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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Ganz schwache Vorstellung von Kläger und Anwalt bereits in der 1. Instanz, was die Berufung offenbar nicht mehr retten konnte:

OLG München, 03.07.2017 - 21 U 4818/16 - Klageabweisung:

https://dejure.org/2017,28316

http://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-119589

Mein Fazit daraus:

Es fehlte offnbar an vielen Stellen an substantiiertem Vortrag seitens des Klägers, der vielmehr Sachen in den Raum stellte, ohne diese auch nur ansatzweise zu untermauern. Das ist für ihn nicht schön, lehrt andere (potentiellen) Kläger aber, mit ihren Anwälten ein entsprechendes Augenmerk darauf zu legen.

Es geht auch billig:

AG Ahlen, 13.01.2017 - 30 C 743/15 - Nachbesserung

https://dejure.org/2017,28304

https://www.justiz.nrw.de/.../30_C_743_15_Urteil_20170113.html

Zitat:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abschalteinrichtung im Sinne einer Umschaltlogik an dem Pkw VW Tiguan, Typ 5N2332 2T2TDM, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ#NZEW######, unter Einhaltung der Grenzwerte für die Pkw-Abgasnorm Euro 5 sowie unter Aufrechterhaltung der Motorleistung von 103 kw/140 PS und der Anhängelast von 2,5 to für gebremste Anhänger zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Erstaunlich ist für mich, dass schon ein Amtsgericht die Zulassung der Berufung verweigern darf. Außerdem ist es hier wohl wichtig, dass die Beklagte in eigenem Namen das Update machen soll, nicht im Namen des Herstellers. Das scheint wichtig zu sein.

am 9. August 2017 um 11:56

https://www.vw-schaden.de/.../...t-dr-ralf-stoll-als-fuehrender-anwalt

ARD Tagesthemen: Die Klagewelle im Abgasskandal rollt - Dr. Ralf Stoll als führender Anwalt sieht Erfolgschancen für Kläger steigen

8. August 2017

Der VW-Abgasskandal und seine rechtliche Aufarbeitung überschwemmen die bundesdeutschen Gerichte. Über die Vielzahl der Klagen gegen VW berichteten am 07.08.2017 sogar die ARD-Tagesthemen. Dr. Ralf Stoll, Gründer der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berichtet in einem Interview, was viele Geschädigte veranlasst, vor Gericht zu ziehen.

http://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-5421.html

am 9. August 2017 um 15:53

http://m.rp-online.de/.../...en-und-audi-abgasbetrug-vor-aid-1.7001648

Krefelder Gericht wirft VW und Audi Abgasbetrug vor

Danke, es ist dieses hier: LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16

Volltext: http://www.justiz.nrw.de/.../7_O_147_16_Urteil_20170719.html

Zitat:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi Q5, FIN: XXX resultieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Anm.: Beklagte zu 1) ist der Audi-Händler, Beklagte zu 2) ist die VW-Tochter Audi

Weshalb hier der Kläger selbst einen großen Teil der Prozesskosten zahlen musste (bzw. dessen RSV), wird man wohl bei Lektüre der Urteilsbegründung (Link s.o.) erfahren. So ganz astrein vorbereitet (seitens Kläger/Anwalt) erscheint mir dieses Verfahren nicht zu sein (wie ich übrigens immer mal wieder feststelle, wenn ich mir als Laie diese - anmaßende - Äußerung erlauben darf).

.

.

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Sehr viele weitere Urteile für Verbraucher und gegen VW-Konzern Händler und/oder die VW AG werden dort aufgelistet:

https://www.test.de/.../

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 9. August 2017 um 13:56:59 Uhr:

https://www.vw-schaden.de/.../...t-dr-ralf-stoll-als-fuehrender-anwalt

ARD Tagesthemen: Die Klagewelle im Abgasskandal rollt - Dr. Ralf Stoll als führender Anwalt sieht Erfolgschancen für Kläger steigen

8. August 2017

Der VW-Abgasskandal und seine rechtliche Aufarbeitung überschwemmen die bundesdeutschen Gerichte. Über die Vielzahl der Klagen gegen VW berichteten am 07.08.2017 sogar die ARD-Tagesthemen. Dr. Ralf Stoll, Gründer der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berichtet in einem Interview, was viele Geschädigte veranlasst, vor Gericht zu ziehen.

http://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-5421.html

Danke! Ab Minute 9:35 geht es um den Diesel-Skandal!

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mex - HR - 09.08.2017, 20:15 Uhr:

 

Diesel-Check

Diesel: Was macht das Update mit dem Motor?

 

mex zeigt, mit welchen Problemen Diesel-Fahrer zu kämpfen haben. Wir wollen wissen: Kann ein Software-Update den Motor kaputt machen? 

 

http://www.hr-online.de/.../index.jsp?...

Zitat:

Der Kfz-Halter sollte sich jedoch vor der Korrektur der Software schriftlich bestätigen lassen, dass sich der Händler, gegenüber dem er seine Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen will, die Nachrüstung durch VW zurechnen lässt. Hierfür stellt die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zur Verfügung.

https://www.verbraucherzentrale.de/vw-skandal?...

Zitat:

Der Kfz-Halter sollte sich jedoch vor der Korrektur der Software schriftlich bestätigen lassen, dass sich der Händler, gegenüber dem er seine Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen will, die Nachrüstung durch VW zurechnen lässt.

Und wenn der sich weigert das schriftlich zu bestätigen? ---

am 10. August 2017 um 7:53

Auf Feststellung klagen!

Habt Ihr eigentlich eine Idee, weshalb der Händler, gegenüber dem der Kunde seine Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen will, die Nachrüstung durch VW zurechnen lassen soll?

Aus dem Musterbrief der VZ:

Zitat:

Deshalb bitte ich Sie um folgende Erklärung,

  • dass Sie sich – sollte ich Mängelgewährleistungsrechte im Zusammenhang mit der Software-Manipulation Ihnen gegenüber geltend machen – nicht zu meinen Ungunsten darauf berufen werden, dass ich das Fahrzeug nach Aufforderung durch VW in einer mit der Nachrüstung beauftragten VW-Vertragswerkstatt habe nachrüsten lassen,
  • und dass Sie sich diese Nachrüstungsarbeiten durch VW als Nacherfüllung zurechnen lassen.

Andernfalls behalte ich mir vor, meine Gewährleistungsrechte unmittelbar geltend zu machen.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 10. August 2017 um 09:53:26 Uhr:

Auf Feststellung klagen!

was heisst "auf Feststellung" klagen?

am 11. August 2017 um 5:22

Das Gericht soll z.B. feststellen, dass

1. ein Mangel am Fahrzeug vorliegt

2. Das der Händler verpflichtet ist im Rahmen der Sachmängelgaftung diesen Mangel zu beheben.

VW verweist ja meist auf die kostenlose "kulante" Aktion des Softwareupdates und bestreitet jedlichen Mangel. Ohne Mangel kein Nachbesserung, ohne Nachbesserung keine Gefährleistung für die Folgen des Updates.

Ein ähnliches Urteil eine AG wurde vor einigen Tagen gepostet.

Aber man muss aufpassen: Leistungsklagen haben Vorrang vor Feststellungsklagen. Details hier zu besprechen sprengt den Rahmen, und es empfiehlt sich ohnehin dringend anwaltlicher Rat. Da sind ca. 200€ gut angelegt (Erstberatung, genauen Preis erfährt man beim Telefonat oder im Internet). Es gibt auch kostenlose Einschätzungen, die m.E. eher der Aquirierung neuer Mandanten dienen. Wirklich gratis gibt es halt wenig, aber angesichts der hier betroffenen Vermögenswerte sollte man m.E. nicht am falschen Ende sparen. Just my 2 Ct.

Dass auch die Händler mit spitzem Bleistift rechnen, wenn es um den Nutzungsersatz geht, zeigt z.B. diese Seite:

http://www.iww.de/.../...rueckabwicklung-eines-kfz-kaufvertrags-f69117

Wichtig (auch aus Sicht des Kunden/Käufers) ist der Hinweis auf die Rückabwicklung und den Nutzungsersatz, wenn es um Gebrauchtwagen (GW) geht:

Zitat:

Die Formel wird beim GW modifiziert, weil ein GW in der Regel schon einige tausend km auf der Uhr hat. Der Käufer erwirbt damit nicht die volle Laufleistung (Tacho null bis Exitus), sondern nur eine Restlaufleistung.

Die Händler möchten sich den Nutzungsersatz selbstverständlich gerne zu ihren Gunsten ausrechnen:

Zitat:

... Faustformel ableiten: Je niedriger die Gesamtlaufleistung des Fahrzeug veranschlagt wird, desto günstiger ist das für Sie als Händler.

Dass es eigentlich ein Hohn ist, wenn der (VW-)Händler die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (seines Konzerns) möglichst niedrig ansetzt und dies wenig für diesen Hersteller/diese Marke spricht... - geschenkt. :rolleyes:

 

Aufgepasst: Der von immer noch einigen Gerichten verwendete Pauschalwert von 0,67% pro 1000 km vom Kaufpreis als Berechnung des Nutzungsersatzes entspricht einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 150.000 km. Dies ist für die meisten Fahrzeuge längst nicht mehr aktuell (vielleicht noch für Kleinwagen), aber vor allem auch ungültig, wenn es um Gebrauchwagen geht (siehe o.g. Modifikation bei GW) sowie Punkt 5 unter folgendem Link zu einem Artikel mit Erläuterungen zum Nutzungsersatz (bei Neu- und bei Gebrauchtwagen):

http://...cht-strafrecht-muenchen.de/.../...ng-bei-Ruecktritt-Autokauf

 

Wichtig erscheint mir unter o.g. Link folgendes:

Zitat:

6. Weitere Streitpunkte

Musste der Käufer zum Zwecke der Nachbesserung (vor dem Rücktritt) die Werkstatt des Verkäufers häufiger aufsuchen und liegt diese Werkstatt weiter entfernt, kann der Käufer die dafür zurückgelegten Kilometer von den von ihm insgesamt gefahrenen Kilometern zur Berechnung der Nutzungsentschädigung des Verkäufers wiederum abziehen (OLG München, Urt. v. 26.10.2011 - Az. 3 U 1853/11).

Das dürfte bei ständigen Werkstattbesuchen aufgrund von Problemen nach dem Update durchaus etliche Leute betreffen. Hier lohnt es sich m.E. nachzurechnen, wenn die Entfernung zur Werkstatt etwas größer ist. Und dabei kommt es nicht darauf an, ob man abgeholt und wieder zurückgefahren wird, wenn dies mit dem eigenen betroffenen Fahrzeug passiert, denn es wird ja auch um diese km bewegt.

 

Wer einen Wagen gebraucht gekauft hat, kann sich die Rechte des Verkäufers gegen den ursprünglichen Verkäufer (VW-Händler) und auch gegen den VW-Konzern abtreten lassen. Das wird auch bei bei test.de thematisiert:

https://www.test.de/.../#question-16

D.h., dass auch für GW-Käufer nicht alles verloren sein muss. Zumindest lohnt es sich, den Nutzungsersatz auszurechnen.

Nochmal etwas zu diesem Nutzungsersatz:

OLG Hamm, 30.05.2017 - I-28 U 198/16:

Nach diesem Urteil müssen i.R.d. Rückabwicklung auch die Händler Nutzungen an die Käufer herausgeben, und zwar ähnlich wie beim Kreditwiderruf, d.h. sie konnten mit dem Betrag für den Kaufpreis Kapital erwirtschaften. Ob und in welcher Höhe sie das dann auch tatsächlich getan haben, müssen die Händler selbst darlegen (sekundäre Darlegungspflicht). In diesem Urteil lag der sog. Anlagezinssatz bei 4% (was fast einem Zinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gleichkommt, wobei es dabei natürlich auch auf den betrachteten Zeitraum ankommt).

Quelle: https://dejure.org/2017,20852

Volltext: https://www.justiz.nrw.de/.../28_U_198_16_Urteil_20170530.html

Weshalb wird überall nur vom Nutzungsersatz geschrieben, welchen der Käufer für seinen Gebrauchsvorteil (gefahrene km) an den Händler zahlen muss, nicht aber von dem umgekehrten Schuldverhältnis?

Ähnlich soll sich auch geäßert haben: OLG Hamm, 05.08.2010 - I-28 U 2210 (leider kann ich das mangels Zugang zum Urteil nicht verifizieren).

 

Wenn es tatsächlich so ist, dass die Händler aus dem Betrag des Kaufpreises, welchen Sie vom Kunden erhalten haben, Kapital erwirtschaften konnten, dann müssen sie diese Nutzungen an den Käufer herausgeben.

Wenn ein Händler nachweisen kann, dass er den Netto-Betrag sofort an den Hersteller und die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen hat, kann er natürlich keinen Nutzen daraus ziehen und müsste dann m.E. auch nichts an den Käufer herausgeben, der ihm den Kaufpreis entrichtet hatte.

Aber trotzdem lohnt es sich m.E., ein Auge darauf zu haben, denn schließlich erwirtschaften auch Banken Kapital mit Geld, welches sie in 1-2 Tagen wieder weiterleiten müssen (ok, die Dimensionen sind dann ganz andere). Es könnte aber passieren, dass wenigstens ein kleinerer Betrag zusammen kommt, der einen Teil des Nutzungsersatzes ausgleicht, welchen der Käufer als Gebrauchsvorteil (für gefahrene km) an den Händler erstatten muss.

Das sind alles meine laienhaften Meinungen, ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. Sie stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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