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Sehr breite Einfahrt, muß diese komplett freigehalten werden?

Themenstarteram 26. September 2020 um 15:11

Siehe Bilder: Der Bordstein ist über die gesamte "rote" Breite abgesenkt. Darf man da trotzdem auf der Fahrbahn parken und eine Einfahrtslücke freilassen? Schilder sind keine da.

Einfahrt1
Einfahrt2
Beste Antwort im Thema

Nein da darf man nicht parken und ja das muss komplett frei bleiben.

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Nein da darf man nicht parken und ja das muss komplett frei bleiben.

Wann hat Google die "Luftaufnahme" angefertigt? ;-)

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 26. September 2020 um 17:11:01 Uhr:

Siehe Bilder: Der Bordstein ist über die gesamte "rote" Breite abgesenkt. Darf man da trotzdem auf der Fahrbahn parken und eine Einfahrtslücke freilassen? Schilder sind keine da.

Hoffst du auf eine versteckte Formulierung in einer Vorschrift a la: "Vor einem längeren abgesenkten Bordstein darf geparkt werden, wenn danach min. xy Meter frei bleiben. Kein Grundstücksbesitzer hat Anrecht auf Nutzung der maximalen Einfahrtsbreite."

Themenstarteram 26. September 2020 um 15:41

Ich hoffe nicht, ich frage nur. Was soll das Gesülze?

Moin!

Grundsätzlich kann sich jeder Grundstückeigentümer eine Einfahrt anlegen. Hier ist es auch völlig gleich, ob da ein abgesenkter Bordstein ist oder nicht. Ein abgesenkter Bordstein heißt nicht, dass da nicht geparkt werden kann. Schilder müssen dort auch nicht angebracht werden. In wieweit die nun so breit sein muss, sollt man einmal beim Ordnungsamt nachfragen. Meines Erachtens geht das nicht so einfach. Ist dort eine Garage und daneben eine Einfahrt so ist das sicherlich freizuhalten. Was darüber hinaus ist, sicherlich nicht.

G

Vor abgesenkten Bordsteinen darf drundsätzlich nicht geparkt werden.

Abgesenkter Bordstein heißt das der allgemeine Bordstein höher ist.

Es ist ein Unterschied ob ein Bordstein abgesenkt oder auf der ganzen Länge einfach nur niedrig ist.

Und eine Einfahrt kann auch nicht so ohne weiteres angelegt werden,die bedarf einer Genehmigung

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

Themenstarteram 26. September 2020 um 17:01

ok, Frage beantwortet, vielen Dank!

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 26. September 2020 um 17:41:54 Uhr:

Ich hoffe nicht, ich frage nur. Was soll das Gesülze?

Gesülze?

Wenn hier jemand sagt "Ja dann darfst du parken."?

Reicht dir das und du parkst dann dort? Oder wäre es dir lieber, wenn dieser jemand für diese Aussage auch einen Beleg(Verordnung) liefern würde?

Eine Einfahrt ist frei zu halten, völlig unabhängig wie breit sie ist.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 26. September 2020 um 18:53:53 Uhr:

...

Und eine Einfahrt kann auch nicht so ohne weiteres angelegt werden,die bedarf einer Genehmigung

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

Genauso ist es. Ich mußte beim Hausbau die laut Ortssatzung festgelegte Zufahrt zu unserem Grundstück (an einer Landestrasse) selber bauen und zahlen incl. Pflasterung und Wiederherstellung Gehweg. Die Maße waren in der Satzung klar festgelegt. Dazu gab es eine Baugenehmigung und die Auflage, das Absenken des Bordsteins und den Bau der Zufahrt von einem im Bundesland zertifizierten Strassenbaufachbetrieb durchführen zu lassen.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 26. September 2020 um 17:55:57 Uhr:

Moin!

Grundsätzlich kann sich jeder Grundstückeigentümer eine Einfahrt anlegen. Hier ist es auch völlig gleich, ob da ein abgesenkter Bordstein ist oder nicht. Ein abgesenkter Bordstein heißt nicht, dass da nicht geparkt werden kann. Schilder müssen dort auch nicht angebracht werden. In wieweit die nun so breit sein muss, sollt man einmal beim Ordnungsamt nachfragen. Meines Erachtens geht das nicht so einfach. Ist dort eine Garage und daneben eine Einfahrt so ist das sicherlich freizuhalten. Was darüber hinaus ist, sicherlich nicht.

G

Interessante Sichtweise der Gesetzeslage.:p:D:D

Pippi Langstrumpf,ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 26. September 2020 um 19:24:36 Uhr:

Eine Einfahrt ist frei zu halten, völlig unabhängig wie breit sie ist.

Das ist so pauschal nicht richtig. Die Rechtsprechung und Kommentare sehen es deutlich differenzierter, hier eine Auswahl: https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkenZufahrt01.php

Zu beachten ist im Ausgangsfall, dass es nicht nur um das Parkverbot vor Ausfahrten geht, sondern auch um das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen. Auch hier gilt allerdings, dass das Parkverbot nur dort gilt, wo der abgesenkte Bordstein erkennbar eine Querungshilfe für mobilitätseingeschränkte Personen ist. Das gilt beispielsweise nach der Rechtsprechung nicht, wenn der Bordstein dauerhaft oder auf großer Länge abgesenkt ist oder wenn ein Gegenstück fehlt, d.h. wenn es auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine Bordsteinabsenkung gibt.

Insgesamt ist das ein bisschen pokern und parken daher an dieser Stelle eher nicht ratsam. Aber es ist eben auch nicht so eindeutig, wie oben behauptet.

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