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Kann die versicherung sachen aus dem Gutachten kürzen>?

Themenstarteram 24. Juni 2008 um 12:38

Guten tag.....

 

ich hatte vor 4 wochen einen auffahrunfall gehabt... hier der thread

http://www.motor-talk.de/forum/unfall-mich-hats-erwischt-t1832713.html

 

auf jeden fall beträgt mein schaden laut gutachten Brutto: 3387,20€  Netto 2846,39€

 

soweit so gut...

jetzt hat die versicherung bezahlt,aber haben paar sachen gekürzt aus dem gutachten

 

Lackmaterial 91,17€

Ersatzteilzuschlag 115,33€

Verbringungskosten 92,40

Kürzung auf ortsübeliche Verrechnungssätze Regionaler Fachwerkstätten 245,60€

 

 

also fehlen 544,50€

 

 

dann steht noch an dem schreiben das die versicherung einen dekra beauftragt hat,und die mir jetzt eine beispiel werkstatt genant haben wo ich mein auto rep. lassen kann.... also bezahlen die mir nicht den bmw verrechnu8ngssatz,sondern den satz von der werkstatt was die mir empfohlen haben...

 

kann die versicherung einfach kürzen?

was kann ich jetzt machen

 

vielen dankk schon mal für die antworten im vorraus

 

gruß soner

Beste Antwort im Thema
am 24. Juni 2008 um 16:01

Zitat: st 328:

"..nein werde das ohne anwalt machen...muss ja net sein,das die versicherung auch noch die anwaltskosten bezahlen muss... "

Tja, will ja nicht schadenfroh sein. Aber das war genau der Fehler, aufgrund dessen die gegnerische Versicherung jetzt Teile Deines Schadens für sich einbehalten will.

Merke: Wenn ohne Anwalt fktiv abgerechnet wird, bezahlt die gegnerische Versicherung das, was SIE gerne zahlen möchte, und das ist meistens nicht die gesamte Schadenshöhe.

Deine Anspruchsgrundlage ist der Aufwand, den eine markengebundene Fachwerkstätte für die Instandsetzung eines Schadens benötigt.

Aber hoffentlich ist Dir jetzt klar, daß Du ohne Anwalt nicht weiter kommst.

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21 Antworten
am 24. Juni 2008 um 16:01

Zitat: st 328:

"..nein werde das ohne anwalt machen...muss ja net sein,das die versicherung auch noch die anwaltskosten bezahlen muss... "

Tja, will ja nicht schadenfroh sein. Aber das war genau der Fehler, aufgrund dessen die gegnerische Versicherung jetzt Teile Deines Schadens für sich einbehalten will.

Merke: Wenn ohne Anwalt fktiv abgerechnet wird, bezahlt die gegnerische Versicherung das, was SIE gerne zahlen möchte, und das ist meistens nicht die gesamte Schadenshöhe.

Deine Anspruchsgrundlage ist der Aufwand, den eine markengebundene Fachwerkstätte für die Instandsetzung eines Schadens benötigt.

Aber hoffentlich ist Dir jetzt klar, daß Du ohne Anwalt nicht weiter kommst.

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Zitat: st 328:

"..nein werde das ohne anwalt machen...muss ja net sein,das die versicherung auch noch die anwaltskosten bezahlen muss... "

 

Tja, will ja nicht schadenfroh sein. Aber das war genau der Fehler, aufgrund dessen die gegnerische Versicherung jetzt Teile Deines Schadens für sich einbehalten will.

 

Merke: Wenn ohne Anwalt fktiv abgerechnet wird, bezahlt die gegnerische Versicherung das, was SIE gerne zahlen möchte, und das ist meistens nicht die gesamte Schadenshöhe.

 

Deine Anspruchsgrundlage ist der Aufwand, den eine markengebundene Fachwerkstätte für die Instandsetzung eines Schadens benötigt.

 

Aber hoffentlich ist Dir jetzt klar, daß Du ohne Anwalt* nicht weiter kommst.

also fehlen 544,50€

 

*= Der sich aber jetzt für diesen Betrag den Ar... aufreißen soll. :rolleyes:

 

Es ist doch immer wieder schön, wenn das Kücken schlauer ist, wie die Henne :mad:

 

Selber Schuld und keine Tipps mehr, zumindest nicht von Delle :eek:

 

Manche Leute werden eben nur aus Schaden klug...

*hüstel*

Ich glaubt aber nicht wirklich, dass diese Abzüge nicht gemacht worden wären, wenn die Schadensunterlagen vom Anwalt reingereicht worden wären, oder??

 

Sorry, aber das sind die "Klassiker" und je nachdem, welche Gesellschaft da reguliert, kann die Bezifferung der Kaiser von China machen und diese Positionen werden trotzdem abgezogen und nur bezahlt, wenn sich ein Amtsrichter findet, der sie zuspricht...

:cool:

 

Schöne Grüße

Hafi

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

*hüstel*

Ich glaubt aber nicht wirklich, dass diese Abzüge nicht gemacht worden wären, wenn die Schadensunterlagen vom Anwalt reingereicht worden wären, oder??

 

Sorry, aber das sind die "Klassiker" und je nachdem, welche Gesellschaft da reguliert, kann die Bezifferung der Kaiser von China machen und diese Positionen werden trotzdem abgezogen und nur bezahlt, wenn sich ein Amtsrichter findet, der sie zuspricht...

:cool:

 

Schöne Grüße

Hafi

544,50€

 

aber schon Heftig oder ? ;) *hüstel*

 

Kürzung auf "ortsübeliche Verrechnungssätze Regionaler Fachwerkstätten" 245,60€"

 

LOL

 

durch durch die grünen Männchen :rolleyes:

 

uupss... ich wollte ja nix mehr schreiben sorry..... :p

 

 

am 24. Juni 2008 um 16:33

Zitat Dellenzähler:

"..also fehlen 544,50€

 

*= Der sich aber jetzt für diesen Betrag den Ar... aufreißen soll. :rolleyes:.."

Das wissen auch die Versicherungen, daß sich bei den meisten Anwälten die Begeisterung in Grenzen halten wird, da ein solches Mandat für sich genommen unwirtschaftlich ist.

Das ist der Trick und auch der Hauptgrund, warum die Versicherungsmitarbeiter darauf geschult sind, einen Geschädigten mit aller Macht von der Kontaktierung eines Anwalts abzubringen.

Manche Anwälte nehmen ein solches Mandat dennoch an, einen Versuch ist es wert.

Einige haben auch persönlich etwas dagegen, daß die Versicherungswirtschaft eine regelrechte Kürzungsindustrie um sich herum aufgebaut hat, die sich einen Dr***

um die Rechtsprechung einschließlich einschlägiger BGH-Urteile schert.

 

 

Themenstarteram 24. Juni 2008 um 16:43

sorry leute habe ich vergessen die erwähnen..hatte die sache am 02.06.2008 dem anwalt übergeben,weil die sich nicht gerührt haben,und mein bruder mich dazu überredet hat.... habe es vergessen zu schreiben...in dem anderen thread auch

am 24. Juni 2008 um 17:06

Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.

 

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese auch verweisen lassen muss.

Da hier offensichtlich eine Werkstatt vom Versicherer konkret angegeben wurde, ist da sicherlich „Schluss mit Lustig“.

 

Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens und gleichfalls nicht fiktiv abgerechnet.

 

Allenfalls beim Abzug vom Lackmaterial wäre die Berechtigung zu prüfen.

 

@st328

In mehreren Foren zu posten bingt sicherlich viele Antworten, die dich allesamt aber auch nicht viel weiterbringen.

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.

 

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese auch verweisen lassen muss.

Da hier offensichtlich eine Werkstatt vom Versicherer konkret* angegeben wurde, ist da sicherlich „Schluss mit Lustig“.

 

*Kürzung auf ortsübeliche Verrechnungssätze Regionaler Fachwerkstätten 245,60€

 

soso..... aha....

 

@xAKBx mach jetzt keinen Pfähler :D;)

 

 

 

am 24. Juni 2008 um 18:46

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese auch verweisen lassen muss.

Da hier offensichtlich eine Werkstatt vom Versicherer konkret angegeben wurde, ist da sicherlich „Schluss mit Lustig“.

Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens und gleichfalls nicht fiktiv abgerechnet.

Allenfalls beim Abzug vom Lackmaterial wäre die Berechtigung zu prüfen.

 

@st328

In mehreren Foren zu posten bingt sicherlich viele Antworten, die dich allesamt aber auch nicht viel weiterbringen.

Bißchen weit rausgelehnt.

Der erste Absatz gibt in etwa den Stand des Schadensrechtes wieder.

Der zweite Absatz steht im Widerspruch dazu, wohl Wunschdenken.

Das Zauberwort heißt "markengebundene Fachwerkstätte" und keine gewürgte "Vertrauenswerkstätte" im Schadensmanagement der Versicherer.

Den Nachweis der Gleichwertigkeit können eben nur markengebundene Werkstätten erbringen, schon allein deshalb weil bei anderen die Problematik des Garantieverlustes im Raum steht (Achtung nicht zu verwechseln mit Sachmängelhaftung).

Ein Gutachter, der seine Arbeit richtig macht, legt ganz konkret eine Werkstätte im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zugrunde.

Selbstverständlich sind Ersatzteilaufschläge Teil des Schadens, da Ersatzteile für den Endverbraucher i.d.R. nicht ohne diese Aufschläge erhältlich sind.

Falls es keine markengebundene Werkstätte mit Lackiererei in der Nähe gibt, sind auch die Verbringungskosten zu erstatten.

Es ist auch bekannt daß solche Kürzungspamphlete nicht realisiert werden können, wenn ein versierter Anwalt eingeschaltet ist.

Der Übliche Ablauf ist :

Nachforderung des einbehaltenen Schadensanteils in enger Frist -> bei fruchtlosen Verstreichen Klageeinreichung -> nach Klagezustellung wird bis auf wenige Ausnahmen die Restforderung beszahlt.

Man könnte allenfalls darüber diskutieren, ob man in einem Ballungsraum mit mehreren Markenwerkstätten im Nahbereich, die teuerste zugrundelegen darf.

 

 

Themenstarteram 24. Juni 2008 um 19:03

vielen dank für die antworten..habe auch die zeit genutzt,und mal bisschen gegoogelt:

 

 

Reparaturkosten Gutachtenbasis Stundensatz Arbeitskosten Fachwerkstatt Porsche

 

Der Geschädigte muß sich auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf besonders günstige Arbeitskosten bestimmter Werkstätten verweisen lassen, sondern kann die Kosten der Reparatur in einer Fachwerkstatt ersetzt verlangen: „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer marken­gebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag ... [Der Auffassung, daß es auf den durchschnittlichen Stundensatz aller ortsansässigen Werkstätten ankomme], kann nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 II 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 378 [378] = NJW 1996, 1958, und zur Bestimmung des Restwerts bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189 [194] = NJW 2000, 800). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen ... Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum ‚Vorleben’ des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen.“

Gericht: BGH

Entscheidung: Urteil

Datum: 29.04.2003

Aktenzeichen:

Fundstelle: NJW 2003, 2086

Anmerkung: Das sog. Porsche-Urteil ist der Schrecken aller Versicherungsgesellschaften. Sie argumentieren deshalb gern dahin, daß es nur gelten soll für Fahrzeuge der gehobenen Klasse, und auch nur wenn sie nicht zu alt sind. Beides ist jedoch falsch. Das ergibt eine Analyse der Urteilsgründe, in denen ausführlich dargelegt wird, warum es für die Berechnung der erforderlichen Reparaturkosten nicht auf den Mittelwert der Stunden­verrechnungs­­­sätze aller repräsentativen Werkstätten einer Region ankommen kann. Der BGH leitet dies ab aus allgemeinen schadensrechtlichen Erwägungen, die unabhängig davon gelten, wie alt das beschädigte Fahrzeug ist, und ob es einer hohen oder einer niedrigen Klasse angehört. Mit diesen beiden Gesichtspunkten setzt sich der BGH sogar ausdrücklich auseinander - ohne deswegen zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

 

 

am 24. Juni 2008 um 19:11

Zitat st328:

"..Sie argumentieren deshalb gern dahin, daß es nur gelten soll für Fahrzeuge der gehobenen Klasse, und auch nur wenn sie nicht zu alt sind. "

 

Hatte kürzlich ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter des Branchenführers.

Sein Einwand: "Das Porsche-Urteil gilt hier nicht, das Fahrzeug des Anspruchstellers ist ein Opel.":D:D:D

Ich hatte Mühe den Hörer festzuhalten.

am 24. Juni 2008 um 20:14

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.

 

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese auch verweisen lassen muss.

Da hier offensichtlich eine Werkstatt vom Versicherer konkret angegeben wurde, ist da sicherlich „Schluss mit Lustig“.

 

Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens und gleichfalls nicht fiktiv abgerechnet.

Bißchen weit rausgelehnt.

 

Der erste Absatz gibt in etwa den Stand des Schadensrechtes wieder.

 

Der zweite Absatz steht im Widerspruch dazu, wohl Wunschdenken.

Da werde ich mich wohl mal outen müssen:

 

Die beiden Absätze entstammen dem Urteil eines deutschen Landgerichts.

 

Auszugsweise aus der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts:

 

"Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des BGH ab....... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet worden ist. Deshalb sind auch nur die geringeren Kosten zu erstatten. "

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der konkrete Verweis nicht vor.

 

@runabout

Wer fiktiv abrechnet, hat in der Regel auch nicht vor, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen. Würde er dies tun, kann der Geschädigte seinen Schaden durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung auch konkret nachweisen.

 

@st329

Lass deinen Anwalt nur klagen, wenn dir eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt. Dann bekommst du ein Urteil, das dir zumindest keine Kosten verursacht.

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Bißchen weit rausgelehnt.

 

Der zweite Absatz steht im Widerspruch dazu, wohl Wunschdenken.

 

Das Zauberwort heißt "markengebundene Fachwerkstätte" und keine gewürgte "Vertrauenswerkstätte" im Schadensmanagement der Versicherer.

Den Nachweis der Gleichwertigkeit können eben nur markengebundene Werkstätten erbringen, schon allein deshalb weil bei anderen die Problematik des Garantieverlustes im Raum steht (Achtung nicht zu verwechseln mit Sachmängelhaftung).

Wow!!

A propos Wunschdenken....

 

Ich spar mir mal zu den anderen Punkten was zu schreiben, Du weißt selbst, dass das was xAKBx schreibt, fachlich nicht zu beanstanden ist.

 

Aber bei diesem "Garantie"-Scheinargument kann ich nicht anders.

 

Es möge mir doch bitte ein einziges Mal erklärt werden, wie sich diese Abrechnung  auf die Garantieansprüche auswirken soll.

Die Auswirkung ist gleich Null, Nix, Nada!!!!

 

Und warum?

 

Weil es hier immer nur um fiktive Abrechnungen geht.

 

Und für eine fiktive Reparatur gibt es nunmal kein Garantieversprechen. Von keinem Hersteller.

 

Nochmal:

Wenn der Schaden in der markengebundenen Fachwertkstatt tatsächlich repariert wird, bekommt der Geschädigte die Rechnung bezahlt.

Wenn er fiktiv abrechnet, weil er selbst repariert oder beim Kumpel in Werkstatt oder gar nicht reparieren lässt, dann hat er selbst  für den Verlust eines Garantieversprechens gesorgt.

 

Die Abrechnung wirkt sich hierauf nicht aus.

 

@st328

Was Du da ergoogelt hast, ist die vielzitierte und selten ganz gelesene "Porsche-Entscheidung" in der der BGH schon ziemlich am Anfang ausdrücklich folgendes festgehalten hat:

 

Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung

beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese
verweisen lassen muß.
Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen

hierfür nicht festgestellt.

 

Anschließend führt er aus, warum in dem dort konkret entschiedenen Fall die Verweisung nicht zulässig war.

 

- Der Geschädigte muss nicht selbst am Markt ermitteln.

- Es gibt keine durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer Region.

 

Beides ist heute unstreitig.

Aus diesem Grund wurde der TE auch auf konkrete Werkstätten verwiesen.

Und nochmal: Alles nur bei fiktiver Abrechnung!!

 

Gruß

Hafi

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.

 

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese auch verweisen lassen muss.

Da hier offensichtlich eine Werkstatt vom Versicherer konkret* angegeben wurde, ist da sicherlich „Schluss mit Lustig“.

 

*Kürzung auf ortsübeliche Verrechnungssätze Regionaler Fachwerkstätten 245,60€

 

soso..... aha....

 

@xAKBx mach jetzt keinen Pfähler :D;)

Ich sag mal nur:

Zitat TE:

und die mir jetzt eine beispiel werkstatt genant haben wo ich mein auto rep. lassen kann.... also bezahlen die mir nicht den bmw verrechnu8ngssatz,sondern den satz von der werkstatt was die mir empfohlen haben...

Hört sich doch konkret konkret an, oder nicht...

Ich kann keinen Pfähler pfinden...

:D

Schöne Grüße

Hafi

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