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Fahrradträger auf AHK - STVZO § 49a

Themenstarteram 12. März 2012 um 12:09

Moin zusammen,

ich fahre auf der starren AHK meines Toyota Avensis einen TwinnyLoad Quattro. Nun habe ich gerade gelesen, dass bei der Verwendung eines solchen Fahrradträgers die Verwendung eines 13-poligen Elektrosatzes vorgeschrieben sei. Ich habe an meinem Avensis aber nur einen 7-poligen Anschluss. (Es werden Blinker, Rücklicht/Kennzeichenbeleuchtung, Bremslicht und Nebelschlussleuchte am Träger angesteuert, nur die Rückfahrleuchte nicht)

Muss dies nun umgerüstet werden oder kann ich meinen Träger so weiterfahren? Weiß jemand über diese Vorschrift näheres?

Grüße,

Tom

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13 Antworten
am 12. März 2012 um 12:20

Ich würd einfach so weiter fahren. Du hast den ja schließlich auch nicht immer beladen hinten drauf, oder?

am 12. März 2012 um 13:09

Zitat:

Original geschrieben von microduffy

Nun habe ich gerade gelesen, dass bei der Verwendung eines solchen Fahrradträgers die Verwendung eines 13-poligen Elektrosatzes vorgeschrieben sei.

Wäre schön gewesen zu wissen, wo du das denn gelesen hast.

Zum Beispiel in der Bildzeitung kann man auch ne Menge lesen. Was dann aber davon für wirkliche Leben relevant ist, steht meist auf einem anderen Blatt.

Mfg Zille

am 12. März 2012 um 13:11

Vor allem sollte doch die Poligkeit egal sein, solange alle Lampen funktionieren und sichtbar sind.

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Vor allem sollte doch die Poligkeit egal sein, solange alle Lampen funktionieren und sichtbar sind.

Tun sie ja nicht, der Rückfahrscheinwerfer ist beim 7poligen E-Satz nicht angeschlossen. -> Umbauen. Leuchtenträger müssen alle Lichtfunktionen erfüllen da sie am Fahrzeug montiert sind und somit kein extra Fahrzeug wo je nach Baujahr andere Vorschriften existieren. Die Lichter die am Fahrzeug vorhanden sein müssen müssen auch am Leuchtenträger funktionieren.

am 12. März 2012 um 13:23

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Vor allem sollte doch die Poligkeit egal sein, solange alle Lampen funktionieren und sichtbar sind.

Das eine hängt doch mit dem anderen zusammen - bei der 7-poligen Steckverbindung fehlt Pin 8 für das Rückfahrlicht.

 

@TE

Da Dein Fahrzeug nach dem 01.01.91 erstmalig zugelassen wurde, mußt Du dafür sorgen, dass alle vorhandenen Leuchten funktionieren. Das muss zwar nicht durch einer 13-poligen Steckverbindung erfolgen, aber es wäre die einfachste Lösung. Ein Verstoß wird IIRC mit 5 EUR geahndet, sofern er überhaupt auffällt…

Mit 13-polig ist nicht die elektrische Poligkeit gemeint. Gemeint ist, dass es 13-polige und 7-polige Stecker bzw. Buchsen am Auto gibt. Bei den 7-poligen ist kein Pol (Kontakt im Stecker/Steckdose) vorgesehen. Eine Belegung nach DIN und somit Straßenverkehrszulassungordnung ist in diesem Fall nicht möglich.

Ja, es ist Vorschrift bei z.B. Fahrradträgern - im Gegensatz zu Anhängern - einen Rückfahrscheinwerfer montiert zu haben. Daher ist zwingend eine 13-polige Steckdose am Auto (also mit 13-Kontakten, einer davon ist für den Rückfahrscheinwerfer) erforderlich.

Du müsstest also nachrüsten. Ich persönlich würde es aber nicht machen. Ein Problem könnte es nur geben, wenn dir nachgewiesen wird, dass du aufgrund der z.B. schlechten Ausleuchtung beim Rückwärtsfahren einen Unfall gebaut hast.

Da die Ausleuchtung nicht wesentlich besser wird, würde ich dir aus Realitätsgründen davon abraten. Es interessiert eigentlich niemanden - eigentlich!

Aber nochmal: vorgeschrieben ist es.

Pinarella

Themenstarteram 12. März 2012 um 13:36

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Wäre schön gewesen zu wissen, wo du das denn gelesen hast.

@zille1976, ich habe das bei Rameder gelesen. Da steht:

Zitat:

Bei Verwendung des Fahrradträgers ist laut STVZO § 49a ein 13poliger Elektrosatz vorgeschrieben.

Ich habe auch schon in der StVZO nachgesehen, werde aber daraus nicht ganz schlau.

Ich denke, ich werde es so lassen, wie es jetzt ist. Bei 5€ pro Verstoss kann ich mir einige Verstösse leisten, bis der neue Elektrosatz wieder drin ist. ;-)

Gruß,

Tom

am 12. März 2012 um 13:43

Da steht, dass alle Lichttechnischen Einrichtungen auch funktionieren müssen. Wenn das durch deinen Träger nicht gewährleistet ist, darfst du ihn nicht benutzen.

Nicht nur das Rückfahrlicht muss leuchten. Es müssen sich auch die Nebelschlusslichter am Fahrzeug abschalten, wenn die Lichtleiste angeschlossen wird. Das kann nur der 13-polige Stecker.

Hab bewußt noch nie einen Fahrradträger mit Rückfahrleuchten gesehen. Wenn nicht vorhanden, können sie auch nicht leuchten. Auch dürfte es dann doch keine Adapter zu kaufen geben, da man damit ja "angebliche" gesetzliche Ausrüstungsvorschriften umgehen könnte. Hat denn schon jemand 5 € für so ein "Fehlverhalten" bezahlt?

Die Adapter sind für ältere Anhänger ohne Rückfahrlicht gedacht. Anhänger werden als Fahrzeuge angesehen und brauchen daher nur dem Stand zu entsprechen, der zur Zeit ihrer Erstzulassung galt. Fahrradträger sind aber nur Ladungssicherung und müssen daher immer auf den neuesten Stand gebracht oder ausgetauscht werden. Allerdings glaube ich auch, dass Kontrollen eher selten sein werden.

Zitat:

Original geschrieben von F.Kannenberg

Hab bewußt noch nie einen Fahrradträger mit Rückfahrleuchten gesehen.

Hab bewusst noch nie einen (halbwegs aktuellen) Träger gesehen der keine hat. Üblich sind die normalen Rückleuchteneinheiten mit allen Leuchten in einem Gehäuse.

Und egal ob verbaut oder nicht, sämtliche Beleuchtungseinrichtungen die das Auto haben muss muss auch die Leuchteinheit am Ladungsträger haben. Es sei denn die Beleuchtung am Fahrzeug wird nicht abgedeckt.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Zitat:

.

Tun sie ja nicht, der Rückfahrscheinwerfer ist beim 7poligen E-Satz nicht angeschlossen. -> Umbauen. Leuchtenträger müssen alle Lichtfunktionen erfüllen da sie am Fahrzeug montiert sind und somit kein extra Fahrzeug wo je nach Baujahr andere Vorschriften existieren. Die Lichter die am Fahrzeug vorhanden sein müssen müssen auch am Leuchtenträger funktionieren.

Hallo, da kommen mir doch auch mal ein paar Fragen.

Meine beiden Autos sind von vor dem Stichtag, ab dem Nebelschlussleuchten vorgeschrieben sind.

Das bedeutet doch, daß auch die NSL des Twinnyload nicht gehen muss, oder muss die gehen weil vorhanden?

Muss die nicht gehen, da Twinny Ladung ist und am Anhänger muss sie doch Funktionieren?

Noch besser (verwirrender) wird es, der Mercedes hat eine NSL.

Ändert das die Lage?

Gruß Moorteufelchen

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