mit nicht zugelassenen Hänger fahren

Heute morgen beim Frühstück kam mir folgende frage:

Darf ich mit einem nicht zugelassenen Hänger herumfahren?
Ok steuerlich ist das natürlich ein Problem, das stimmt. Aber versichert wäre der Hänger ja über das ziehende Fahrzeug, da er ja angehängt ist, solange ich den Hänger nicht an den Straßenrand stelle.

Also praktischer Anwendungsfall wäre jetzt z.B. ich kaufe einen Anhänger und muss mit dem nen paar 100km fahren, um den zuzulassen.

Beste Antwort im Thema

Die Frage "mit nicht zugelassenen Hänger fahren" ist in sich widersprüchlich.
Zulassung ist die Erlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Wenn ein Hänger nicht zugelassen ist und somit am Strassenverkehr nicht teilnehmen darf, wie kommt man dann auf die Idee zu fragen, ob mit diesem Hänger auf der Strasse gefahren werden darf.

Vergleichbare unsinnige Frage ist: Darf man in einer Einbahnstrasse in beide Richtungen fahren?

O.

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Zitat:

Original geschrieben von cube01


Aber nur wenn ich den abstelle, sobald ich den Hänger an einem Zugfahrzeug habe, ist der über die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeuges versichert.

Nein, das existiert seit 8 Jahren nicht mehr !

Kann doch nicht so schwer zu verstehen sein 🙄

2002 wurde das StVG geändert, dass bei Gespannen die Versicherung des Anhängers gemeinsam mit der Versicherung des Zugfahrzeugs gesamtschuldnerisch für Schäden Dritter haftet.

Wenn der Anhänger abgestellt ist (abgekuppelt), dann muss die Privat-Haftpflicht zahlen. Privat ist richtig und hoffentlich hat man eine oder eine spezielle Anhänger-Haftpflicht, die diese "Stand-Schäden" auch übernimmt, weil sie die "neuen" Regelungen seit 2002 berücksichtigt.

http://www.pkw-anhaenger.com/versicherung.php

http://www.wkuhnert.de/anhaenger/infoversicherung.html

...um das Ganze noch ein wenig anzuheizen... man nehme 2 Anhänger

- einen 2,2 Tonnen Tandemanhänger Bootstansporter, zugelasssen & steuerfrei (grünes Kennzeichen)
- und einen 2 Tonnen Tandemanhänger mit Pritsche & Planenaufbau, zugelassen, Steuer ca. 75,- EUR (schwarzes Kennzeichen)

Bei letzterem habe ich für die Zulassung eine EVB von einer Haftpflichtversicherung benötigt, ersterer konnte ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugelassen werden und ist vom Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen.

siehe http://www.bootstechnik.de/2013/04/22/trailer-gruenes-kennzeichen/

Zitat:

@gast356 schrieb am 14. Dezember 2015 um 19:30:08 Uhr:


...um das Ganze noch ein wenig anzuheizen... man nehme 2 Anhänger

- einen 2,2 Tonnen Tandemanhänger Bootstansporter, zugelasssen & steuerfrei (grünes Kennzeichen)
- und einen 2 Tonnen Tandemanhänger mit Pritsche & Planenaufbau, zugelassen, Steuer ca. 75,- EUR (schwarzes Kennzeichen)

Bei letzterem habe ich für die Zulassung eine EVB von einer Haftpflichtversicherung benötigt, ersterer konnte ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugelassen werden und ist vom Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen.

siehe http://www.bootstechnik.de/2013/04/22/trailer-gruenes-kennzeichen/

Leichenschänder. 😁

Ups... diese Scheiß Verlinkung am unteren Ende der Threads verleitet einfach zum Lesen... leider meist von altem angestaubten Krempel.

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"2002 wurde das StVG geändert, dass bei Gespannen die Versicherung des Anhängers gemeinsam mit der Versicherung des Zugfahrzeugs gesamtschuldnerisch für Schäden Dritter haftet."

Komisch. 2014 hat mein Sohn mit dem WW beim Rangieren einen Spiegel an einem PKW demoliert.
Schäden gemeldet (WW-Haftpflicht), es wurden ca 470€ bezahlt, und zwar NUR vom Hänger. Nach dem Zugfahrzeug wurde nicht mal nachgefragt. Also nichts mit "Gesamtschuldnerisch". Und wenn sich der abgestellte WW selbstständig machen würde, zahlt dessen Haftpflicht. Dafür ist sie ja schliesslich da.

Zitat:

@markusbre schrieb am 11. Mai 2010 um 12:11:18 Uhr:



Zitat:

Original geschrieben von querys


Heute morgen beim Frühstück kam mir folgende frage:

Darf ich mit einem nicht zugelassenen Hänger herumfahren?
Ok steuerlich ist das natürlich ein Problem, das stimmt. Aber versichert wäre der Hänger ja über das ziehende Fahrzeug, da er ja angehängt ist, solange ich den Hänger nicht an den Straßenrand stelle.

Also praktischer Anwendungsfall wäre jetzt z.B. ich kaufe einen Anhänger und muss mit dem nen paar 100km fahren, um den zuzulassen.

Zur Zulassungsstelle darfst Du fahren, solltest aber Dir dort vielleicht einen Termin besorgen, als Alibi.

Bin mal ohne TÜV zum TÜV gefahren, um neuen TÜV zu bekommen und prompt haben mich die grünen rausgezogen.

Musste zwar nichts zahlen, weil sie mir geglaubt haben, aber besser sei, so haben sie gemeint, wenn man sich dort schon angemeldet hat, um eben ein glaubhaftes Alibi zu haben.

Wichtig, Doppelkarte mit sich führen und eben nicht gerade am Sonntag damit herumkutschieren, weil Dir eben dann keiner glaubt, dass Du gerade zur Zulassungsstelle fährst, weil die ja bekanntereweise am Sonntag nicht geöffnet haben. 😉😁

Markus

Leichenschändung.

Zitat:

@cube01 schrieb am 15. Dezember 2015 um 18:23:20 Uhr:


"2002 wurde das StVG geändert, dass bei Gespannen die Versicherung des Anhängers gemeinsam mit der Versicherung des Zugfahrzeugs gesamtschuldnerisch für Schäden Dritter haftet."

Komisch. 2014 hat mein Sohn mit dem WW beim Rangieren einen Spiegel an einem PKW demoliert.
Schäden gemeldet (WW-Haftpflicht), es wurden ca 470€ bezahlt, und zwar NUR vom Hänger. Nach dem Zugfahrzeug wurde nicht mal nachgefragt. Also nichts mit "Gesamtschuldnerisch". Und wenn sich der abgestellte WW selbstständig machen würde, zahlt dessen Haftpflicht. Dafür ist sie ja schliesslich da.

Warum die Versicherung zahlt, obschon sie (allein) nicht müsste, werden wir nie erfahren. Ob "allein" hat sie dir doch aber sicher gar nicht mitgeteilt. Das wäre auch sehr unüblich. Warum sollte sie.

1. Dem Geschädigten steht es völlig frei, ob er sich an die Versicherung des Zugfahrzeuges oder des Anhängers wendet.

2. Die Versicherer des Zugwagens und des Anhängers klären das dann unter sich.

3. Möglicherweise war dem Versicherer des Anhängers nach Schilderung des Unfallgeschehens klar, dass die Regulierung zu 100% bei ihm hängen bleibt. Dann braucht er die Daten des Zugfahrzeuges nicht (die der Sohn ja offensichtlich nicht angegeben hat und nach denen auch nie gefragt wurde - wenn das so stimmt. Was der Geschädigte den Versicherungen geschrieben hat, ist dir genau bekannt? Der hat das Kennzeichen des Zugfahrzeuges nicht erwähnt?).

4. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist selbstredend nicht möglich, wenn es überhaupt niemanden gibt, denn man mit in die Pflicht nehmen könnet.

@situ Beide Fahrzeuge sind beim selben Versicherer, der auch noch mein Arbeitgeber ist, das vorab :-)
Und der PKW läuft auf meinen Namen.

Zitat:

Warum die Versicherung zahlt, obschon sie (allein) nicht müsste, werden wir nie erfahren. Ob "allein" hat sie dir doch aber sicher gar nicht mitgeteilt. Das wäre auch sehr unüblich. Warum sollte sie.

Wenn die PKW-Haftplicht gezählt hätte, wäre ich sehr wohl benachrichtigt worden, da der Vertrag höhergestuft worden wäre.

Zitat:

1. Dem Geschädigten steht es völlig frei, ob er sich an die Versicherung des Zugfahrzeuges oder des Anhängers wendet.

Es war ihm egal, denn ich habe den Schaden gemeldet, und der SB hat eben die Haftpflicht des Hängers genommen, weil das damals möglich war, und so keine Höherstufung erfolgte.

Zitat:

2. Die Versicherer des Zugwagens und des Anhängers klären das dann unter sich.

Da gab es nichts, was zu klären gewesen wäre. Und der PKW-Vertrag wurde nicht belastet, das kann man, wenn man weiss wo, nachsehen.

Zitat:

3. Möglicherweise war dem Versicherer des Anhängers nach Schilderung des Unfallgeschehens klar, dass die Regulierung zu 100% bei ihm hängen bleibt. Dann braucht er die Daten des Zugfahrzeuges nicht (die der Sohn ja offensichtlich nicht angegeben hat und nach denen auch nie gefragt wurde - wenn das so stimmt. Was der Geschädigte den Versicherungen geschrieben hat, ist dir genau bekannt? Der hat das Kennzeichen des Zugfahrzeuges nicht erwähnt?).

Ob der Geschädigte das PKW-KZ genannt hatte, interessierte den SB nicht. Und es wurde definitiv nicht danach gefragt, denn ich habe die Schadenanzeige persönlich beim Kollegen abgegeben

Zitat:

4. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist selbstredend nicht möglich, wenn es überhaupt niemanden gibt, denn man mit in die Pflicht nehmen könnet.

Doch, den gab es, war ja ich selbst.

Bleibt gesund :-)

Und was willst du uns jetzt damit erläutern?

Ganz sicher nicht, dass ein angehängter Anhänger ausschließlich über dessen Haftpflicht versichert ist (das wäre falsch) und auch nicht, dass das Zugfahrzeug ausschließlich für ihn haftet (das wäre auch falsch).

Wenn Zugfahrzeug und Hänger beim gleichen Versicherer versichert sind, haben sie es besonders leicht, sich untereinander zu einigen.

Wenn du aber bei einem Versicherer beschäftigt bist, dann gibt es da bestimmt einen Wissenden, der dir das genau erklärt.

Also was?

Hallo, Cube01,

in Deinem Fall war es so, dass Zugfahrzeug und Hänger bei der selben Versicherung gemeldet sind.

Nichtsdestotrotz ist das hier

Zitat:

@situ schrieb am 5. März 2021 um 11:01:13 Uhr:


Ganz sicher nicht, dass ein angehängter Anhänger ausschließlich über dessen Haftpflicht versichert ist (das wäre falsch) und auch nicht, dass das Zugfahrzeug ausschließlich für ihn haftet (das wäre auch falsch).

oft zutreffend, insbesondere im Schwerlastverkehr, wenn Zugfahrzeug und Hänger/Auflieger nicht der gleichen Firma angehören.

Noch interessanter ist es für den Geschädigten, wenn z. B. das Zugfahrzeug im Ausland zugelassen ist und der Auflieger in Deutschland.

Wird hier z. B. beim Rangieren ein Unfall verursacht, kann es für den Geschädigten erheblich einfacher sein, die Ersatzansprüche an die deutsche Versicherung des Aufliegers zu stellen als alles über eine ausländische Versicherung abzuwickeln.

Viele Grüße,

Uhu110

Letztlich geht es doch auch darum, wen der Geschädigte überhaupt zu fassen bekommt:

Wenn er das Gespann nur von hinten sieht und am Anhänger kein Kennreichenschild ist, dann nützt es ihm nichts, dass er nach der aktuellen Rechtslage (ja, die hat sich vor ein paar Jahren geändert!) die Wahl hat ob er seine Ansprüche gegen die Versicherung des Zugfahrzeugs oder die des Anhängers geltend machen kann. Wenn er das Kennzeichen des Zugfahrzeugs nicht ablesen kann (weil es vom Anhänger verdeckt wird), dann kann er dessen Versicherung auch nicht in die Haftung nehmen.

Deswegen ist es nach meinem Verständnis auch richtig, dass sich der Führer des Gespanns schon dann nach §6 PflVG strafbar macht, wenn nur der Anhänger pflichtwidrig nicht versichert ist.

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