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Keine Sehhilfe, keine Versicherung?

Moin Jungs,

letztens drehte es sich am Stammtisch um das Thema, ob der Versicherungsschutz erlischt, wenn ein Autofahrer keine Sehhilfe trägt, obwohl er dies müsste. Da kein Fachmann anwesend war, gab es am Ende natürlich verschiedene Meinungen und keiner konnte mit Bestimmtheit sagen, welche zutreffend ist. Also frage ich mal die hiesigen Fachleute, wie es dem fiktiven Fahrer "Müller" versicherungstechnisch ergeht, wenn er ohne Sehhilfe in folgende Situationen verwickelt wird. ( Müller muss im Verkehr eine Sehhilfe tragen, was auch im Führerschein vermerkt ist. )

a ) Müller steht bei Rot an der Ampel, und ihm fährt einer hintendrauf.

b ) Müller fährt einem an einer roten Ampel haltenden FZG hintendrauf.

c ) Müller ( in dem Fall mit Vollkasko ) setzt sein Auto ohne Fremdeinwirkung in den Graben.

ps: Müller ist mitnichten halbblind, er kommt auch ohne Sehhilfe im Alltag zurecht.

Gruß & Danke

Ghost

Beste Antwort im Thema

Beim Regress in der KFZ-Haftpflichtversicherung spielt grobe Fahrlässigkeit keine Rolle, da grobe Fahrlässigkeit schlicht versichert ist. Die Regressmöglichkeit gibt es für den Versicherer, wenn der Kunde gegen Obliegenheiten verstösst.

Hier ist widerum zu Unterscheiden, ob Obliegenheit vor dem Versicherungsfall oder nach Eintritt des Versicherungsfalls.... Im Schlimmsten Fall ist der Regressanspruch des Versicherers auf 5.000 EUR begrenzt.

In der Kaskoversicherung gehts in den meisten Fällen in der Tat um grobe Fahrlässigkeit (im Übrigen gibts hier natürlich einige "Tatbestände" die in beide Begrifflichkeiten passen, z.B. Stichwort Alkohol), die nach neuem VVG erstens nicht mehr zwangsläufig zu einer Leistungsfreiheit führt und zweitens durch Wahl des richtigen Tarifs in der Kasko fast vollständig mitversichert werden kann.

Ich komme daher zu folgender Bewertung:

a) und b)
Versicherungsschutz besteht in der KFZ-Haftpflichtversicherung, in Fall b) wird der Versicherer unter Umständen wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Regress nehmen.

c)
Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung (z.B. Flurschäden oder auslaufendes Öl) besteht, Regress wird mangels kausalem Zusammenhang eher unwahrscheinlich sein, wenn doch siehe b).
Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung besteht anteilig je nach Grad der groben Fahrlässigkeit (notfalls gemäß Gerichtsentscheidung), bei einem Tarif der grobe Fahrlässigkeit mitversichert hat, besteht Versicherungsschutz.

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neben der versicherungsseite (oder auch zusammen mit) koennte da wohl auch noch strafrechtlich etwas folgen?
§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB

Zu aller Erst, erlischt zumindest die Haftpflichtversicherung in keinem Fall, da sie für alle vom Fahrzeug verursachten Schäden aufkommt.

a.) Die fehlende Sehhilfe dürfte bei der Schuldverteilung keine Rolle spielen, da für den Unfallhergang unerheblich. Man bietet der gegnerischen Versicherung zwar Angriffsfläche, bei einem Auffahrunfall, stehend an einer roten Ampel, sehe ich jedoch keine Chance eine Mitschuld einzuwirken.

b.) Die Haftpflichtversicherung wird den Schaden bezahlen, jedoch den Fahrer anschließend in Regress nehmen, da grob fahrlässig.

c.) Die Vollkasko wird den Eigenschaden nicht zahlen, da grob fahrlässig, der Fremdschaden wird wie in b reguliert.

Naja, eine grobe Fahrlässigkeit sehe ich nicht, da Herr Müller sehr gut seinen Alltag ohne Sehhilfe meistern kann.

Sollte die fehlende Sehhilfe jedoch tatsächlich mitursächlich für die Fallkonstellationen sein, würde bei c) die VK ihre Leistung entsprechend der Schwere der Schuld reduzieren - da Herr Müller nicht halbblind ist, dürfte eine vollständige Leistungsfreiheit nicht gegeben sein.

Beim Regress in der KFZ-Haftpflichtversicherung spielt grobe Fahrlässigkeit keine Rolle, da grobe Fahrlässigkeit schlicht versichert ist. Die Regressmöglichkeit gibt es für den Versicherer, wenn der Kunde gegen Obliegenheiten verstösst.

Hier ist widerum zu Unterscheiden, ob Obliegenheit vor dem Versicherungsfall oder nach Eintritt des Versicherungsfalls.... Im Schlimmsten Fall ist der Regressanspruch des Versicherers auf 5.000 EUR begrenzt.

In der Kaskoversicherung gehts in den meisten Fällen in der Tat um grobe Fahrlässigkeit (im Übrigen gibts hier natürlich einige "Tatbestände" die in beide Begrifflichkeiten passen, z.B. Stichwort Alkohol), die nach neuem VVG erstens nicht mehr zwangsläufig zu einer Leistungsfreiheit führt und zweitens durch Wahl des richtigen Tarifs in der Kasko fast vollständig mitversichert werden kann.

Ich komme daher zu folgender Bewertung:

a) und b)
Versicherungsschutz besteht in der KFZ-Haftpflichtversicherung, in Fall b) wird der Versicherer unter Umständen wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Regress nehmen.

c)
Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung (z.B. Flurschäden oder auslaufendes Öl) besteht, Regress wird mangels kausalem Zusammenhang eher unwahrscheinlich sein, wenn doch siehe b).
Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung besteht anteilig je nach Grad der groben Fahrlässigkeit (notfalls gemäß Gerichtsentscheidung), bei einem Tarif der grobe Fahrlässigkeit mitversichert hat, besteht Versicherungsschutz.

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Ist in diesem Fall die Fahrerlaubnis denn überhaupt gültig? Ich denke doch eher nicht, da die Auflagen nicht eingehalten wurden.

Grüße
Steini

Zitat:

Original geschrieben von steini111


Ist in diesem Fall die Fahrerlaubnis denn überhaupt gültig? Ich denke doch eher nicht, da die Auflagen nicht eingehalten wurden.

Grüße
Steini

Ganz so dramatisch ist das wahrscheinlich nicht. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der der Fahrer die Auflage "Sehhilfe" hat, ist die Nichtverwendung von Brille/Kontaktlinsen nach meiner Kenntnis nur eine Ordnungswidrigkeit und noch nicht einmal ein Bußgeldtatbestand.

Wenn die Fahrerlaubnis nicht gültig wäre, wäre das ja dann ein "Fahren ohne Führerschein" und die Konsequenzen weitaus größer als die Ordnungswidrigkeit.

http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_44.php duerfte passen?
(sofern man nicht täglich erwischt wird ^^; dann duerften irgendwann bestimmt auch mal zweifel an der charakterlichen eignung aufkommen)

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen


Ganz so dramatisch ist das wahrscheinlich nicht. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der der Fahrer die Auflage "Sehhilfe" hat, ist die Nichtverwendung von Brille/Kontaktlinsen nach meiner Kenntnis nur eine Ordnungswidrigkeit und noch nicht einmal ein Bußgeldtatbestand.

Stimmt, ein Polizist schrieb hier bei MT mal, daß dies 35 € + 1 Punkt kostet.

So long

Ghost

welche verstoesse kosten denn UNTER 40EUR und haben punkte?
beginnen punkte nicht immer AB 40EUR?
ich dachte unter 40 sind ordnungswidrigkeiten und ueber 40 sind bussgelder. und punkte gäbe es nur in verbindung mit bussgeldern.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


welche verstoesse kosten denn UNTER 40EUR und haben punkte?
beginnen punkte nicht immer AB 40EUR?
ich dachte unter 40 sind ordnungswidrigkeiten und ueber 40 sind bussgelder. und punkte gäbe es nur in verbindung mit bussgeldern.

Ich frag nochmal nach.

Die Leute fragen immer "Du trägst ne Brille?"
Sage ich "Ja, sonst sehe ich nicht, wo ich hinfahre."

Stimmt auch, aber das liegt dann eher an den Geschwindigkeiten. Im Alltag komme ich zu 95% ohne Brille zurecht, nehme ich nur, wenn ich was sehen will, z. B. Kino oder auf Messen etc.

Zitat:

Original geschrieben von Mimro


Beim Regress in der KFZ-Haftpflichtversicherung spielt grobe Fahrlässigkeit keine Rolle, da grobe Fahrlässigkeit schlicht versichert ist. Die Regressmöglichkeit gibt es für den Versicherer, wenn der Kunde gegen Obliegenheiten verstösst.

Das stimmt, hatte ich verwechselt.

Fahren ohne Sehhilfe -> Verstoß gegen Auflage -> 40€ + 1 Pkt wenn ich mich nicht irre.

Zitat:

Original geschrieben von xspark



Fahren ohne Sehhilfe -> Verstoß gegen Auflage -> 40€ + 1 Pkt wenn ich mich nicht irre.

Korrekt, ich hatte mich in meinem

Beitrag

geirrt.

So long

Ghost

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