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Schotterparkplatz mit weggeschleudertem Stein

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 12:54

Hi,

ich bin letztens auf unserem Firmenparkplatz mit meinem Fahrzeug ca 5 - 10 kmh schnell "gerollt"

Dabei ist dann ein etwas größerer Stein (ca tischtennisball) vom Reifen in Türhöhe gegen das Metalltor geschleudert worden.

Danach habe ich mich gefragt, was passiert wäre, wenn ich damit einen Schaden verursacht hätte.

Kennt jemand da die Rechtslage?

Müsste ich dafür aufkommen, oder würde das an der TK des anderen hängen bleiben?

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27 Antworten

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Mai 2021 um 16:23:52 Uhr:

Zitat:

@Kaesespaetzle schrieb am 12. Mai 2021 um 16:21:11 Uhr:

also auch wieder höhere Gewalt

Würde ich so sehen.

Es ist auch so, zumindest bei der angegebenen, angepassten Geschwindigkeit!

Auch hier nimmt die Betriebsgefahr das nicht aus.

Man könnte höchstens zum Teil den Zustand der Verkehrsfläche mit einbeziehen.

Es fehlt bei sowas normalerweise das Verschulden für eine Haftung.

Zitat:

@Kaesespaetzle schrieb am 12. Mai 2021 um 16:11:21 Uhr:

Ein Kind beispielsweise hätte das ding im schlimmsten Fall direkt vor die Stirn bekommen.

Das klingt dramatisch und wäre es auch. Für die Frage, ob man für einen Schaden haftet, ist es aber völlig unerheblich, wer geschädigt wird und wie hoch der Schaden ist. Es eben nicht so, dass immer jemand anders haftet, wenn man einen Schaden erleidet.

 

Grüße vom Ostelch

Mag sein, aber wenn man ein KFZ bewegt und es Folgen hat bleibt die Betriebsgefahr.

Das kann oft gut gehen, aber hat aber auch seinen Grund. Wer mag das schon wahr haben, aber ich finde es verständlich.

Und wie gesagt, es gibt im Zweifel andere Verantwortlichkeiten.

Habe ich schon durchgemacht, Straßenschaden mit Folgen ist Betriebsgefahr, kann man nachweisen, dieser war ausreichend bekannt, ist die zuständige Behörde haftbar. Oder in dem Fall der Betreiber der Fläche, falls Privat.

Hier ist der Stein Teil des Straßenkörpers und keine Ladung oder Teil eines Kfz.

Klingt zwar etwas abstrakt, aber es würde unter die Definition eines Verkehrsunfalls fallen. Nach geltender Rechtslage verhält es sich ähnlich mit aufgewirbeltem Rollsplitt, der einen Schaden verursacht.

Schlage mal dem Chef vor die oberen paar cm mit Splitt, bzw. feinem Schotter zu bedecken - so wird das nämlich "richtig" gemacht, wenn man schon zu arm oder geizig für Asphalt ist ;)

Zitat:

@Kaesespaetzle schrieb am 12. Mai 2021 um 14:54:41 Uhr:

Kennt jemand da die Rechtslage?

Müsste ich dafür aufkommen, oder würde das an der TK des anderen hängen bleiben?

Das hängt vom Einzelfall, und der Umgebung ab. Bei Rollsplit kann der Fahrer pech haben, indem eine unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen wird. Passiert sowas auf einer Autobahn, wird sich diese Frage aber keiner stellen.

Zitat:

@Diabolomk schrieb am 12. Mai 2021 um 15:37:08 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. Mai 2021 um 15:25:33 Uhr:

 

Der kann aber seitlich "wegploppen" wenn er nur am Rand vom Reifen erwischt wird.

Das ist dann höhere Gewalt (wie hättest du das verhindern sollen?).

Gruß Metalhead

Deswegen gibt es ja die Betriebsgefahr.

Die greift aber nur wenn es dem Idealfahrer nicht passiert wäre (was hätte der Idealfahrer hier anders machen können?).

Gruß Metalhead

Hallo, Kaesespaetzle,

Zitat:

@Kaesespaetzle schrieb am 12. Mai 2021 um 16:11:21 Uhr:

Ein Kind beispielsweise hätte das ding im schlimmsten Fall direkt vor die Stirn bekommen.

egal, ob jetzt Kind oder Erwachsener: In so einem Fall können beide Parteien nur hoffen, dass die KFZ - Haftpflicht oder, je nach Sachlage, vielleicht die Betriebshaftpflicht des Grundstückseigentümers sich aus irgendeinem Grund bereit erklärt, zumindest einen Teil der Kosten zu erstatten, wenn diese nicht durch andere Versicherungen, wie z. B. Krankenversicherung, gedeckt sind.

Insbesondere, wenn bleibende gesundheitliche Schäden auftreten, kann das für den Verletzten oder die Angehörigen extrem teuer werden.

Aus dem Grund kann man nur empfehlen, auch schon für Kinder eine ausreichend hohe Unfallversicherung abzuschließen, auch, wenn man sie hoffentlich niemals in Anspruch nehmen muss, aber Unfälle können nun mal ganz schnell passieren.

Viele Grüße,

Uhu110

Wir haben hier in der Gegend eine Kiesmühle... der Betreiber hat des öfteren Ärger bekommen wegen Schäden an Fahrzeugen durch den Dreck (Kies und Split), der immer auf der Strasse vor seiner Einfahrt auf der Strasse liegt und hochgeschleudert wird. Derart viel Ärger, dass er es gar nicht mehr auf einen Prozess hat ankommen lassen und direkt die Schäden bezahlt hat (die Prozesse hat er wohl reihenweise verloren).

Inzwischen fährt alle 30 Minuten eine Kehrmaschine die Einfahrt und Strasse entlang...

Hier kam §32 STVO zur Anwendung.

 

Ich könnte mir daher schon vorstellen, dass der Kiesplatzeigentümer die Schäden zu verantworten hat, wenn er nicht Sorge dafür trägt, dass der Kies nicht in den öffentlichen Verkehrsraum geschleudert werden kann (da würde aber z.B. ein Tempolimit schon reichen; dann bliebe es an den Mitarbeitern "kleben").

Hallo, WeissNicht,

bei dem Kiesmühlenbetreiber handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, denn hier gibt es ganz eindeutige Vorschriften, dass dafür gesorgt werden muss, dass Baustellenfahrzeuge keinen Dreck oder anderes auf die Fahrbahn bringen.

Ähnlich ist es z. B. in der Landwirtschaft, wenn Ernte eingebracht wird und von den Landmaschinen Dreck vom Feld auf die Straße gebracht wird. Auch hier hat der Landwirt dafür Sorge zu tragen, dass das nicht geschieht, bzw., dass die Fahrbahn gleich gesäubert wird.

Wenn aber auf der Straße oder einem Grundstück einzelne Steine oder andere Gegenstände liegen und aufgewirbelt werden, kann man dem, der diese aufwirbelt und auch dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dem Straßenbauträger in aller Regel keinen Vorwurf machen.

Viele Grüße,

Uhu110

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