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Nachbauverkleidung mach ich mich verrückt oder schlimmer als gedacht ?

Themenstarteram 16. März 2017 um 21:26

Hallo,

ich habe nun eine Honda Cbr 600 BJ2006 gekauft das Motorrad hat eine Mattschwarze Verkleidung von:

Addmotor

http://www.addmotor.com/cbr600rr-2005-2006

Die Originale Verkleidung hab ich dazu bekommen, sie schaut aber echt nicht schön aus und hat

wegen Sturzpads so unschön reingesägte oder was auch immer löcher drinn :)

Anfangs hab ich mir eigentlich keine Gedanken darüber gemacht erst als ich was darüber gelesen habe,

die Verkleidung ist sehr Passgenau, sie passt perfekt aufs Motorrad und schaut super aus.

Frage mich bloß ob ich mich damit sogar Strafbar mache ? oder mir unnötige Gedanken darüber mache.

Was sagt ihr dazu ?

Nun noch eine Frage zum Auspuff, da ist eine Leovince Komplettanlage drauf mit E nummer,

braucht man für eine Komplettanlage eine extra Zulassung oder reicht die E nummer aus ?

Danke :)

Beste Antwort im Thema

Es wäre begrüßenswert, wenn bei rechtlichen Bewertungen immer die maßgebliche gesetzliche Bestimmung benannt würde. Dann könnte man schneller erkennen bzw. nachlesen, ob eine Aussage auch fundiert ist.

Eigentlich sollte es mir wurscht sein, aber der TE wurde in der Tat massiv verunsichert. Das will ich so nicht stehen lassen.

Die Zeiten, in denen die Betriebserlaubnis wegen jedem Kleinkram erloschen war, sind Geschichte. Über mehrere Jahre gab es ein "Erlöschen der BE" überhaupt nicht mehr, weil man die alte Bestimmung im Zuge der EG - Angleichung entfallen ließ, aber keine neue gefasst hatte.

Die aktuelle Fassung des § 19 (2) StVZO lautet:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Was zum Erlöschen der BE führt ist also klar definiert. Eine Verkleidung ? Schaun mer mal:

Zu 1: Nicht zutreffend

Zu 2: Nicht zutreffend

Zu 3: Nicht zutreffend

Die BE erlischt also nicht. Es ist ebenfalls unrichtig, dass in den Verkleidungsteilen immer irgendwelche Prüfnummern sind. Nicht mit Teilenummern verwechseln !

Grundsätzlich sind "Änderungen" an der Verkleidung genehmigungspflichtig (Eintragung 19 III StVZO), auch z.B. das Entfernen einer Verkleidung (Aerodynamik bei schnellen Motorrädern, scharfkantige Teile)

Hier kann man nun streiten, ob eine andere Verkleidung eine "Änderung" ist, wenn sie im wesentlichen dieselben Abmessungen und Bauweise hat.

Für die Abnahme und Genehmigung von Verkleidungsteilen, will der TÜV (Dekra im Osten) ein Gutachten, zumindest aber eine Festigkeitsprüfung in Form eines Gutachtens. Nun darf man rätseln, weshalb die Nachbauverkleidungen so billig sind, während OEM ein Vermögen kosten.

An meiner ZX9R (Bilder) ist die gesamte Verkleidung mit Ausnahme der Heck- und Seitenteile ein GFK-/Kohlefaserlaminat aus Tschechien. Federleicht und für Rennzwecke. Die scharfen Kanten (s. § 19 Abs. 2 Ziff 2 StVZO) habe ich mit insgesamt 9 Metern Kantenschutz entschärft.

Ich wollte die Verkleidung im Rahmen eines 21er Gutachtens legalisieren lassen. Das scheitert daran, dass es eben kein Gutachten für gar nichts gibt. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb die Betriebserlaubnis erlischt, man kann nur nichts eintragen.

Das Motorrad wurde abgenommen, bekam HU/AU ohne Mängel.

Der Hersteller der Vtrec-Hebelchen behauptet auch nach wie vor steif und fest, dass beim Anbau vergleichbarer Teile ohne sein Gutachten die BE erlischt.

Falls er es nicht in der Tat besser weiß, ist das sicher verkaufsfördernd. Wer den 19 (2) lesen kann, weiß aber, dass es Unsinn ist.

Das EU-Recht hat vieles liberalisiert. Dinge, wegen derer früher ein Aufstand gemacht wurde (fehlende Kappen auf Radmuttern und so ein Käs) jucken längst niemanden mehr. Wer die 97/24 EG kennt, baut auch ohne mit der Wimper zu zucken LED- TFL, Xenon - Scheinwerfer ohne Regulierung und Reinigungsanlage ein. Die StVZO erlaubt das nicht. Die VO EG schon. Und das zählt.

+7
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Das will doch keiner haben mit erloschener BE. :):D

Es wäre begrüßenswert, wenn bei rechtlichen Bewertungen immer die maßgebliche gesetzliche Bestimmung benannt würde. Dann könnte man schneller erkennen bzw. nachlesen, ob eine Aussage auch fundiert ist.

Eigentlich sollte es mir wurscht sein, aber der TE wurde in der Tat massiv verunsichert. Das will ich so nicht stehen lassen.

Die Zeiten, in denen die Betriebserlaubnis wegen jedem Kleinkram erloschen war, sind Geschichte. Über mehrere Jahre gab es ein "Erlöschen der BE" überhaupt nicht mehr, weil man die alte Bestimmung im Zuge der EG - Angleichung entfallen ließ, aber keine neue gefasst hatte.

Die aktuelle Fassung des § 19 (2) StVZO lautet:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Was zum Erlöschen der BE führt ist also klar definiert. Eine Verkleidung ? Schaun mer mal:

Zu 1: Nicht zutreffend

Zu 2: Nicht zutreffend

Zu 3: Nicht zutreffend

Die BE erlischt also nicht. Es ist ebenfalls unrichtig, dass in den Verkleidungsteilen immer irgendwelche Prüfnummern sind. Nicht mit Teilenummern verwechseln !

Grundsätzlich sind "Änderungen" an der Verkleidung genehmigungspflichtig (Eintragung 19 III StVZO), auch z.B. das Entfernen einer Verkleidung (Aerodynamik bei schnellen Motorrädern, scharfkantige Teile)

Hier kann man nun streiten, ob eine andere Verkleidung eine "Änderung" ist, wenn sie im wesentlichen dieselben Abmessungen und Bauweise hat.

Für die Abnahme und Genehmigung von Verkleidungsteilen, will der TÜV (Dekra im Osten) ein Gutachten, zumindest aber eine Festigkeitsprüfung in Form eines Gutachtens. Nun darf man rätseln, weshalb die Nachbauverkleidungen so billig sind, während OEM ein Vermögen kosten.

An meiner ZX9R (Bilder) ist die gesamte Verkleidung mit Ausnahme der Heck- und Seitenteile ein GFK-/Kohlefaserlaminat aus Tschechien. Federleicht und für Rennzwecke. Die scharfen Kanten (s. § 19 Abs. 2 Ziff 2 StVZO) habe ich mit insgesamt 9 Metern Kantenschutz entschärft.

Ich wollte die Verkleidung im Rahmen eines 21er Gutachtens legalisieren lassen. Das scheitert daran, dass es eben kein Gutachten für gar nichts gibt. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb die Betriebserlaubnis erlischt, man kann nur nichts eintragen.

Das Motorrad wurde abgenommen, bekam HU/AU ohne Mängel.

Der Hersteller der Vtrec-Hebelchen behauptet auch nach wie vor steif und fest, dass beim Anbau vergleichbarer Teile ohne sein Gutachten die BE erlischt.

Falls er es nicht in der Tat besser weiß, ist das sicher verkaufsfördernd. Wer den 19 (2) lesen kann, weiß aber, dass es Unsinn ist.

Das EU-Recht hat vieles liberalisiert. Dinge, wegen derer früher ein Aufstand gemacht wurde (fehlende Kappen auf Radmuttern und so ein Käs) jucken längst niemanden mehr. Wer die 97/24 EG kennt, baut auch ohne mit der Wimper zu zucken LED- TFL, Xenon - Scheinwerfer ohne Regulierung und Reinigungsanlage ein. Die StVZO erlaubt das nicht. Die VO EG schon. Und das zählt.

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Na endlich. Eine Stimme der Vernunft.

Themenstarteram 21. März 2017 um 23:23

@moppedsammler vielen dank !!! ich war tatsächlich die ganze zeit unsicher habe aber jetzt angenommen das die

BE erloschen ist, das ich jetzt sogar legal damit fahre ist wirklich beruhigend :)

Ich habe mich letztens gefragt, also trifft jetzt nicht auf mich zu weil ich sowieso keine Vollkasko habe, aber angenommen das Motorrad überschlägt sich und man lässt es per Vollkasko machen, was ist dann ? :D

aber nochmal wirklich danke hast mir sehr geholfen !

Ein Gutachter bewertet das Motorrad, dann wird es entweder repariert oder wenn die Kosten den Restwert überschreiten bekommst Du den Zeitwert von der Versicherung.

Danach wirst Du vermutlich hochgestuft und die Versicherung kostet entsprechend mehr.

 

So ungefähr jedenfalls.

Zitat:

@maxantt schrieb am 22. März 2017 um 00:23:16 Uhr:

@moppedsammler vielen dank !!! ich war tatsächlich die ganze zeit unsicher habe aber jetzt angenommen das die

BE erloschen ist, das ich jetzt sogar legal damit fahre ist wirklich beruhigend :)

Ich habe mich letztens gefragt, also trifft jetzt nicht auf mich zu weil ich sowieso keine Vollkasko habe, aber angenommen das Motorrad überschlägt sich und man lässt es per Vollkasko machen, was ist dann ? :D

aber nochmal wirklich danke hast mir sehr geholfen !

Du musst sehr genau lesen, was ich geschrieben habe.

Ich habe nicht geschrieben, dass Du "legal" unterwegs bist, in dem Sinn, dass diese Verkleidung nicht zu beanstanden wäre. Aber die BE ist nicht erloschen. Der alte § 18 StVZO ist seit langem abgeschafft.

Man muss differenzieren zwischen der EB-ABE oder dem COC, (EU Certificate of Confirmity) die oft mehrere hundert Seiten stark ist und beim KBA digital einliegt und den Bestimmungen der StVZO, die mit einem satten Bußgeld bewehrt sind, und weitere Folgen, wie z.B. den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Da gehe ich nicht näher drauf ein, das ist bürgerliches Recht.

Das KBA erteilt eine Betriebsgenehmigung für das Fahrzeug in der Form, wie es der Fahrzeughersteller den EG-Prüfstellen vorstellt. Es muss mit den Vorschriften der EG (die sind mehrere hundert Seiten stark) übereinstimmen, darin wird auch die Anbringung und die Festigkeit der Verkleidung bewertet.

Nimmt man daran Änderungen vor, ist diese Betriebsgenehmigung natürlich hinfällig, es sei denn die Änderung ist wiederum EG-gerecht (z.B. Beleuchtung, da hat sich viel geändert) Um konform und damit eintragungsfähig nach 19 III StVZO zu sein, braucht der a.a.S.u.G. jedoch einen schriftlichen Nachweis über zumindest die Festigkeit der Verkleidung. Die konnte ich z.B. nicht vorlegen, diese Procedere sind aufwendig und teuer, das macht der Hersteller meiner tschechischen Verkleidung nicht.

Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch ein "Erlöschen der Betriebserlaubnis" nach 19 II StVZO, denn da hat der Gesetzgeber reagiert und nicht jeden Bibbeleskäs unter Sanktionsandrohung gestellt. Manipulationen an der Auspuffanlage oder der Einlassseite, die Krach machen oder Schadstoffemissionen erhöhen, fallen darunter, der Umbau eines Motorrades zum Dreirad oder die Anbringung gefährlicher Teile. Das wären Beispiele für eine OWi nach 19 II i.V. m. § 69a StVZO und 24 StVG.

Dennoch kannst Du Gefahr laufen, in einer Kontrollstelle auf uniformierte Profis zu treffen, die das schlicht wissen. Oder auf einen TÜV-Prüfer, der z.B. an der ZX9R sofort sieht, dass die Verkleidung bis zum Hinterrad reicht, was beim Original nicht der Fall ist. Dann gibt's im schlimmsten Fall eine Mängelkarte oder eben keinen Stempel.

Da gibt es Leute, die sich penibel an -noch so unsinnige- Vorschriften halten und da gibt es Leute, die den gesunden Menschenverstand walten lassen. Bei der Abnahme meiner ZX9R bin ich an einen der Letztgenannten gekommen.

Vollkaskoversicherungen für Motorräder sind extrem teuer und nicht jeder Versicherer bietet das an, und wenn, dann meist mit 2000 SB. Das lohnt sich nur, wenn das Motorrad auch einen hohen Wert darstellt. Ich habe derzeit 6 Motorräder. Vollkasko versichert habe ich nur meine BMW K 1300 GT, die noch eine knapp fünfstellige Summe wert ist. Da ich das Motorrad in SF 37 eingestuft habe, ist das bezahlbar.

Für SF37 benötigt man in jedem Fall eine mindestens 37 Jahre alte Fahrerlaubnis.

Bei der 600er Honda lohnt sich das auf keinen Fall.

 

@moppedsammler:

Wie passt denn die Berwetung von "2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder" mit "Zu 2: Nicht zutreffend" zusammen mit der Tatsache, dass kein Teilegutachten vorliegt, dass die Gefährdung ausschließt???

Zitat:

Für SF37 benötigt man in jedem Fall eine mindestens 37 Jahre alte Fahrerlaubnis.

In Deutschland mag das so sein :p

Ich verstehe die Frage nicht. Sie ergibt keinen Sinn.

In Deutschland ist das so. Und ?

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 20. März 2017 um 21:28:55 Uhr:

Blödsinn. Man kann Dir nicht helfen. Du wirst immer Angst haben, dass Dein Motorrad die Betriebserlaubnis verloren hat.

Naja dann dreht er eben um und hebt die Betriebserlaubnis wieder auf. Oder gleich besser aufpassn das sein Möpp nicht alles verliert. :D:D:D:D

@moppedsammler: Naja, du sagst, dass § 19 Abs. 2 dir 3 Möglichkeiten auflistet, warum die BE erloschen sein könnte. Alle 3 verneinst du. Ich behaupte aber, dass Nummer 2. "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist ..." eben nicht ausgeschlossen werden kann, WEIL kein Teile- bzw. Materialgutachten vorliegt. Wie willst du Nr. 2 ausschließen, ohne dieses Gutachten?

Ich habe das Thema der Nachbau-Verkleidung intensiv mit dem Dipl Ing., der meine ZX9R abgenommen hat, diskutiert. Gerade das Thema "Erlöschen der BE." Nur deshalb habe ich mich hier zu Wort gemeldet.

Du hast den Inhalt meiner Aussage bezüglich einer "anzunehmenden" Gefährdung i.S. 19 II nicht verstanden. Da braucht man konkrete Anhaltspunkte. Bei der auszuschließenden, abstrakten Gefährdung i.S. § 1 (2) StVO nicht. Das wird vielfach von Laien verwechselt, die StVO und StVZO nicht trennen.

Das ist ein Riesen - Unterschied.

Der Unterschied zwischen einer "auszuschließenden Gefährdung" und einer "anzunehmenden Gefährdung" sollte indes schon klar sein, sonst ist eine Debatte darüber Zeitverschwendung.

Ich befasse mich seit 30 Jahren intensiv mit dem Verkehrsrecht. Zulassungsrecht ist spannend. Ist, bzw. war auch mein Job.

Mir ging es darum, dem TE zu helfen, der mit der These "Betriebserlaubnis erloschen" verunsichert wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Themenstarteram 23. März 2017 um 12:50

ich danke dir:)

@moppedsammler: Na gut. Ich glaube, es ist besser, hier nicht weiter zu diskutieren. Hinterher merkst du noch, dass du 30 Jahre einem Irrtum aufgesessen bist (wobei, vielleicht wurde das früher anders gehandhabt?). Und der TE fährt auch entspannter, wenn er von Rechtmäßigkeit ausgeht. Die objektive Gefahr schätze ich eh gering ein, sodass ich auch keine Angst um mich haben muss im Falle eines Unfalls mit Kontakt mit seiner Maschine ohne BE.

Over and out.

Ob es besser ist, ist eine Sache. Zielführend ist es sicher nur dann, wenn die erforderlichen Rechts- und Gesetzeskenntnisse auf beiden Seiten vorhanden sind. Das sehe ich derzeit nicht.

Ich bin da auch ganz sicher keinem Irrtum aufgesessen, zumal ich in der Lage bin, eine abstrakte Gefährdung von einer anzunehmenden zu unterscheiden. Das gelingt Dir offensichtlich noch nicht, aber das ist für Leute ohne wenigstens rudimentäre juristische Kenntnisse auch nicht einfach. Dafür habe ich durchaus Verständnis und damit auch für Deine Argumentation, auch wenn sie eben falsch ist .

Ich pflege meine Argumente zu belegen und mich nur dann zu Wort zu melden, wenn ich etwas weiß. Von Vermutungen oder in den Raum gestellten "Behauptungen" halte ich wenig.

Natürlich wurde das früher anders gehandhabt. Du musst nur auch lesen, was ich schreibe. Bis 2007 führte das in der Tat zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das scheint auch noch einigermaßen in den Köpfen mancher verankert zu sein, die sich nicht laufend mit solchen Themen beschäftigen (müssen).

Der § 18 StVZO ist weggefallen. Die Neufassung in 19 (2) betrifft nur die dort konkret genannten Fälle. Jetzt jeden Bibbeleskäs, wie die Bruchfestigkeit einer Verkleidung unter "anzunehmende Gefährdung" zu subsummieren, würde den Willen des Gesetzgebers auch konterkarierern.

Ich mag den Spruch vom "gesunden Menschenverstand" eigentlich nicht. Hier wäre er vielleicht nicht verkehrt. ;)

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