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Kaskoschaden, Werkstattbindung

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 14:12

Hallo zusammen,

 

habe 2007 einen neuen Chevrolet Nubira gekauft. (Werksgarantie 3 J.)

Der Wagen ist VK versichert mit Werkstattbindung. (Kasko-Select)

 

Bei einem Kaskoschaden muss ich demnach eine vom Versicherer benannte Werkstatt aufsuchen.

 

Frage:

Ist dies möglich, ohne Auswirkungen auf die laufende 3-jährige Werksgarantie?

 

Die Inspektionen werden natürlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.

 

Danke für eine Antwort

 

Beste Antwort im Thema

 Gewährleistung / Sachmängelhaftung / Garantie

 

Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung):

Die Sachmängelhaftung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht bzw. der Händler verweigert die Nachbesserung oder sie ist unmöglich, kann der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.

 

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, sollte man zur Sicherheit dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine Frist mit der eindeutigen Bestimmung setzen, welche Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) man nach Ablauf der Frist (genaues Datum!) geltend machen werde.

 

Die Sachmängelhaftung darf nicht mit der Garantie (siehe unten Punkt 5.) verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht.

 

Seit der Neuregelung gibt es auch auf gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr, so dass Händler gebrauchte Fahrzeuge nicht mehr unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen dürfen.

 

Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit vertraglich von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.

 

Werbeaussagen:

Ein Händler muss bei Werbeaussagen über ein Produkt, zB "4-Liter-Auto", rechtlich einstehen. Wird mit besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges geworben, so unterliegen diese fortan dem Gewährleistungsrecht. Dies geht so weit, dass ein Händler für die Werbeaussagen eines Produzenten einstehen muss.

 

Geltungsbereich:

Die Neuregelungen gelten nur für Kaufverträge von Unternehmern mit Privatkunden (Verbraucher). Zu den Unternehmern zählen Gewerbetreibende (Autohändler), aber auch selbständige Handwerker, selbständige Ärzte oder selbständige Anwälte, wenn sie ihren Firmenwagen an eine Privatperson verkaufen. Zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer gelten die Neuregelungen nicht, und die Gewährleistung kann weiterhin ausgeschlossen werden.

 

Beweislast:

Bisher musste der Käufer nachweisen, dass ein Fehler bereits beim Kaufabschluss vorlag.

Künftig wird widerlegbar vermutet, dass ein Fahrzeug bereits bei Vertragsschluss fehlerhaft war, wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss auftritt. Nach Ablauf der 6 Monate trifft den Käufer die Beweislast.

 

Garantie:

Die Garantie wird im täglichen Geschäftsverkehr häufig mit der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) gleichgestellt. Juristisch ist die Garantie jedoch etwas völlig Anderes.

 

Die Garantie ist eine freiwillige, kulanzweise Leistung des Garantiegebers (Hersteller eines Produktes (Herstellergarantie) oder Händler (Händlergarantie)). Mit der Garantieerklärung übernimmt der Garantiegeber die Haftung, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist bzw. über einen bestimmten Zeitraum behält.

 

Ein Rechtsanspruch auf Garantie besteht grundsätzlich nicht, wohingegen die Sachmängelhaftung von Gesetzes wegen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gegenüber Verbrauchern besteht und nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Wird allerdings eine Garantieverpflichtung übernommen, dann hat der Käufer gegenüber dem Garantiegeber einen Rechtsanspruch im Umfang der Garantiezusage. Für die Garantie haftet jedoch nur derjenige, der die Garantie einräumt. Räumt beispielsweise der Hersteller einer Sache eine Garantie ein, dann haftet auch nur dieser und nicht der Verkäufer der Sache.

 

Häufig ist die Garantiezusage an ein bestimmtes, vom Kunden einzuhaltendes Verhalten gebunden. Z.B. beim Kauf eines Fahrzeuges, das Fahrzeug während der Garantiezeit in regelmäßigen Intervallen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers zur Inspektion vorzuführen.

 

Die Garantie besteht unabhängig von der Sachmängelhaftung, so dass unter Umständen Ansprüche aus Garantie und Sachmängelhaftung nebeneinander bestehen können.

 

 

 

Wird ein Fahrzeug innerhalb der gesetzlichen Sachmängelhaftung in einem NICHT markengebundenen Betrieb instandgesetzt, so bedeutet das, dass die Gewährleistungs und darüberhinaus reichende Garantie seitens des Herstellers vollständig erlöschen kann! Der Instandsetzungsbetrieb hingegen gewährt nur auf die von ihm ausgeführte Arbeit Garantie. Sollte ein solcher Betrieb während der gewährten Garantie insolvent gehen, bestehen niemanden gegenüber mehr Garantieansprüche.

 

Wird z. B. im Zuge einer Instandsetzung an einer Seitenwand auch der beschädigte Kabelbaum geflickt, so ist der Hersteller durchaus gehalten die Sachmängelhaftung auf elektronische Bauteile und damit verbunden die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) auf Motor und Automatikgetriebe zu widerrufen, da diese elektronisch gesteuert werden.

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24 Antworten
am 8. Oktober 2008 um 14:19

Zitat:

Original geschrieben von holdi333

Bei einem Kaskoschaden muss ich demnach eine vom Versicherer benannte Werkstatt aufsuchen.

Frage:

Ist dies möglich, ohne Auswirkungen auf die laufende 3-jährige Werksgarantie?

Möglich ja, wahrscheinlich nein.

Werkstattbindung ist u.a. auch aus diesem Grund Mist!

Mein Beispiel:

Ich wohne in Köln, eigentlich sind hier viele Fordwerkstätten.

Meine Versicherung (HDI) hat aber wohl nur mit einer Fordwerkstatt einen Vertrag.

Also müsste ich ans andere Ende der Stadt fahren, obwohl in 2km Entfernung mein Ford-Autohaus ist.

Diese Regelungen sind totaler Mist und sehr unpraktikabel!

Ich werde aus diesem Grund die Versicherung zum Jahresende wechseln.

(Wahrscheinlich zum ADAC).

Naja, brauchst nicht rüberfahren. I.d.R. ist es bei den Tarifen mit Werkstattbindung doch so, dass die einem Schmackhaft gemacht werden weil " Das Auto abgeholt und geputzt wieder zurück gebracht wird". Die Werkstätten werden mit teils heftigen Knebelverträgen überzogen und da ist sowas normal mit drin. Muß ja weil keiner Geld sparen möchte wenn er dadurch einen höheren Aufwand hat. . . .

Zitat:

Original geschrieben von Schwimmbutz

Werkstattbindung ist u.a. auch aus diesem Grund Mist!

Mein Beispiel:

Ich wohne in Köln, eigentlich sind hier viele Fordwerkstätten.

Meine Versicherung (HDI) hat aber wohl nur mit einer Fordwerkstatt einen Vertrag.

Also müsste ich ans andere Ende der Stadt fahren, obwohl in 2km Entfernung mein Ford-Autohaus ist.

Diese Regelungen sind totaler Mist und sehr unpraktikabel!

Ich werde aus diesem Grund die Versicherung zum Jahresende wechseln.

(Wahrscheinlich zum ADAC).

Dann lese doch noch mal Deine Bedingungen durch. Meist ist es so, dass das Fahrzeug geholt und gebracht wird, für die Zeit dazwischen gibt es einen kostenlosen Leihwagen. Der reparierte steht dann gewaschen wieder vor Deiner Tür. Was ist daran schlimm?

Im Grunde ist daran nichts schlimm.

Hier wäre es aber nicht der Fall gewesen!

(Oder hat die Hotline versagt??)

am 9. Oktober 2008 um 8:49

Die Frage vom TE war doch, was ist mit der 3jährigen Werksgarantie bei Werkstattbindung?

@Schwimmbutz:

Nicht auf die Hotline verlassen.

Ruhig mal einen Blick in den Vertrag bzw. die AGB's werfen.

Auch wenn's schwer fällt.:D

Dort muss es drinstehen.

Gruß

Frank

Zitat:

Original geschrieben von holdi333

Frage:

Ist dies möglich, ohne Auswirkungen auf die laufende 3-jährige Werksgarantie?

Die Inspektionen werden natürlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.

Danke für eine Antwort

Das kommt auf die Garantie- und die Versicherungsbedingungen an.

Es kann auch durchaus sein, dass deine Versicherung eine Vertragswerkstatt deines Autoherstellers als Partner hat.

Zitat:

Original geschrieben von Schwimmbutz

Diese Regelungen sind totaler Mist und sehr unpraktikabel!

Ich werde aus diesem Grund die Versicherung zum Jahresende wechseln.

(Wahrscheinlich zum ADAC).

Warum sind die Regelungen Mist und unpraktikabel ?

Die Werkstattbindung wird doch von dem Versicherungsnehmer extra abgeschlossen um an günstigere Konditionen in der Kaskoversicherung zu kommen, wird doch jeden freigestellt bei Vertragsabschluss diese Option zu wählen oder nicht.

Du musst die Versicherung nicht kündigen, du musst nur den Tarif ohne eine Werkstattbindung wählen.

Zudem ist es bei den Versicherungen welche ich kenne auch möglich bei Werkstattbindung eine andere Werkstatt zu wählen, dann musss der evt. auftretene Mehrbetrag aus eigener Tasche bezahlt werden.

Zu dem Thema ob ein Kaskoschaden und Reparatur in keiner Vertragswerkstatt Einfluss auf die Werksgarantie hat:

Warum soll ein Kaskoschaden Auswirkung auf die 3 jährige Werksgarantie haben ?

Auf die Sachen die wegen dem Unfall defekt sind gibt es eh keine Garantie vom Hersteller, und werden von der Kasko ersetzt.

Auf Sachen die defekt sind und nichts mit dem Unfall zu tun haben gilt nach wie vor die Garantie des Herstellers, da ist es doch egal in welcher Werkstatt der Kaskoschaden behoben wird oder nicht ?

 

kai?

denkbare dinge gäbs aber schon? bzw der eigentuemer sitzt dann zwischen 2 stuehlen?

z.b.

kotfluegel oder tuerschaden ( was auch immer) was zu einem mangel (knarzen z.b. im armaturenbrett oder anderem fuehrt) was vorher nicht vorhanden war.

ob das knarzen (1000km nach rep) auf jeden fall aufgetreten wäre oder aufgrund einer evtl nicht fachgerechten rep. macht den nutzer zum spielball zwischen 2 fronten?

Harry

Und solche Konstellationen dürften nicht all zu selten vorkommen.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

kai?

denkbare dinge gäbs aber schon? bzw der eigentuemer sitzt dann zwischen 2 stuehlen?

 

z.b.

kotfluegel oder tuerschaden ( was auch immer) was zu einem mangel (knarzen z.b. im armaturenbrett oder anderem fuehrt) was vorher nicht vorhanden war. 

 

ob das knarzen (1000km nach rep) auf jeden fall aufgetreten wäre oder aufgrund einer evtl nicht fachgerechten rep. macht den nutzer zum spielball zwischen 2 fronten?

 

Harry

Ist doch egal ob dies knarzen nun auftaucht nach einer Reparatur in Werkstatt xyz oder nach einer Reparatur in der Vertragswerkstatt, wenn das Knarzen nachweislich aufgrund nicht fachgerechter Reparatur ausgeführt wurde, stehe ich spätestens am nächsten Tag bei dieser Werkstatt zwecks Nachbesserung.

 

Sollte der Kaskoschaden fachmänisch erledigt sein (davon gehe ich auch bei einer Werkstatt mit Bindung aus) dann ist dies der gleiche Fall wie wenn die Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurde, und hat die selben Auswirkungen auf die Garantie.

 

Die Beweispflicht liegt beim Hersteller das dieses knarzen kein Garantiefall ist, da spielt es doch keine Rolle wo der Wagen repariert wurde. Und dies wird wieder von der schwere des Unfalles abhängig sein, wenn ich mit dem linken Kotflügel nen Poller mitnehme und dies über die Werkstattbindung regln lasse, und nen halbes Jahr später knarzt mein Armaturenbrett, dann wird der Hersteller Schwirigkeiten haben das Knarzen auf die nicht fachgerechte Reparatur wegen einer Werkstattbindung zurückzuführen um nicht die Garantie erfüllen zu müssen.

 

Oder liege ich komplett falsch ?!?

 

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Oder liege ich komplett falsch ?!?

das weiss ich eben nicht. alleine das "nachweislich" "Beweispflicht liegt beim Hersteller" und "fachgerecht"

versetzen meines erachtens den normalen fahrer in unsicherheit?

mal sehen was die anderen noch meinen.

Harry

am 9. Oktober 2008 um 11:50

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Oder liege ich komplett falsch ?!?

Tust Du. Um mal in den Extremfall zu gehen:

Man stelle sich vor, Du fährst bei Deinem Auto die Heckklappe kaputt und läßt sie durch die Kasko in einer solchen Fremdwerkstatt reparieren. Ein paar Monate später gibt das Getriebe den Geist auf. Eigentlich ein Garantiefall, aber weil Du in einer Fremdwerkstatt warst, kann der Hesteller jetzt sagen: Ist nicht! Bezahl mal selbst!

Nicht vergessen: Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die ein Hersteller an eigene Bedingungen knüpfen kann und darf.

Die Kulanz außerhalb der Garantiezeit, die eine freiwillige Einzelfallentscheidung ist, wird auch gern daran geknüpft. Ich kann mich gerade an einen Wagen erinnern, der als 13 1/2jähriger wegen Durchrostungen nicht mehr die HU geschafft hat. Weil dieses Auto aber für alles in die (selbe) Vertragswerkstatt kam, wurde die Reparatur übernommen.

Zitat:

wenn das Knarzen nachweislich aufgrund nicht fachgerechter Reparatur ausgeführt wurde, stehe ich spätestens am nächsten Tag bei dieser Werkstatt zwecks Nachbesserung.

Viel Spaß beim Nachweisen.

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