ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Sehr breite Einfahrt, muß diese komplett freigehalten werden?

Sehr breite Einfahrt, muß diese komplett freigehalten werden?

Themenstarteram 26. September 2020 um 15:11

Siehe Bilder: Der Bordstein ist über die gesamte "rote" Breite abgesenkt. Darf man da trotzdem auf der Fahrbahn parken und eine Einfahrtslücke freilassen? Schilder sind keine da.

Einfahrt1
Einfahrt2
Beste Antwort im Thema

Nein da darf man nicht parken und ja das muss komplett frei bleiben.

46 weitere Antworten
Ähnliche Themen
46 Antworten

Da irrst du dich. Die Rechtsprechung ist sich hier überhaupt nicht einig.

Zitat:

Auch hier gilt allerdings, dass das Parkverbot nur dort gilt, wo der abgesenkte Bordstein erkennbar eine Querungshilfe für mobilitätseingeschränkte Personen ist.

Das ist jedenfalls nicht richtig, darin sind sich die Gerichte einig.

Was würde wohl passieren, wenn man vor dieser breiten Einfahrt dem geneigten Autofahrer überlässt, ob er dort parken darf ? Ich meine, wer kann schon einschätzen bzw. voraussagen, welches Fahrzeug dort demnächst z.B. was anliefern will ?

Bei der Beantragung der Einfahrtsgrösse wird man sich sicherlich was gedacht haben. Und sicherlich wird die Behörde den Gedanken gefolgt sein. Denn ,,einfach so,, baut in D keiner eine Einfahrt.

Themenstarteram 27. September 2020 um 8:47

Na ja, das war um 1955, als diese Häuser und Einfahrten gebaut wurden, da waren noch Parkplätze genug da. Heute würde man sicher sparsamer entscheiden. Aber nun ists mal so...

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 26. September 2020 um 18:53:53 Uhr:

Vor abgesenkten Bordsteinen darf drundsätzlich nicht geparkt werden.

Abgesenkter Bordstein heißt das der allgemeine Bordstein höher ist.

Es ist ein Unterschied ob ein Bordstein abgesenkt oder auf der ganzen Länge einfach nur niedrig ist.

Und eine Einfahrt kann auch nicht so ohne weiteres angelegt werden,die bedarf einer Genehmigung

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

Wo steht, dass es einer Genehmigung bedarf, wenn man an seinem Grundstück eine Einfahrt vorsieht?

Zitat:

@hjluecke schrieb am 27. September 2020 um 11:25:41 Uhr:

… Wo steht, dass es einer Genehmigung bedarf, wenn man an seinem Grundstück eine Einfahrt vorsieht?

Für Brandenburg: Im Straßengesetz. In allen anderen Bundesländern dürfte das nicht arg viel anders sein.

https://www.frag-einen-anwalt.de/...ndstueckszufahrt--f114047.html?...

Sieht dann etwa so aus:

https://www.radevormwald.de/.../antrag_grundstueckszufahrt.pdf

Gibt es so in etwa überall,da steht auch gleich der passende Paragraph dabei.

Ich wusste das aber von einem Kollegen der sich wahnsinnig geärgert hat das seine Einfahrt 3500€ gekostet hat weil er einen zertifizierten Bauunternehmer nehmen musste der das überhaupt machen darf.

Sonst hätte die nur 1500€ gekostet.

Hallo.

Ich finde es nicht richtig, aber der Logik nach muß die gesamte Breite frei gehalten werden. Wer würde entscheiden welches Auto zuerst stand und welches schlußendlich die Einfahrt zuparkt? In dem Fall auf dem Bild würde eine vier m Breite Einfahrt reichen und alle wären glücklich. Aus Erfahrung weiß ich, dass die Polizei im Falle einer zugeparkten Einfahrt trotzdem nicht einschreitet. Interessiert sie nicht weil es sich bei dem Grundstück hinter der Einfahrt um ein Privatgrundstück handelt.

In meinem Fall wurde vor fünf Jahren Beim Garagenneubau die Garageneinfahrt um ca 1,5m verbreitert ( BW). An dieser Stelle dürfte grundsätzlich geparkt werden, ein Gehweg besteht nicht da mein Garten bis auf ca 50cm an die Straße reicht. Der Architekt hat die Anfrage bei der Stadt eingereicht, diese sagte, dass ja sowieso schon Arbeiter da wären und wir die Einfahrt einfach selbstständig abflachen sollen. So einfach ging das.

Gruß

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. September 2020 um 11:36:51 Uhr:

Zitat:

@hjluecke schrieb am 27. September 2020 um 11:25:41 Uhr:

… Wo steht, dass es einer Genehmigung bedarf, wenn man an seinem Grundstück eine Einfahrt vorsieht?

Für Brandenburg: Im Straßengesetz. In allen anderen Bundesländern dürfte das nicht arg viel anders sein.

https://www.frag-einen-anwalt.de/...ndstueckszufahrt--f114047.html?...

Das ist aber nur die "halbe Wahrheit". Es ist zu unterscheiden, ob das Grundstück bebaut ist und/ oder bebaut wird. In diesem ursächlichen Treat geht es meines Erachtens um ein bebautes Grundstück, und da ist es sogar eine Pflicht für eine Einfahrt.

Um das mal zusammenzufassen

Die StVZO schreibt in §12 Abs. 3:

(3) Das Parken ist unzulässig

 

3.

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

.....

5.

vor Bordsteinabsenkungen.

 

Durch die Nummer 5 ist das Parken also bereits verboten, auf voller Breite.

Daher sind keine weiteren Betrachtungen zum Thema "Einfahrt" mehr erforderlich.

Das wurde ja im ersten Beitrag bereits geschrieben. Aber wohl noch nicht von jedem.

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. September 2020 um 09:34:41 Uhr:

@birscherl schrieb am 27. September 2020 um 09:34:41 Uhr:

Zitat:

Auch hier gilt allerdings, dass das Parkverbot nur dort gilt, wo der abgesenkte Bordstein erkennbar eine Querungshilfe für mobilitätseingeschränkte Personen ist.

Das ist jedenfalls nicht richtig, darin sind sich die Gerichte einig.

Informier dich halt mal über die Rechtsprechung anstatt immer dilettantisch Behauptungen aufzustellen.

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 27. September 2020 um 19:05:52 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. September 2020 um 09:34:41 Uhr:

 

Das ist jedenfalls nicht richtig, darin sind sich die Gerichte einig.

Informier dich halt mal über die Rechtsprechung anstatt immer dilettantisch Behauptungen aufzustellen.

Sie sollten mit ihren Urteilen mal in der Gegenwart ankommen.

Siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2015 - 3 Ws (B) 291/15 -

Sie müssten mit dem Lesen etwas sorgfältiger sein. Ich habe nicht behauptet, dass bereits ab einer Bordsteinabsenkung von einer Fahrzeuglänge kein Parkverbot mehr gilt, sondern "wenn der Bordstein dauerhaft oder auf großer Länge abgesenkt ist."

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 28. September 2020 um 08:12:18 Uhr:

 

Sie müssten mit dem Lesen etwas sorgfältiger sein. Ich habe nicht behauptet, dass bereits ab einer Bordsteinabsenkung von einer Fahrzeuglänge kein Parkverbot mehr gilt, sondern "wenn der Bordstein dauerhaft oder auf großer Länge abgesenkt ist."

Auch sie sollten lesen:

Zitat Kammergericht:

Zitat:

Eine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge lasse sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO nicht entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine regulär höhere Bordsteinkante gibt. Im Anschluss an die Absenkung müsse also der Bordstein wieder höher werden. Eine Längenbegrenzung ergebe sich daraus aber nicht.

Ja, das widerspricht nicht dem, was ich geschrieben hatte, werter Herr.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Sehr breite Einfahrt, muß diese komplett freigehalten werden?