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Tüv 02/2020 abgelaufen - Fahrzeug abgemeldet. Jetzt soll er wieder laufen: Procedere

Themenstarteram 2. Oktober 2020 um 15:47

Liebe Experten,

für die Wiederzulassung brauche ich eine gültige Hauptuntersuchung, richtig?

Die hätte 02/2020 erfolgen sollen. Der Tüv ist also mal so richtig abgelaufen.

Zwischenzeitlich, Anfang März wurde das Fahrzeug abgemeldet. Jetzt soll er wieder laufen.

Kann ich zum Tüv fahren und eine HU vornehmen lassen?

Mit etwas Glück würde der Wagen das wohl bestehen, vielleicht ja auch mit einem Mängelbericht, aber immerhin. Und dann wieder zur Zulassungsstelle. Ist mein Gedankengang richtig oder bin ich hier auf dem Holzweg?

Mit evB in der Tasche darf ich doch auch zum Tüv fahren zur HU, oder?

Danke Euch!

Pit

Beste Antwort im Thema
am 2. Oktober 2020 um 17:19

...bist du sicher, dass die Kennzeichen noch zugeteilt sind?

Ich würde mit der Zulassungsstelle telefonieren, nachfragen ob das Kennzeichen für das Blechschilder vorhanden sind noch frei ist und abklären, dass entsprechende Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren damit gemacht werden können bzw. mir ggf. ein anderes Kennzeichen zuteilen lassen.

Irgendwie reservieren, irgendwelche Blechschilder von denen man glaubt sie wären dem Fahrzeug noch zugeteilt oder irgendwelche Schilder die man irgendwann mal zugelassen hatte und noch irgendwo rumliegen anzubringen kann ganz leicht ins Auge gehen - wenn da was nicht paßt befindet man sich nicht mehr im Ordnungswidrigkeitenrecht sondern ganz schnell im Strafrecht... und damit ist nicht zu spaßen.

Mit einem solchen fest zugeteilten Kennzeichen (Schilder werden einfach (noch) ohne Siegel am Fahrzeug angebracht) und mit einer gültigen für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren von der Versicherung erteilte EVB-Nummer kann man entsprechende Fahrten z.B. zur HU machen.

Genannt wird das "Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" und in §10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV ist das Ganze gesetzlich verankert.

Zitat:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

...

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

...

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11 Antworten

Du kannst dir 5 Tages Kennzeichen explizit für die Fahrt zum TÜV zuteilen lassen.

 

Oder mit den alten, bereits dem fzg zugeteilten Kennzeichen und einer gültigen evb oder mit roten Kennzeichen oder aufm Anhänger zu TÜV.

am 2. Oktober 2020 um 17:19

...bist du sicher, dass die Kennzeichen noch zugeteilt sind?

Ich würde mit der Zulassungsstelle telefonieren, nachfragen ob das Kennzeichen für das Blechschilder vorhanden sind noch frei ist und abklären, dass entsprechende Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren damit gemacht werden können bzw. mir ggf. ein anderes Kennzeichen zuteilen lassen.

Irgendwie reservieren, irgendwelche Blechschilder von denen man glaubt sie wären dem Fahrzeug noch zugeteilt oder irgendwelche Schilder die man irgendwann mal zugelassen hatte und noch irgendwo rumliegen anzubringen kann ganz leicht ins Auge gehen - wenn da was nicht paßt befindet man sich nicht mehr im Ordnungswidrigkeitenrecht sondern ganz schnell im Strafrecht... und damit ist nicht zu spaßen.

Mit einem solchen fest zugeteilten Kennzeichen (Schilder werden einfach (noch) ohne Siegel am Fahrzeug angebracht) und mit einer gültigen für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren von der Versicherung erteilte EVB-Nummer kann man entsprechende Fahrten z.B. zur HU machen.

Genannt wird das "Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" und in §10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV ist das Ganze gesetzlich verankert.

Zitat:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

...

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

...

Zitat:

@Pit-PB schrieb am 2. Oktober 2020 um 17:47:25 Uhr:

Mit etwas Glück würde der Wagen das wohl bestehen, vielleicht ja auch mit einem Mängelbericht, aber immerhin. Und dann wieder zur Zulassungsstelle.

Vielleicht wäre dann eine HU in einer Werkstatt gar nicht so verkehrt. Dann könnten Mängel direkt ohne weitere Rennerei beseitigt werden. Hat die Werkstatt ein rotes Kennzeichen zur Verfügung oder einen Trailer, könnten die sogar den Wagen ohne KZK in ihre Werkstatt überführen. Evtl. ist das günstiger als der Aufwand sich selbst um die Überführung zum TÜV und Werkstatt zu kümmern.

Edit: Mit zugeteiltem Kennzeichen in die Werkstatt zum Durchführen der HU müsste doch auch gehen, wenn man eine Werkstatt "um die Ecke" nimmt.

am 2. Oktober 2020 um 17:36

...ich denke es wäre auch ok, wenn er bzw. das Fahrzeug die HU nich besteht und er damit anschließend zum Reparieren in eine Werkstatt fährt.

Wichtig ist nur, dass du ein fest zugeteiltes Kennzeichen (noch ohne Siegel) am Fahrzeug hast d.h. dass die Zulassungsstelle in der Datenbank das Kennzeichen mit deinem Namen und Adresse hinterlegt hat... damit im worst case z.B. die Polizei, Bußgeldstelle oder bei einem Unfall ein Geschädigter über das angebrachte Kennzeichen an deine Daten kommt.

Und ein weiterer Punkt ist, dass die Fahrt(en) versichert sind, dass ein evtl. bei einem Unfall von dir Geschädigter abgesichert ist.

Hierbei muß man aufpassen, da es angeblich auch Versicherungen gibt die keine solche "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" versichern... also bei der Versicherung am besten schriftlich explizit nach einer EVB für "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren gem. § 10 FZV Absatz (4)" fragen... und das Antwortschreiben zusammen mit der EVB mitführen.

Haste Recht, hätte ich auch ergänzen sollen - erst mit der Zulassungsstelle Rücksprache halten ob die Kennzeichen noch zugeteilt und somit verwendet werden können.

Oh oh, da sind ja wieder Aussagen dabei......

Warum halten sich manche nicht zurück mit Antworten, wenn sie nur irgendwas vom Hörensagen wissen......

 

Früher (ganz früher) mal durfte man mit den alten Kennzeichen und einem Versicherungsnachweis (damals noch Deckungskarte) Fahrten zum TÜV etc. durchführen. Das ist längst passee.

 

@gast365 hat es als einziger richtig gesagt:

Man muß ZUERST zur Zulassungsstelle und sich ein Kennzeichen vorab zuteilen lassen, das kann auch das bisherige sein, sofern es noch frei ist. Mit diesem ungestempelten Kennzeichen und einem vorläufigen Fahrzeugschein dürfen "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren", also auch zum TÜV durchgeführt werden.

Danach geht es wieder zur Zulassungsstelle, dort werden die Kennzeichen gesiegelt und man bekommt den endgültigen Fahrzeugschein, der mittlerweile ZB1 heißt.

Nachzulesen in der FZV §10(4)

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Oktober 2020 um 11:05:29 Uhr:

Oh oh, da sind ja wieder Aussagen dabei......

Warum halten sich manche nicht zurück mit Antworten, wenn sie nur irgendwas vom Hörensagen wissen......

 

Früher (ganz früher) mal durfte man mit den alten Kennzeichen und einem Versicherungsnachweis (damals noch Deckungskarte) Fahrten zum TÜV etc. durchführen. Das ist längst passee.

 

@gast365 hat es als einziger richtig gesagt:

Man muß ZUERST zur Zulassungsstelle und sich ein Kennzeichen vorab zuteilen lassen, das kann auch das bisherige sein, sofern es noch frei ist. Mit diesem ungestempelten Kennzeichen und einem vorläufigen Fahrzeugschein dürfen "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren", also auch zum TÜV durchgeführt werden.

Danach geht es wieder zur Zulassungsstelle, dort werden die Kennzeichen gesiegelt und man bekommt den endgültigen Fahrzeugschein, der mittlerweile ZB1 heißt.

Nachzulesen in der FZV §10(4)

Richtig und das habe ich fast gesagt und später ergänzt. ;)

Wenn bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen zur späteren Wiederinbetriebnahme für ein Jahr reserviert wurde, ist das Kennzeichen zugeteilt. In Verbindung mit einer eVB,die Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen abdeckt, sind Fahrten zur HU und zur Wiederinbetriebnahme zulässig.

"Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung"

Wenn man das Kennzeichen nicht reserviert hat,lässt man sich von der Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zuteilen, beim Abruf der eVB sieht man,ob Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen von der Versicherung gedeckt sind.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Oktober 2020 um 11:05:29 Uhr:

Man muß ZUERST zur Zulassungsstelle und sich ein Kennzeichen vorab zuteilen lassen, das kann auch das bisherige sein, sofern es noch frei ist. Mit diesem ungestempelten Kennzeichen und einem vorläufigen Fahrzeugschein dürfen "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren", also auch zum TÜV durchgeführt werden.

Der "vorläufige Fahrzeugschein" findet sich aber nicht in der FZV.

Hier gibt es auch mindestens eine Zulassungsstelle, die keinen solchen ausstellt sondern schlichtweg eine "Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens", auf einem ganz normalen Blatt Papier mit Dienstsiegel drunter. Da waren dann auch brav einige Halter- und Fahrzeugdaten aufgeführt und als besonderer Service sogar eine Auflistung der Zulassungsbezirke, in denen die Fahrten durchgeführt werden durften. (der in dem unsere Prüfstelle liegt war natürlich nicht dabei....)

Zitat:

@windelexpress schrieb am 3. Oktober 2020 um 11:20:54 Uhr:

Wenn bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen zur späteren Wiederinbetriebnahme für ein Jahr reserviert wurde, ist das Kennzeichen zugeteilt.

Auch das kann von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich gehandhabt werden!

Bei manchen reicht ja sogar eine Online-Reservierung, aber deshalb muss auch das nicht überall so akzeptiert werden...

Man kann hier nur den schon mehrfach gegebenen Rat bekräftigen, die Sache mit der örtlich zuständigen (!!) Zulassungsstelle zu klären. Weil es eben eine Hand voll unterschiedliche Handhabungen gibt und man im Zweifelsfall gleich so böse Dinge wie "Fahren ohne Versicherungsschutz" (ja, die Deckungszusage der Versicherung ist oft an das ordnungsgemäß zugeteilte Kennzeichen gebunden!), "Kennzeichenmißbrauch" oder mindestens "Fahren ohne Zulassung" vorgeworfen bekommen kann.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Oktober 2020 um 11:05:29 Uhr:

Oh oh, da sind ja wieder Aussagen dabei......

Warum halten sich manche nicht zurück mit Antworten, wenn sie nur irgendwas vom Hörensagen wissen......

 

Früher (ganz früher) mal durfte man mit den alten Kennzeichen und einem Versicherungsnachweis (damals noch Deckungskarte) Fahrten zum TÜV etc. durchführen. Das ist längst passee.

 

@gast365 hat es als einziger richtig gesagt:

Man muß ZUERST zur Zulassungsstelle und sich ein Kennzeichen vorab zuteilen lassen, das kann auch das bisherige sein, sofern es noch frei ist. Mit diesem ungestempelten Kennzeichen und einem vorläufigen Fahrzeugschein dürfen "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren", also auch zum TÜV durchgeführt werden.

Danach geht es wieder zur Zulassungsstelle, dort werden die Kennzeichen gesiegelt und man bekommt den endgültigen Fahrzeugschein, der mittlerweile ZB1 heißt.

Nachzulesen in der FZV §10(4)

Und auf KÜRZESTEM weg vom Wohnort zum TÜV fahren, beim TÜV am besten vorher einen Termin vereinbaren, Dito wieder nach Hause oder zur Zulassungsstelle.

Die Fahrstrecke muss erklärbar mit dem Zulassungsverfahren zu tuen haben. Ein Kontrolle/ Unfall abseits einer Plausiblen Route/ Uhrzeit könnte zu Problemen führen.

MfG Günter

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