ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Lasst die Fleppe zu Hause

Lasst die Fleppe zu Hause

Themenstarteram 4. November 2013 um 2:56

Warum? seht selbst:

http://www.kanzlei-nierenz.de/.../

So einfach oder doch nicht?

Beste Antwort im Thema
am 4. November 2013 um 3:17

Ganz toller Tipp :rolleyes:

Ich sauf mir dann mal nen Kasten Bier, rase mit 100 km/h durch die Stadt und überfahre jede rote Ampel! Den Führerschein lasse ich daheim, dann können mir die den auch nicht wegnehmen. Ja, so einfach ist das :rolleyes:

Jaja, das Beispiel ist was anderes... aber mal ernsthaft: wer glaubt denn die Story?

Und was dort auch schon der erste Kommentar verdeutlicht: Führerschein und Fahrerlaubnis sind zwei verschiedene Dinge...

Und von nem Drogenschnelltest haben die Polizisten auch noch nie gehört?

Also ich halte es für Unsinn, daß jemanden auf Verdacht für mehrere Wochen der Führerschein entzogen wird. Die ganze Story hört sich sehr unglaubwürdig an und den Führerschein daheim lassen kann ja wohl auch nicht der richtige Tipp sein...

40 weitere Antworten
Ähnliche Themen
40 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.

Zitat:

Original geschrieben von Günter

wer hat Dir denn das mit der Owi erzählt, Bundesverfassungsgericht hat 2002 ein Urteil gefällt das meines wissens heute noch gültig ist, übrigens sind die Führerscheinstellen mittlerweise auch so weit Maßnahmen einzuleiten bei Bekanntwerden.

Gruß

Genau, das BVG hat entschieden, dass es ab 1,0 nG eine Ordnungswidrigkeit ist. Und die Führerscheinstelle hat mit der Straf- oder Owirechtlichen Ahndung nichts zu tun, da geht es um die Eignung, so weit waren wir hier aber noch gar nicht.

da kann ich Dir nur sagen, Träum weiter,

zuerst mal find ich es zum Ko..en wie vehement versucht wird diese Sachen zu verharmlosen allein schon mit den Hinweisen wie man sich verhalten soll bei Kontrollen, weiterhin würde ich empfehlen sich mal richtig kundig zu machen, z.b. § 24 Abs.2 StVG Analog dazu sei gesagt das noch weitreichendere Folgen durch die Führerscheinstelle sein, vgl Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV.

oder BtMG, 7 Auflage, Vorbem. §§29ff.Rn.249ff.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von cocker

Hi,

 

wenn man bei einer Kontrolle nach Alkohol oder Drogen gefragt wird, ist normalerweise der momentane IST-Zustand gefragt und nicht, ob man mal irgendwann gekifft oder gekokst oder mit 5 Jahren an Papas Bierflasche genippt hat...

Wer da freizügig und leichtgläubig ausm Nähkästchen plaudert und gleich nen Lebenslauf vorlegt, muss sich nicht wundern ;)

 

Immer nur auf das antworten, was man gefragt wird. Alles andere könnte je nach Laune des "Freundes in blau" nach hinten losgehen... wenn die Herren schlecht geschissen haben, hält man sich mit Plaudereien besser zurück :)

 

Gruß cocker

Klingt nach einem erfahrenen User:D

am 30. März 2014 um 10:31

Zitat:

Original geschrieben von cocker

Hi,

wenn man bei einer Kontrolle nach Alkohol oder Drogen gefragt wird, ist normalerweise der momentane IST-Zustand gefragt und nicht, ob man mal irgendwann gekifft oder gekokst oder mit 5 Jahren an Papas Bierflasche genippt hat...

Wer da freizügig und leichtgläubig ausm Nähkästchen plaudert und gleich nen Lebenslauf vorlegt, muss sich nicht wundern ;)

Immer nur auf das antworten, was man gefragt wird. Alles andere könnte je nach Laune des "Freundes in blau" nach hinten losgehen... wenn die Herren schlecht geschissen haben, hält man sich mit Plaudereien besser zurück :)

Gruß cocker

Upps, falsch formuliert meinen Post. Er, also mein Freund wurde gefragt ob er schon jemals Drogen konsumiert habe. Darauf hat er dann wie geschrieben geantwortet. Die "jemals" Frage wurde mir btw auch schon gestellt. Ich habe natürlich wahrheitsgemäß verneint und damit war die Kontrolle, nachdem der Polizist es dann nochmal mit einer "Fangfrage" probiert hatte, auch beendet.

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

 

Klingt nach einem erfahrenen User:D

das nicht unbedingt - aber zumindest bin ich bei den paar Kontrollen, in die ich geraten bin, nicht komisch oder ungerecht behandelt worden.

Eigentlich sollte der normale Menschenverstand ausreichen um zu wissen, wie man sich in solchen Situationen verhalten sollte.

Mein Schwiegervater rafft das auch nicht. Der poltert und meckert immer gleich los - und schwupp durfte er letztens Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste zeigen und bekam ein Ticket, weil er (wie fast immer) keinen Gurt angelegt hatte. Aber schuld sind ja immer die anderen... Pech gehabt :D

@dyonisos

auch das "jemals" würde ich zum eigenen Schutz nicht wahrheitsgemäß beantworten, wenn ich mal gekifft hätte. Kann man nach einer gewissen Zeit (keine Ahnung wie lange) eh nicht mehr nachweisen. Nach 2 Jahren zumindest wohl eher nicht mehr - also warum schlafende Hunde wecken ... ? Muss ja nicht sein ;)

Gruß cocker

Zitat:

Original geschrieben von cocker

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

 

Klingt nach einem erfahrenen User:D

War ein Scherz;) Deinen Ausführungen kann ich mich voll und ganz anschließen. Es kommen eben leider von Leuten, die ein gestörtes Verhältnis zu den Polizeibeamten haben, abstruse Vorschläge.

Wenn ich bei einer Kontrolle freundlich um Führerschein und Fahrzeugschein gebeten werde und keinen Führerschein (toller Vorschlag mit der Fotokopie:() vorweisen kann, bin ich doch schon auf der Verliererseite. Oder ich kalkuliere starrköpfig die € 10 ein - macht auf 20/30/40 Jahre Autofahrerleben 25 - 40 Cent pro Jahr:D Das kann auch Aldi nicht billiger:p

Mich stört ja dabei schon, dass aus einem expliziten Fall hier so ein Fass aufgemacht wird!

Wenn das Recht bei allgemeinen Verkehrskontrollen so eindeutig wäre wie in vielen US-Bundesstaaten, das wäre eine Maßnahme.

Man müsste zwischen den beiden Kontrollarten in Deutschland unterscheiden können.

https://www.youtube.com/watch?v=gwYBshAScmE

"when a cop is asking you questions, he's looking for a rope to hang you with"

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von Günter

, weiterhin würde ich empfehlen sich mal richtig kundig zu machen, z.b. § 24 Abs.2 StVG Analog dazu sei gesagt das noch weitreichendere Folgen durch die Führerscheinstelle sein, vgl Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV.

oder BtMG, 7 Auflage, Vorbem. §§29ff.Rn.249ff.

Gruß

mach Dich doch erst mal selber schlau und wirf hier nicht mit Paragrafen um Dich, deren Bedeutung Du offen sichtlich nicht durchschaust. Der Verstoß gegen Par. 24a ist eine Owi und auch die anderen Paragrafen rechtfertigen keinen sofortigen Entzug.

Hallo, Pedder59,

Zitat:

Original geschrieben von Pedder59

Warum? seht selbst:

http://www.kanzlei-nierenz.de/.../

So einfach oder doch nicht?

nö, so einfach ist es nicht, zumindest nicht, wenn man an einen Beamten mit etwas Erfahrung und Durchsetzungswillen bzw. - vermögen gerät.

Fangen wir mal ganz von vorne an und räumen mal mit ein paar Ungereimtheiten auf, sowohl im Statement des Anwalts wie auch bei einigen Mitgliedern, z. B. @Günter.

Gerötete Bindehäute allein sind kein Hinweis auf eine alkoholische oder drogenbedingte Beeinflussung, denn dafür kann es viele Gründe geben (Müdigkeit, Zugluft, Heuschnupfen, Erkältung usw.).

Der Beamte hätte demnach schon ein paar weitere Indizien vorbringen müssen, um den Verdacht einer berauschten Fahrt mit BTM zu begründen.

Dies spätestens dann, wenn der Proband der Blutentnahme nicht zustimmt und eine richterliche Anordnung eingeholt werden muss.

Jetzt kommen wir zur zweiten Ungereimtheit:

Der Anwalt schreibt nichts davon, dass der Fahrer eindeutige Ausfallerscheinungen gezeigt hat, die auf eine BTM - Beeinflussung hingedeutet haben könnten (Schlangenlinien, unsichere Fahrweise usw.).

Nur, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, ist der Verdacht einer berauschten Fahrt nach § 316 StGB wirklich gerechtfertigt und dann kann auch der Führerschein sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Hat man keine eindeutigen Nachweise (Aussage des Beschuldigten oder von Zeugen) für eine eindeutige BTM - Beeinflussung, bietet es sich an, die Wegnahme des Führerscheins durch den Staatsanwalt oder gleich durch den Richter, beim Telefonat bzgl. der Anordnung der Blutentnahme, anordnen zu lassen.

Liegen keine eindeutigen Ausfallerscheinungen vor, besteht nur der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und somit keine Rechtfertigung, den Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Es gibt zwar Kollegen, die grundsätzlich immer vom Verdacht einer berauschten Fahrt nach § 316 StGB ausgehen und dann dem Staatsanwalt den Vorgang zur Prüfung vorlegen, aber dies halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

Erlaubt ist es allerdings, den Führerschein nach Polizeirecht für 24 Stunden einzubehalten und für diese Dauer das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Hier dient die Wegnahme des Führerscheins lediglich als kleines Druckmittel, um dem Probanden den Ernst der Lage klar zu machen, wenn er trotzdem in diesem Zeitraum fährt und um den Kollegen bei einer Kontrolle einen Ansatzpunkt für Ermittlungen zu geben (warum kann der FS nicht vorgezeigt werden?).

Die Ausführungen von Kai R. zu diesem Thema sind absolut richtig.

Vergessen wurde lediglich, dass bei einer Anzeige nach § 24a StVG sowie auch bei einer Anzeige nach § 316 StGB unabhängig eine Strafanzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes nach § 29 BtMG geschrieben wird.

Dieses Verfahren wird bei einem Ersttäter im Allgemeinen eingestellt, wenn keine BTM gefunden wurden.

Jetzt kommen wir zu dem Problem, das der Anwalt wohlweislich nicht angesprochen hat:

In fast allen Belangen muss die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen bzw. Beschuldigten nachweisen, dass er etwas falsch gemacht hat.

Dies ist beim Führerschein bzw. dem Nachweis der Fahrerlaubnis anders: Hier ist der Fahrzeuglenker in der Bringschuld.

Er muss nachweisen, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und dass aktuell kein Fahrverbot gegen ihn besteht.

Dies kann er in aller Regel am besten, indem er den Führerschein vorlegt.

Kann er den Führerschein nicht vorlegen und kann der Polizeibeamte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Fahrzeuglenker eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, kann es durchaus sein, dass das Fahrzeug an Ort und Stelle stehen bleibt und der Fahrer erst selber weiter fahren darf, wenn er eindeutig belegt hat, dass ihm weder die Fahrerlaubnis entzogen wurde, noch, dass ein Fahrverbot besteht.

Hallo, Cocker,

der Beamte ist verpflichtet, Dir seinen Namen und seine Dienststelle zu nennen, nicht aber seine Dienstnummer.

Eine Dienstnummer gibt es in den meisten Bundesländern gar nicht bzw. nicht mehr, sondern nur eine Personalnummer, und die dient lediglich internen Belangen (Gehaltsabrechnung usw.).

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

Original geschrieben von Xaven1978

Zitat:

Original geschrieben von BirgerS

Ganz toller Tipp :rolleyes:

Ich sauf mir dann mal nen Kasten Bier, rase mit 100 km/h durch die Stadt und überfahre jede rote Ampel! Den Führerschein lasse ich daheim, dann können mir die den auch nicht wegnehmen. Ja, so einfach ist das :rolleyes:

Hast du den Text überhaupt gelesen? Vermutlich nicht...

Das Thema lautet, ob es besser ist, den Führerschein zuhause zu lassen. Da braucht man den Text nicht lesen. Außerdem ist es doch in der Regel so, das Hanswurst seinem Anwalt eine Geschichte erzählt. Der Anwalt macht eine leicht geänderte Geschichte draus, und stellt sie in seinen Blog.

Außerdem hat wohl noch keiner den Denkfehler erkannt. Fakt ist doch, wenn ein Polizist die Fahrerlaubnis fälschlicher Weise einzieht, dann ist der zuhause liegende Führerschein wertlos. Und jetzt ein mal ganz logisch nachgedacht. Der zuhause liegende Führerschein kann die Fahrerlaubnis auch nicht bestätigen, weil er bei der zweiten Kontrolle ebenfalls zuhause liegt. Würde man nach entzug der Fahrerlaubnis den zuhause liegenden Führerschein mitnehmen, dann fliegt es an der nächsten Polizeikontrolle auf, weil dirt die daten abgeglichen werden.

Den einzigen Grund, den Führerschein nicht vorzulegen ist der, das man auch ohne Fahrerlaubnis sich am Automaten Zigaretten holen kann. Weitere Gründe liegen nicht vor.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Außerdem hat wohl noch keiner den Denkfehler erkannt. Fakt ist doch, wenn ein Polizist die Fahrerlaubnis fälschlicher Weise einzieht, dann ist der zuhause liegende Führerschein wertlos.

nein, das ist falsch. Für einen vorläufigen Entzug brauchen die Polizisten das Dokument. Der andere Weg, Entzug der Fahrerlaubnis, geht nur über die Staatsanwaltschaft.

Allerdings bewirkt das allenfalls einen Aufschub von wenigen Tagen.

Erinnert eigentlich nur mich hier die Sache an Hans Söllner? :D

Deine Antwort
Ähnliche Themen