise...

Ist doch auf dem Parkplatz dasselbe: Fährt einer einfach raus und erzählt dann was wildes, was der andere falsch gemacht haben könnte, hat der nachher die Teilschuld.

PS:

Was man auch oft sieht: Einer blinkt und will rüber, weil seine Spur endet... schon gibt der andere Gas und macht die Lücke dicht... kann man an Reißverschlüssen täglich tausendfach beobachten. ;)

Hi,

die Berührungspunkte der Fahrzeuge geben schon einen gewissen aufschluß darüber wie der Unfall sich ereignet hat.

Ich bin kein Fachmann aber aufgrund der Bilder kann man schon erkennen das die Fahrzeuge etwa auf gleicher höhe waren. Vermutlich war der TE in toten Winkel des Spurwechslers.

Wenn dem so ist sehe ich keine Schuld beim TE sondern eindeutig beim Spurwechsler der nicht ordentlich geguckt hat. Denn wegzaubern oder eine vollbremsung machen nur damit der andere ausreichend Platz hat um die Spur zu wechseln geht ja auch nicht ;)

Gruß tobias

am 14. März 2014 um 7:16

der fall ist schon irgendwie grotesk, es blinkt eh schon kaum noch jemand beim spurwechsel und die wenigen, die es tun, denken, dass sie sich damit einen freifahrtsschein lösen....

 

lustig :) 

am 14. März 2014 um 7:36

Zitat:

Original geschrieben von einsdreivier

Wer (5) liest muss auch (4) lesen:

Zitat:

Original geschrieben von einsdreivier

Zitat:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Das bezieht sich aber nicht auf eine kurzzeitige Störung durch einen einparkenden Verkehrsteilnehmer.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Das bezieht sich aber nicht auf eine kurzzeitige Störung durch einen einparkenden Verkehrsteilnehmer.

Äh, steht da aber nicht. Da steht nur wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist und nicht "das gilt nur bei Baum, Poller ..."

Wobei ich das in diesem Fall für unerheblich halte, es rechtfertigt nicht einfach ohne zu gucken rüberzuziehen. Wenn es soweit kommen sollte wird es eh eine Einzelfallentscheidung eines Richters werden ob und wenn ja wie die Schuldverteilung aussehen wird. Aber nach der Beschreibung des TE tendiere ich dazu 100% Schuld beim Unfallgegner anzunehmen.

Gutachterkosten werden mit in die gesamte Schadenhöhe eingerechnet, in diesem Falle halte ich den aber für nötig, der weiße VW sieht ziemlich neu aus, ohne Gutachten hat man keine verbindliche Angabe über die Wertminderung durch den Unfall. Denn auch die gehört zum Schadenumfang.

Wenn der Unfallgegner so ankommt würde ich aber die Sache durch einen Rechtsanwalt regeln lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Das bezieht sich aber nicht auf eine kurzzeitige Störung durch einen einparkenden Verkehrsteilnehmer.

Äh, steht da aber nicht. Da steht nur wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist und nicht "das gilt nur bei Baum, Poller ..."

In diesem Fall ist die Fahrbahn doch durchgängig befahrbar.

Es handelt sich um verkehrsbedingtes Warten und nicht um eine generelle Unbefahrbarkeit der Strecke.

Zitat:

Original geschrieben von shathh

In diesem Fall ist die Fahrbahn doch durchgängig befahrbar.

Wenn da ein Auto im Weg steht irgendwie nicht so. :p

Laut der Schilderung des TE stand da ja kein Auto, sondern es bremste lediglich, um anschließend zu parken.

Bevor das passierte war der Unfall ja schon passiert..?

 

(und selbst wenn da einer rückwärts einparken will, ist die Fahrbahn per se trotzdem befahrbar)

Zitat:

Original geschrieben von shathh

… und selbst wenn da einer rückwärts einparken will, ist die Fahrbahn per se trotzdem befahrbar

Genau so ist das. Ein einparkendes Auto heißt nicht, dass ein "durchgehendes Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich" sei.

am 14. März 2014 um 10:46

Frage: war die Polizei vor Ort? Bei DEM Schaden nicht zwingend erforderlich!

Wie schon geraten, EIGENE Versicherung anrufen, den Unfall melden(!) und da um Rat fragen. Die GEGENERISCHE Versicherung wird die Reparatur erst nach Klärung der Schuldfrage freigeben. Von daher wäre ich sehr vorsichtig vorschnell bereits die Reparatur zu veranlassen und vor allem KEINEN Leihwagen nehmen der die GLEICHE Klasse hat. Das wird die Versicherung NICHT zahlen. Sie zahlt auch nur den tatsächlichen Ausfall. Heißt, wenn der Wagen zur Reparatur in der Werkstatt ist und nur DIE Zeit.

Kann dir aber deine Versicherung sagen.

Bei einem Anwalt wäre ich SEHR vorsichtig! Es kann dir passieren, dass der Briefe schreibt, die am Thema vorbei gehen und dir mehr schaden als dir nützen. Einen Anwalt benötigst du auch erst dann, wenn der "Gegener" sich stur stellt.

Bei allem VIEL GLÜCK!

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Zitat:

Original geschrieben von shathh

In diesem Fall ist die Fahrbahn doch durchgängig befahrbar.

Wenn da ein Auto im Weg steht irgendwie nicht so. :p

Doch. Die "durchgängige Befahrbarkeit" hat eben nichts mit einer kurzfristigen Störung durch ein einparkendes Auto zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Ist doch schon alles gesagt: 1) Der andere hat Schuld. 2) mit allen weiteren Schritten warten, bis du mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufgenommen hast. Was willst du noch hören? :rolleyes:

Leider aber falsch gesagt.

1. die eigene Versicherung interessiert sich nicht die Bohne dafür, welche Ansprüche man ggf. gegen eine gegnerische Versicherung hat. Die ist nur für die Begleichung oder Abwehr von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherungsnehmer zuständig. Benachrichtigen muss man sie natürlich trotzdem, sie muss ja die Forderungen vom Gegner abwehren

2. An die gegnerische Versicherung stellt man Ansprüche. Um diese zu belegen, braucht man ein Gutachten. Dafür muss man auch nicht deren Einverständnis haben. Und schon gar nicht sollte man mit denen Kontakt aufnehmen, und für irgendwas um Erlaubnis fragen.

Richtig ist:

1. Gutachten machen lassen (die Schadenshöhe gibt das in jedem Fall her), die Kosten wird die Versicherung in jedem Fall tragen müssen

2. Zum Anwalt gehen (oder, wer sich das zutraut, selber die Ansprüche geltend machen). Da die Ansprüche anscheinend streitig sind, macht der Anwalt in jedem Fall Sinn, da die gegnerische Versicherung auch Anwälte beschäftigt, gegen die man allein machtlos ist

3. Reparieren kann man noch aufschieben

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Bei einem Anwalt wäre ich SEHR vorsichtig! Es kann dir passieren, dass der Briefe schreibt, die am Thema vorbei gehen und dir mehr schaden als dir nützen. Einen Anwalt benötigst du auch erst dann, wenn der "Gegener" sich stur stellt.

wie lange willst du die leute hier noch mit deiner anwaltbashing-schiene langweilen ??? nur weil du vielleicht mal schlechte erfahrungen gemacht hast ?? wer weiß, um was es da ging, wenn es überhaupt stimmt.

 

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Ist doch schon alles gesagt: 1) Der andere hat Schuld. 2) mit allen weiteren Schritten warten, bis du mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufgenommen hast. Was willst du noch hören? :rolleyes:

Leider aber falsch gesagt.

1. die eigene Versicherung interessiert sich nicht die Bohne dafür, welche Ansprüche man ggf. gegen eine gegnerische Versicherung hat. Die ist nur für die Begleichung oder Abwehr von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherungsnehmer zuständig. Benachrichtigen muss man sie natürlich trotzdem, sie muss ja die Forderungen vom Gegner abwehren

2. An die gegnerische Versicherung stellt man Ansprüche. Um diese zu belegen, braucht man ein Gutachten. Dafür muss man auch nicht deren Einverständnis haben. Und schon gar nicht sollte man mit denen Kontakt aufnehmen, und für irgendwas um Erlaubnis fragen.

Richtig ist:

1. Gutachten machen lassen (die Schadenshöhe gibt das in jedem Fall her), die Kosten wird die Versicherung in jedem Fall tragen müssen

2. Zum Anwalt gehen (oder, wer sich das zutraut, selber die Ansprüche geltend machen). Da die Ansprüche anscheinend streitig sind, macht der Anwalt in jedem Fall Sinn, da die gegnerische Versicherung auch Anwälte beschäftigt, gegen die man allein machtlos ist

3. Reparieren kann man noch aufschieben

Und was war jetzt "falsch gesagt"? Genau das, was du wortreich ausgeführt hast, hab ich – wie viele andere poster – auch gesagt.

zu 1) Die eigene Versicherung hat er bereits informiert, hat er ja geschrieben. Dass sich die eigner Versicherung für irgendwelche Ansprüche gegen Dritte interessiert, steht nirgends. Wie kommst du darauf?

zu 2) Richtig erkannt, genau das wird ihm ja auch geraten: Gegen die gegnerische Versicherung Ansprüche stellen. Dazu gehört nicht, diese zu beziffern, einen genauen Betrag kann man im Gutachten nachreichen. Zunächst müssen einfach nur die Ansprüche gellend gemacht werden, die heißen ganz abstrakt "Ausgleich des erlittenen Schadens". Von einem Einverständnis der gegnerischen Versicherung steht auch nirgends etwas, wie kommst du darauf?

zu 3) Auch das hast du richtig erkannt, wird ihm ja auch von allen angeraten.

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