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Möglichkeiten zur Ladekosten-Abrechnung bei Firmenwagen?

Themenstarteram 6. Juli 2021 um 18:56

Moin zusammen,

ich schreibe mal in diesen Thread weil ich ihn gefunden habe und denke, dass es hier am besten reinpassen wird. Wenn es da schon einen "sinnvolleren" Thread für meine Thematik gibt wäre ich sehr dankbar mir diesen zu nennen ;)

Da ich zu Beginn des Jahres auch einen BEV als Firmenwagen bekomme habe ich bereits Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt bezüglich Abrechenbarkeit. Wir haben hier auch schon eine generelle Einigung gefunden. Für ein paar Besonderheiten hätte ich aber gerne nochmal ein paar Meinungen von Gleichgesinnten und deren Erfahrungen mit dem Arbeitgeber.

Grundsätzliche Regelung sieht so aus. Private Wallbox zu Hause. Eigener geeichter Stromzähler nur für die Wallboxen (Easee Home). RFID Chips als Zugang damit zwischen privatem E-Auto und dienstlichem E-Auto unterschieden werden kann. Monatlicher Report der Easee Home mit geladenen kWh und Foto vom Zähler zu Beginn und Ende des Monats werden in der Firma eingereicht. Je nach persönlochem Stromtarif werden die kWh vergütet. So weit so gut. Da bin ich schon sehr froh und dankbar.

Folgende Fragestellungen:

Ich besuche meine Eltern / Schwiegereltern /Freunde mit dem E-Auto und will vor Ort an deren Wallbox laden. Wie kann ich dieses bei der Firma nachweisen und geltend machen?

Ich fahre in den Urlaub in ein Ferienhaus und lade vor Ort an der Schuko / Wallbox. Wie kann ich dieses bei der Firma nachweisen und geltend machen?

Ich lade unterwegs auf Langstrecke an HPC. Kann ich zu der pauschalen Vergütung + kWh Abrechnung auch eine Ladekarte bekommen, die dann über den Arbeitgeber läuft?

All diese Fälle sind ja durchaus legitim und werden zukünftig häufiger auftreten. Im Vergleich zum Verbrenner und der DKV Tankkarte sollte dem Arbeitnehmer doch keine Nachteile in Form von Eigenbeteiligung entstehen. Das ist jedenfalls mein Verständnis und mein Anspruch an den Arbeitgeber.

Würde mich freuen wenn hier vielleicht schon Erfahrungen mit euren Arbeitgebern gesammelt worden sind und kreative Lösungen zum Vorschein kommen :-)

Vielen Dank im Voraus!

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83 Antworten

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 7. Juli 2021 um 10:39:05 Uhr:

Um deine Quelle zu zitieren:

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.

Danke für den Hinweis! Jetzt machst Du mich nachdenklich. Ich habe das Modell selbst nicht daheim, daher habe ich keine praktische Erfahrung, sondern nur theoretische.

Habe das Modell allerdings so verstanden bisher:

1. "Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten."

Das gilt für Dich gegenüber dem Finanzamt. Es bedeutet, dass Du nicht die Pauschale und zusätzlich einzelne Belege beim FA einreichen kannst. Das möchte der Threadersteller auch nicht. Passt also

2. "Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. "

Würde er am Ferienhaus doch nicht machen, oder?

 

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 7. Juli 2021 um 10:39:05 Uhr:

 

Bedeutet, du kannst entweder die Pauschale nehmen ODER die tatsächlichen Kosten abrechnen (benötigst dafür aber natürlich eine Rechnung).

Ggü. dem FA würde er auch nur die Pauschale geltend machen und keine weiteren tatsächlichen Kosten abrechnen.

Schauen wir halt nochmal in die Quelle - https://www.haufe.de/.../...nstwagen-privates-aufladen_78_426076.html:

Zitat:

"Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend."

Bedeutet also:

Fall A) Bei Übernahme der Ladestromkosten durch den Arbeitgeber (Auslagenersatz)

A.1) Ansatz durch Pauschalen

ODER

A.2) Ansatz der tatsächlichen Kosten durch Rechnungsnachweis (anstelle der Pauschalen)

Fall B) Bei Tragung der Ladestromkosten durch den Arbeitnehmer auf seine Kosten

B.1) Minderung des geldwerten Vorteils in der eigenen Steuererklärung in Höhe der Pauschalen (z.B. für die Monate der Überlassung)

ODER

B.2) Minderung des geldwerten Vorteils in der eigenen Steuererklärung um die tatsächlichen Kosten, belegt durch Rechnungen

Tricky. Xentres, was wäre dein Fazit, denn es wäre eine Kombination aus Deinem Fall A und B?

A, weil der Strombezug daheim vom AG erstattet wird.

B, weil der Strombezug unterwegs nicht vom AG erstattet und daher selbst getragen wird (Ferienhaus).

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 7. Juli 2021 um 11:40:20 Uhr:

Tricky. Xentres, was wäre dein Fazit, denn es wäre eine Kombination aus Deinem Fall A und B?

A, weil der Strombezug daheim vom AG erstattet wird.

B, weil der Strombezug unterwegs nicht vom AG erstattet und daher selbst getragen wird (Ferienhaus).

Meine Meinung:

Wenn man den Weg über den Auslagenersatz mittels Pauschalen geht, dürfte es schwierig sein, hier noch einen Ansatz von Kosten - beispielsweise als Minderung des geldwerten Vorteils in der eigenen Steuerklärung - vorzunehmen. Das ist ja gerade der Sinn von Pauschalen, mit der dann alles als abgegolten gilt - also Vereinfachung vs. Unschärfe.

Wenn man den Weg über Auslagenersatz gemäß tatsächlichen Kosten geht, stellt sich mir folgende Frage:

Warum werden die Kosten hier unterwegs, also z.B. beim Ferienhaus, nicht vom AG als Auslagenersatz erstattet, daheim aber schon?

Das macht für mich irgendwie wenig Sinn.

Nehmen wir aber mal an, es gibt diese "Kombination aus A und B" und es wird nicht nach Pauschalen, sondern nach tatsächlichen Kosten gerechnet.

In allen Fällen - also Auslagenersatz durch AG oder Selbstragung der Kosten - braucht es eine ordentliche Rechnung als Nachweis über die Ladekosten - entweder für die Buchhaltung des AG oder für das Finanzamt bei der eigenen Steuerklärung (Minderung des geldwerten Vorteils).

Hat man keine Rechnung (Ladekosten beim Ferienhaus "bar auf die Hand" bezahlt) bleibt man drauf sitzen.

Hat man eine Rechnung, sollte man diese bei der betrachteten "Kombination aus A und B" für den Punkt B in der eigenen Steuererklärung zur Minderung des geldwerten Vorteils nutzen können.

Also:

- Strombezug daheim wird vom AG gemäß tatächlichen Kosten (Rechnungen, Zählerstände) erstattet

- Strombezug unterwegs (Ferienhaus) wird nicht vom AG erstattet und daher selbst getragen, man kann jedoch die tatächlichen Kosten (Rechnungen) als eigene Kosten in der Steuerklärung zur Minderung des geldwerten Vorteils nutzen

Somit wären dann alle Kosten verteilt.

Frage von mir: Wie war das denn "früher" beim Tanken, wenn der AG beispielsweise Tankquittungen aus dem Ausland nicht akzeptieren wollte oder so?

Im Zweifel aber einen Steuerberater konsultieren, denn es kann ja sein, dass doch irgendwas gegen diese Vermischung spricht. Alle Angaben sowieso ohne Gewähr.

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 11:56:23 Uhr:

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 7. Juli 2021 um 11:40:20 Uhr:

Tricky. Xentres, was wäre dein Fazit, denn es wäre eine Kombination aus Deinem Fall A und B?

A, weil der Strombezug daheim vom AG erstattet wird.

B, weil der Strombezug unterwegs nicht vom AG erstattet und daher selbst getragen wird (Ferienhaus).

Meine Meinung:

Wenn man den Weg über den Auslagenersatz mittels Pauschalen geht, dürfte es schwierig sein, hier noch einen Ansatz von Kosten - beispielsweise als Minderung des geldwerten Vorteils in der eigenen Steuerklärung - vorzunehmen.

Korrekt. Das geht dann nicht kombiniert.

Daher mein Vorschlag: Nur die Pauschalen beim FA geltend machen und fertig. Dafür sind sie gedacht.

 

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 11:56:23 Uhr:

Wenn man den Weg über Auslagenersatz gemäß tatsächlichen Kosten geht, stellt sich mir folgende Frage:

Warum werden die Kosten hier unterwegs, also z.B. beim Ferienhaus, nicht vom AG als Auslagenersatz erstattet, daheim aber schon?

Ich vermute mal, weil er sie nicht messen kann. Wenn er bspw. mit Schuko am Ferienhaus laden möchte, hat er keine MID-konforme Messmöglichkeit.

Aber genau dafür sind die Pauschalen doch da, oder? Um sie zu benutzen, wenn es sich nicht lohnt eine Messeinrichtung einzubauen.

Du vermischst da aber wieder die "Abrechnungsmethoden".

Wenn man eine Pauschale ansetzt (egal ob durch AG erstattet oder in der eigenen Steuererklärung, weil AG nicht ertstattet), dann sind damit alle Kosten in diesem Monat abgegolten.

Beispielhaft ausgedrückt:

Ersetzt der AG die Ladekosten für Zuhause über die Pauschale, sind damit auch die Kosten am Ferienhaus mit abgegolten.

Ersetzt der AG gar keine Ladekosten, kann man die Pauschale stattdessen in der eigenen Steuerklärung zur Minderung des geldwerten Vorteils ansetzen.

Rechnet man nach Belegen die tatsächlichen Kosten, kann man das entsprechend differenzieren und selbstgetragene Kosten von den durch den AG erstattete Kosten trennen und in der eigenen Steuerklärung geltend machen.

Nimmt man aber die Pauschale, können gar keine tatsächlichen Kosten (egal von wem getragen) mehr eingebracht werden.

Anders herum: Wenn der AG mit den tatsächlichen Kosten erstattet, kann man selbst nicht einfach die Pauschale beim FA geltend machen.

Soweit mein Verständnis.

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 13:12:54 Uhr:

Du vermischst da aber wieder die "Abrechnungsmethoden".

Wenn man eine Pauschale ansetzt (egal ob durch AG erstattet oder in der eigenen Steuererklärung, weil AG nicht ertstattet), dann sind damit alle Kosten in diesem Monat abgegolten.

Beispielhaft ausgedrückt:

Ersetzt der AG die Ladekosten für Zuhause über die Pauschale, sind damit auch die Kosten am Ferienhaus mit abgegolten.

Ersetzt der AG gar keine Ladekosten, kann man die Pauschale stattdessen in der eigenen Steuerklärung zur Minderung des geldwerten Vorteils ansetzen.

Rechnet man nach Belegen die tatsächlichen Kosten, kann man das entsprechend differenzieren und selbstgetragene Kosten von den durch den AG erstattete Kosten trennen und in der eigenen Steuerklärung geltend machen.

Nimmt man aber die Pauschale, können gar keine tatsächlichen Kosten (egal von wem getragen) mehr eingebracht werden.

Was meinst Du mir "eingebracht"? Ggü. dem FA oder ggü. dem AG?

Ggü. dem FA gebe ich dir Recht, aber das soll er auch gar nicht. Ggü. dem FA nur die Pauschale geltend machen.

Ggü. dem AG kann doch weiter erstattet werden. Das steht sogar explizit im Artikel mit dem Verweis auf eine Ladekarte.

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 7. Juli 2021 um 13:21:33 Uhr:

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 13:12:54 Uhr:

 

Nimmt man aber die Pauschale, können gar keine tatsächlichen Kosten (egal von wem getragen) mehr eingebracht werden.

Was meinst Du mir "eingebracht"? Ggü. dem FA oder ggü. dem AG?

Ggü. dem FA gebe ich dir Recht, aber das soll er auch gar nicht. Ggü. dem FA nur die Pauschale geltend machen.

Ggü. dem AG kann doch weiter erstattet werden. Das steht sogar explizit im Artikel mit dem Verweis auf eine Ladekarte.

Erstmal entscheidet der AG, welche Abrechnungsmethode er für den Auslagenersatz nutzt: Pauschale oder tatsächliche Kosten - oder gar keine Übernahme des Auslagenersatzes.

Nimmt der AG für den Auslagenersatz die Pauschale, ist damit auch das Laden am Ferienhaus mitabgegolten.

Nimmt der AG den Auslagenersatz über (bestimmte) tatsächliche Ausgaben, können - so verstehe ich es - die nicht erstatteten tatsächlichen Ausgaben in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Nutzung der Pauschale für die eigene Steuererklärung kommt nicht in Betracht.

Nur in dem Fall, in dem gar keine Ladekosten vom AG erstattet werden, kann man selbst für seine eigene Steuerklärung entscheiden, ob man anhand der Pauschale oder anhang der tatsächlichen Kosten den geldwerten Vorteil mindert.

Den Verweis auf die Ladekarte finde ich nur in Bezug auf die Frage, welche Höhe die Pauschale hat - also was eine "Lademöglichkeit beim Arbeitgeber" ist. Eine vom AG überlassene Ladekarte wird dabei einer "Lademöglichkeit beim Arbeitgeber" gleichgestellt.

Nachtrag:

Wichtig ist übrigens die Differenzierung zwischen "Auslagenersatz" und "Minderung des geldwerten Vorteils".

Mindert zum Beispiel der AG schon den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung um einen Betrag X für die Ladekosten (in dem Fall durch die vom Arbeitnehmer selbstgetragene erwarteten Ladekosten), übersteigen die tatsächlichen Kosten aber diesen Minderungsbetrag, kann man dann in der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten (gestützt mit Belegen) unter Berücksichtigung des bereits geminderten Betrags X nutzen, um den geldwerten Vorteil weiter zu mindern.

Das ist aber etwas anderes als der Auslagenersatz, was ja einer steuerfreien 1:1-Erstattung entspricht.

 

Sollte ich da was falsch sehen, gerne korrigieren :)

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 13:38:30 Uhr:

Erstmal entscheidet der AG, welche Abrechnungsmethode er für den Auslagenersatz nutzt: Pauschale oder tatsächliche Kosten - oder gar keine Übernahme des Auslagenersatzes.

Nimmt der AG für den Auslagenersatz die Pauschale, ist damit auch das Laden am Ferienhaus mitabgegolten.

Ja, aber das ist hier nicht der Fall im Beispiel des TE. Daher können wir diesen Fall ausblenden.

 

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 13:38:30 Uhr:

Nimmt der AG den Auslagenersatz über (bestimmte) tatsächliche Ausgaben, können - so verstehe ich es - die nicht erstatteten tatsächlichen Ausgaben in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Nutzung der Pauschale für die eigene Steuererklärung kommt nicht in Betracht.

Das ist der Knackpunkt, richtig.

Es dreht sich alles um den Fall, dass man entweder die Kosten erstattet bekommt vom AG oder sie beim FA ansetzen möchte und zwar dann genau mittels Zähler oder als Pauschale.

Der Fall, dass man quasi mehrere Wohnsitze hat und an einem eine Erstattung erhält durch den AG und beim anderen nicht, in Kombination mit der Pauschale ggü. dem Finanzamt scheint nicht vorgesehen zu sein.

Oder anders gesagt: Klappt dann nur mittels exaktem messen via Messuhr, aber nicht mit der Pauschale.

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juli 2021 um 13:38:30 Uhr:

Nur in dem Fall, in dem gar keine Ladekosten vom AG erstattet werden, kann man selbst für seine eigene Steuerklärung entscheiden, ob man anhand der Pauschale oder anhang der tatsächlichen Kosten den geldwerten Vorteil mindert.

Klar.

Ich denke, dann haben wir im Hinblick auf das Verständnis einen Konsens.

Ich drücke es mal noch so aus:

Wenn der AG nur einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten (Laden an Wallbox Zuhause) erstattet, dem Arbeitnehmer aber dadurch bestimmte restliche Kosten (Laden im Ferienhaus) "hängen" bleiben, kann man zwar in der Steuererklärung den geldwerten Vorteil mindern, indem man diese restlichen Kosten so geltend macht, wie diese tatsächlich anfallen (Belege, Rechnungen), nicht aber die Pauschale ansetzen, denn die Pauschale ist eigentlich für die gesamten Ladekosten eines Monats gedacht.

Ich verstehe das genauso wie Xentres.

 

Ergänzend zum Ferienhausthema habe ich das bisher so erlebt: Zählerstand des Hauses bei Einzug und Abreise wird notiert, aus der Differenz erfolgt dann die Abrechnung (dort erlebt wo mit Strom geheizt wird und/oder Lademöglichkeit vorhanden ist).

Selbst wenn diese Rechnung alle normalen Anforderungen an eine Rechnung für den AG erfüllen würde enthält sie auch die Kosten für Heizung, Kochen, etc.

Als AN würde ich mich nicht trauen das beim AG einzureichen. Und beim Finanzamt wäre es genauso wenig sauber.

 

PS: falls ich durch einen E-Firmenwagen Geld gegenüber einem Verbrenner einspare (Steuervorteil durch 0,25%) hätte ich jetzt kein Problem damit im Urlaub Mal auf eigene Kosten zu laden - wenn's nicht anders geht.

Korrekt. Wobei ich bei einer professionellen Ferienwohnung mit Ladesäule aus genau diesem Grund einen Zwischenzähler setzen würde. Kostet 45 Euro.

Das mache ich daheim jetzt auch so. Sicher ist sicher und man hat somit immer die Möglichkeit das Auto getrennt vom Rest abzulesen.

Eventuell kann das sogar die Wallbox, dann ist es noch komfortabler.

Ist es nicht einfacher, die gefahrenen Kilometer abzurechnen? Den Aufschlag für ‚extra teuer laden‘ am HPC, falls das zwingend sein musste, kann man ja nachweisen.

@SETRAundMACAN

 

Wie willst du bei Tankkosten oder Ladekosten denn nach gefahrenen Kilometern abrechnen?

 

Meines Wissens nach gibt es nur die Optionen tatsächliche Kosten (Tankquittung, Zählerstand Zuhause) oder Pauschale.

Zitat:

@Xentres schrieb am 8. Juli 2021 um 06:52:44 Uhr:

@SETRAundMACAN

Wie willst du bei Tankkosten oder Ladekosten den nach gefahrenen Kilometern abrechnen?

Macht man doch sonst auch. Wenn ich mit meinem Wagen für den AG unterwegs bin (mach ich manchmal, weil das für mich praktischer ist, als Miet- oder Poolwagen), dann geht das nach Kilometern, geht ja gar nicht anders und wird vom Finanzamt anerkannt.

Meine Frau als Selbstständige rechnet ihre dienstlichen Fahrten dem Finanzamt gegenüber nur nach Kilometern an.

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