Privat Auto verkauft und Käufer will es wieder rückgängig machen
Hallo.
Meine Schwester hat ihren A140 Bj 1999 verkauft an privat mit einem Mobile.de Kaufvertrag. Die gebrochene Feder wurde auch im Vertrag vermerkt.
Das Fahrzeug hat altersbedingte Mängel, Rost usw. Tüv noch bis November diesen Jahres.
Der Käufer machte eine Probefahrt, bezahlte 800 Euro nahm die Papiere mit und meldete den Wagen an, einen tag später hat er das Auto abgeholt und ist nach hause gefahren, ca. 100km.
nun 2 tage später droht er mit Anwalt und will das Fahrzeug zurückgeben, weil angeblich lt. Werkstatt 1500 Euro investiert werden müssen, damit man nochmal TÜV machen kann.
Meine Meinung nach ist es durchaus üblich an einem Wagen mit 17 Jahren das man was machen muss zum Tüv.
Wir haben aber keine Rechtsschutzversicherung.
Seine Frau ist bei der Probefahrt nur reingesessen und meinte sie kann nur Automatik fahren. Meiner Meinung nach hat sich rausgestellt, das die Alte keinen Bock mehr auf den Wagen, weil sie doch ein Automatikgetriebe will, der Wagen hat ne Hand Schaltung.....
Was sollen wir tun ?
Danke !
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@rossariorossa schrieb am 10. Mai 2016 um 08:48:39 Uhr:
ich hoffe du hast einen Kaufvertrag gemacht - schriftlich - ,
1. hat er - lies einfach den Eröffnungspost
Zitat:
@rossariorossa schrieb am 10. Mai 2016 um 08:48:39 Uhr:
dort gibt es die Rubrik gekauft wie gesehen und damit hat es sich.
2. Blödsinn
135 Antworten
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 22. Mai 2016 um 22:37:22 Uhr:
Hallo Nachbar, ;-)so wie ich das sehe, hat er keine Chance. Du hast mit dem Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, somit haftest Du schlussendlich nur für Schäden, von denen Du gewusst hast und die Du verschwiegen hast. Das muss er Dir aber erstmal nachweisen.
Lass ihn ruhig zum Anwalt rennen, der wird ihm dann schon davon abraten da weiter vor zu gehen, denn erstens ist der Streitwert max. der Wert des Fahrzeugs und zweitens kann er Dir das ganze ja nicht nachweisen.
Anders würde es zb aussehen, wenn du schon beim TÜV gewesen wärst und ein Mängelbericht vom TÜV bekommen hast, wo die genannten Mängel drin stehen. Dann ist der Nachweis, das Du was verschwiegen hättest nicht sehr schwer.
Aber so hat er keine Chance.
Einfach nicht drauf reagieren.
Da wäre ich mal vorsichtig mit beruhigenden Äußerungen. Der Gewährleistungsausschluss ist sicherlich wirksam. Der hilft hier aber nicht, denn der Verkäufer hat auch ausdrücklich zugesichert, dass außer der gebrochenen Feder "keine sonstigen Beschädigungen" vorhanden sind. Wenn das stimmt, was der Käufer schreibt, ist diese Zusicherung falsch, weil es tatsächlich weitere Mängel gibt. Der Verkäufer hat eben nicht nur erklärt, was er wohl eigentlich wollte, dass seines Wissens die Feder gebrochen ist und im Übrigen offen gelassen, ob weitere Mängel vorhanden sind. Damit hat er ein Eigentor geschossen, das zur Rückabwicklung des Kaufvertrags oder einer Herabsetzung des Kaufpreises führen könnte. Mit "Abwarten und Teetrinken"ist es wohl nicht getan. Da hier keine Rechtsberatung betrieben werden darf, sollte sich der TE m.M.n. anwaltlichen Rat holen, wenn der Käufer bei seiner Forderug bleibt. 🙁
Grüße vom Ostelch
Blöd ist, dass der Passus "keine sonstigen Beschädigungen" nicht gestrichen wurde.
Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung? Eventuell einmal anwaltliche Erstberatung einholen?
Eine Beschädigung setzt im rechtlichen Sinne als Ursache eine Einwirkung von außen voraus. Dies ist m.E. bei den hier aufgeführten Mängel nicht gegeben (z. B. ausgeschlagenes Traggelenk, Auspuff). Es ist Verschleiss.
O.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 23. Mai 2016 um 08:38:40 Uhr:
Eine Beschädigung setzt im rechtlichen Sinne als Ursache eine Einwirkung von außen voraus. Dies ist m.E. bei den hier aufgeführten Mängel nicht gegeben (z. B. ausgeschlagenes Traggelenk, Auspuff). Es ist Verschleiss.O.
Da bist du mittendrin in der Auslegung des Begriffs "Beschädigung". Das könnte man so sehen, man muss es aber nicht. Ein ausgeschlagenes Traggelenk wird auch durch Einwirkung von außen, nämlich schlechte Straße, Bodsteinkanten etc. hervorgerufen. Zumindest ist der Kaufvertrag nicht so glasklar, dass sich der TE locker zurücklehnen kann.
Grüße vom Ostelch
Ähnliche Themen
Hier eine Sammlung von Urteilen zur Frage : Mangel oder Verschleiss
https://www.adac.de/.../...angel-Verschlei%C3%9F-Liste-2014_141982.pdf
O.
Nur durch eine vergessene Streichung kommt nicht die Zusicherung zustande, dass der Wagen ansonsten mängelfrei gewesen sein soll, so das der Gewährleistungsausschluss nicht greifen würde. Dafür sprechen sowohl Preis als auch Laufleistung. Schlimmstenfalls bewegt man sich hier auf dem Terrain der Rechtsirrtümer. Wenn der Käufer gerne mit seinem Anwalt oder womöglich gerichtlich die Auslegung der Willenserklärung diskutieren möchte, ist das sein gutes Recht.
An Stelle des TE würde ich mich an die zuvor schon ausgesprochenen Empfehlungen halten.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 23. Mai 2016 um 10:8:38 Uhr:
Nur durch eine vergessene Streichung kommt nicht die Zusicherung zustande, dass der Wagen ansonsten mängelfrei gewesen sein soll, so das der Gewährleistungsausschluss nicht greifen würde. Dafür sprechen sowohl Preis als auch Laufleistung. Schlimmstenfalls bewegt man sich hier auf dem Terrain der Rechtsirrtümer. Wenn der Käufer gerne mit seinem Anwalt oder womöglich gerichtlich die Auslegung der Willenserklärung diskutieren möchte, ist das sein gutes Recht.
An Stelle des TE würde ich mich an die zuvor schon ausgesprochenen Empfehlungen halten.
Wenn man den Kaufvertrag liest, erkennt man, dass da eben keine Streichung vergessen wurde, sondern ausdrücklich die Zusicherung angekreuzt und handschriftlich eingetragen wurde, dass der Wagen außer der gebrochenen Feder keine weiteren Beschädigungen hat. Ob dafür angesichts des Preises, des Alters und der Laufleistung etwas sprach, ist unerheblich. Gewährleistung und Zusicherung sind zwei Paar Schuhe. Der Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Aber trotzdem könnte der Käufer wegen der falschen Zusicherung das Recht auf Rückabwicklung des Kaufes oder Herabsetzung des Kaufpreises haben. Der Verkäufer hat im Vertrag vielleicht etwas anderes ausdrücken wollen, nämlich nur den Mangel beschreiben, den er kennt. Tatsächlich hat er aber eine viel weitergehende Zusicherung abgegeben. Der Irrtum ist also auf seiner Seite passiert. Ob der Verkäufer den Kaufvertrag deshalb wirksam anfechten kann, ist eine andere Frage. Der Käufer ist auch ein Laie, der sich auf die Angaben des Verkäufers, die dieser im Falle dieser Zusicherung aus freien Stücken gemacht hat und nicht hätte machen müssen, auch verlassen darf. Darum sollte man eben nur das zusichern, was man totsicher ganz genau weiß - und sich vorher erkundigen, was eine Zusicherung eigentlich ist, bevor man einen solchen Vertrag schließt. Tut man es nicht, passiert so etwas wie hier.
Grüße vom Ostelch
Wenn man den Vertrag so liest, könnte man auch hineinlesen, dass der Wagen genau die genannte Beschädigung nicht hat. Oder aber konstatieren, dass nur das ankreuzen und leerlassen des Feldes eine Zusicherung auf Mängelfreiheit gewesen wäre.
Allein ankreuzen und ausfüllen sind ein Widerspruch in sich, so dass das Herleiten einer Zusicherung allein dadurch problematisch ist.
Er hat keinesfalls eine weit gehende Zusicherung abgegeben, wie Du das behauptest.
Edit: Vielmehr ist das ganze Formularfeld nur eine "Einladung" hier Mängel oder Zusicherungen explizit zu formulieren.
Die Frage ist die:
Sind die Mängel so gravierend das ein Laie diese hätte bemerken müssen?
Wenn Nein, dürfte es für den Käufer nahezu unmöglich sein, hier etwas zu erreichen. Denn Mängel die ich als Laie nicht bemerke, sind mir nicht bekannt. Anders sieht die Sache bei Mängeln aus, die selbst einem Absoluten Laien förmlich ins Auge springen müssen. (Kaputter Scheinwerfer z.B.) Im übrigen hätte der Verkäufer vor Kauf die Möglichkeit gehabt das Fahrzeug in einer Werkstatt durchchecken zu lassen.
Es handelt sich immer um Bekannte Mängel. Nur wenn ich von etwas Kenntnis habe, kann ich das auch Verschweigen. Der Käufer muss jetzt Beweisen, das der Verkäufer von den Mängeln wusste bzw. diese so Gravierend sind, das selbst ein Laie diese hätte bemerken müssen.
Zitat:
@surfkiller20 schrieb am 23. Mai 2016 um 10:45:45 Uhr:
Die Frage ist die:Sind die Mängel so gravierend das ein Laie diese hätte bemerken müssen?
Wenn Nein, dürfte es für den Käufer nahezu unmöglich sein, hier etwas zu erreichen. Denn Mängel die ich als Laie nicht bemerke, sind mir nicht bekannt. Anders sieht die Sache bei Mängeln aus, die selbst einem Absoluten Laien förmlich ins Auge springen müssen. (Kaputter Scheinwerfer z.B.) Im übrigen hätte der Verkäufer vor Kauf die Möglichkeit gehabt das Fahrzeug in einer Werkstatt durchchecken zu lassen.
Es handelt sich immer um Bekannte Mängel. Nur wenn ich von etwas Kenntnis habe, kann ich das auch Verschweigen. Der Käufer muss jetzt Beweisen, das der Verkäufer von den Mängeln wusste bzw. diese so Gravierend sind, das selbst ein Laie diese hätte bemerken müssen.
Das ist eben nicht die Frage. Wer sich hier in Rechtsberatung versucht, sollte die Rechtslage und den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen, um dem TE nicht falsche Hoffnungen zu machen. Es geht hier nicht um Gewährleistung und das (arglistige) Verschweigen von Mängeln, die der Verkäufer auch ungefragt hätte offenbaren müssen, soweit sie ihm bekannt und für den Käufer nicht offensichtlich waren. Es geht um die Zusicherung die der Verkäufer hier abgegeben hat, es gäbe bis auf die gebrochene Feder keine weiteren Beschädigungen am Auto. Für die Richtigkeit dieser Zusicherung haftet er trotz Gewährleistungsausschluss. Der Käufer braucht eben nicht zu beweisen, ob der Verkäufer wusste, dass diese Zusicherung falsch war. Der Verkäufer haftet so oder so, allein weil er die Zusicherung abgegeben hat. Also auch, wenn er ahnungslos war, welche Mängel das Fahrzeug hatte und er vielleicht sogar glaubte, es hätte keine weiteren. Es kommt auch nicht darauf an, was der Käufer alles hätte tun können, um die Mängel vor dem Kauf festzustellen. Dazu ist der Käufer rechtlich weder verpflichtet, soweit es vielleicht eine Sichtprüfung bei der Besichtigung übersteigt, noch berechtigt. Der Verkäufer muss dem Käufer nicht gestatten, das Fahrzeug in einer Werkstatt vor dem Kauf prüfen zu lassen.
Der Käufer könnte sich auf eine Zusicherung sicher dann nicht berufen, wenn sie selbst für einen Laien offensichtlich und ohne jeden Zweifel falsch ist. Wenn der Verkäufer einer Limousine zusichert, dass es sich um ein Cabrio handelt, dürfte das klar sein. Hier ging es aber generell um Beschädigungen, die nicht alle für einen Laien offensichtlich sind.
Erstaunlich, wie sicher hier die meisten sind, dass der Käufer im Unrecht ist. Ich hätte mal gerne die Kommentare von den gleichen Leuten für den Fall gelesen, dass sich hier der Käufer mit dem Fall mit der Frage gemeldet hätte, ob er das Auto wegen der falschen Zusicherung zurückgeben darf.
Grüße vom Ostelch
Also entweder bin ich blind oder ich sehe schlicht nicht im Hochgeladenen Kaufvertrag den Punkt wo zugsichert wird das der Wagen nur die gebrochene Feder als Mangel haben soll?
Und Nein, ich betriebe garantiert keine Rechtsberatung, ich äußere nur meine Meinung! (siehe Signatur)
Ach ja wenn der Käufer hier schreiben wäre meine Meinung nicht anders!
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Mai 2016 um 10:35:54 Uhr:
Wenn man den Kaufvertrag liest, erkennt man, dass da eben keine Streichung vergessen wurde, sondern ausdrücklich die Zusicherung angekreuzt und handschriftlich eingetragen wurde, dass der Wagen außer der gebrochenen Feder keine weiteren Beschädigungen hat.
Beschädigung != Verschleißerscheinung.
Da wird sicher nix bei raus kommen, für 800,- hätte man den IMHO auch als "rollenden Schrott" verkaufen können.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 23. Mai 2016 um 11:30:10 Uhr:
Da wird sicher nix bei raus kommen, für 800,- hätte man den IMHO auch als "rollenden Schrott" verkaufen können.Gruß Metalhead
Als Privatmann sicherlich. Aber : hätte, hätte, Fahrradkette, wie wir wissen. Der TE hat es anders gemacht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@surfkiller20 schrieb am 23. Mai 2016 um 11:20:14 Uhr:
Also entweder bin ich blind oder ich sehe schlicht nicht im Hochgeladenen Kaufvertrag den Punkt wo zugsichert wird das der Wagen nur die gebrochene Feder als Mangel haben soll?Und Nein, ich betriebe garantiert keine Rechtsberatung, ich äußere nur meine Meinung! (siehe Signatur)
Ach ja wenn der Käufer hier schreiben wäre meine Meinung nicht anders!
Unter Ziffer III "Zusicherungen des Verkäufers" ist das vierte Kästchen angekreuzt, nur die Feder als Beschädigung eingetragen und im ersten Teil des Textes steht, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen hat. Zumindest das hätte der Verkäufer streichen müssen.
Grüße vom Ostelch