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Fahren ohne Fahrerkarte

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 9:28

Hallo

Eine Frage,was ist die Strafe für das fahren eines 7,5 to LKW ohne Fahrerkarte?

Einer sagt bis 7,5 to braucht man keine,ein Anderer sagt doch.

Ein Freund hat mich gebeten mit einen Leih-LKW eine Maschine nach München

zu bringen.

Ob das Gewerblich oder rein Privat ist kann ich nicht genau ergründen.

Er selber hat keinen Führerschen,ist aber der der das Auto ausleiht.

Ich habe alle Klassen.

Gruss Dieter

Beste Antwort im Thema
am 22. Januar 2009 um 16:39

Du hast ja schon viel schlechte Erfahrungen gemacht mit der Polizei!

Woran liegt das blos?

MFG Thomas

An die Mods: Macht hier mal einen Riegel vor. Das Thema ist abgehakt und eine Diskussion mit FoxT würde hier zu schnell ausufer. Ist zudem OT.

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nimmst du geld dafür?

verdient dein Kumpel Geld für den Transport?

keine Fahrerkarte im gewerblichen Fall bis 150,-€ pro nichtaufgezeichnenten Tag bei 28Tage plus aktuellen Tag Aufzeichnungspflicht für den Fahrer

Fährst du sozusagen aus Langeweile in deiner Freizeit einen Transport für den dein Kumpel Geld verdient oder für sein Unternehmen eine Maschine verfährt bist du aufzeichnungspflichtig

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 9:45

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

nimmst du geld dafür?

verdient dein Kumpel Geld für den Transport?

keine Fahrerkarte im gewerblichen Fall bis 150,-€ pro nichtaufgezeichnenten Tag bei 28Tage plus aktuellen Tag Aufzeichnungspflicht

Nee,ich nehme kein Geld dafür,ist reine Gefälligkeit.

Der Kollege hat sich eine gebrauchte abgeschriebene Werkzeugmaschine gekauft

die ich ihn nach Hause bringen soll.

Er hat aber ein kleingewerbe,das ist der Knackpunkt.

Und 150 Ösen am Tag ist schon heftig.

Ich selber bin schon 10 Jahre aus den Beruf,habe 35 Jahre bei einer sehr großen Schwertransport/Autokran Firma gearbeitet.

Da hatten wir noch keine Fahrerkarten.

Muß mir also doch noch mal eine zulegen,sieht man wieder mal das man sie doch brauchen kann.

Gruss Dieter

kleingewerbei ist gewerbe

Ausnahmen Fahrpersonalverordnung §18 da fällt er nicht drunter

Aufzeichnung muss bereits ab 2,8 Tonnen in BRD handschriftlich und ab 3,5 Tonnen Maschinell erfolgen

am 17. Januar 2009 um 9:58

die frage lieber reidi ist ob du überhaupt noch deinen LKW-führerschein hast? hast du mit 50 deine fahrerlaubnis verlängern lassen?

am 17. Januar 2009 um 10:02

Da gäbe es noch die Möglichkeit, sich die Maschine per Spedition anliefern zu lassen. Ich pers. habe da sehr gute Erfahrungen mit der Sped. Dachser gemacht. Telefonisch einen Abholauftrag erteilen und ein paar Tage später hat er das gute Stück in der Halle stehen.

Keinen LKW mieten, keine Spritkosten dafür, usw.

Es dürfte unterm Strich aufs gleiche herauskommen von den Kosten her. Und die Rechnung kann er über sein Gewerbe wieder absetzen. Und das Transportgut ist versichert, is ja auch nicht unwichtig.

MFG Thomas

stimmt ja, den Aspekt hab ich bislang außenvor gelassen - guter Einwand gegen den Transport generell

nach aktueller Gesetzeslage verfällt der Führerschein beim Alter des Fahrers mit 50 Jahren, so denn keine Verlängerung beantragt wurde und man darf nur noch B / BE fahren

also nicht mehr als 3,5 Tonnen plus maximal 1,5fachen Zugfahrzeuggewicht hinten dran

Fährst also ohne ohne gültige Fahrerlaubnis = Straftatsbestand

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 10:08

Danke schon mal für die Antworten.

Ich lese gerade in der Verordnung das bei fehlender oder kaputter Karte auch das ausdrucken

des Kontrollgerätes möglich ist wo alle Daten wie Name und Führerscheinnummer

eingetragen werden müssen.

Das muß dann aufbewahrt werden.

Druckt das Kontrollgerät Daten aus?

Das währe natürlich auch eine Möglichkeit,wenn´s so währe.

Gruss Dieter

das ist nur gültig wenn bereits einmal eine Karte erteilt wurde

hast du noch nie eine gehabt gilt das nicht!

und wie bereits genannt sollte die Frage zunächst mal in der Rcihtung gehen ob du überhapt noch fahren darfst

Bei Alter über 50 und altem Schein fallen

Augenärztliches Gutachten

Besuch beim Hausarzt

Antrag des Plaste"scheins"

Verlängerung alle 5 Jahre auf Antrag

und demnächst noch generell bei jeder Verlängerung die Qualifikation nach dem BerufskraftfahrerQualifikationGesetz an

Wenn du nicht schon über die verlängerungsfrist hinüber bist.

Dann fällt ein komplett neuer Führerschein an

 

 

Es gibt Kontrollgeräte mit Drucker und Ohne

 

Wichtig aber auch noch ob diese Maschine für ihn Privat ist oder in seinem Unternehmen genutzt werden soll

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 10:27

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

stimmt ja, den Aspekt hab ich bislang außenvor gelassen - guter Einwand gegen den Transport generell

nach aktueller Gesetzeslage verfällt der Führerschein beim Alter des Fahrers mit 50 Jahren, so denn keine Verlängerung beantragt wurde und man darf nur noch B / BE fahren

also nicht mehr als 3,5 Tonnen plus maximal 1,5fachen Zugfahrzeuggewicht hinten dran

Fährst also ohne ohne gültige Fahrerlaubnis = Straftatsbestand

Keine Sorge,mein LKW Führerschein läuft noch bis Juli 2010,werde dann wieder verlängern.

Auch wenn ich den Klasse C ,CE nicht verlängert hätte,bis 7,5 to könnte ich immer noch fahren mit C1E

.

Hätte Bestandsschutz für den alten 3er bis 7,5 to.

Gruss Dieter

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 10:31

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

nach aktueller Gesetzeslage verfällt der Führerschein beim Alter des Fahrers mit 50 Jahren, so denn keine Verlängerung beantragt wurde und man darf nur noch B / BE fahren

also nicht mehr als 3,5 Tonnen plus maximal 1,5fachen Zugfahrzeuggewicht hinten dran

Du bist nicht auf den Laufenden;-))

Bei Verfall geht´s immer noch bis 7,5 to

 

Gruss Dieter

c1e verfällt ebenfalls bei Alter 50+

und den hast du ja nichtmal weil noch der Lappen im Geldbeutel liegt

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 10:41

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

c1e verfällt ebenfalls bei Alter 50+

und den hast du ja nichtmal weil noch der Lappen im Geldbeutel liegt

Falsch.

C1e ist automatisch in C inbegriffen.

Und C1e ist auf meinen Führerscheln vorhanden und nicht durch ein Ablaufdaum wie C oder CE befristet.

Gruss Dieter

Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE / Verlängerung der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr

 

siehe auch Link und den Punkt Befristung

c1e

oder auch:

C1E

ab dem 50. Lebensjahr ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich, alle 5 Jahre ist dann ein ärtzliches und ein Augenärztliches Attest nötig. Wird es nicht erbracht, dann ruht die Fahrerlaubnis, kann aber max. 2 Jahre durch die Vorlage der entsprechenden Atteste wiederbelebt werden. Ansonsten verfallen die Klassen C1E und CE(79). Dann darf nur noch BE gefahren werden. Was viele auch nicht wissen, ist, daß man mit dem alten Klasse 3FS nur bis zum 50. Lebensjahr 7,5 t fahren darf, lässt man den FS dann nicht umschreiben und erbringt die Atteste, dann darf man auch mit dem alten 3er nicht mehr mehr fahren, als mit BE erlaubt ist...

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 11:00

Schau mal hier was alles verfällt und was alles unbefristet ist.

http://www.dr-l.homepage.t-online.de/wohnmobil/fuehrerschein.jpg

Gruss Dieter

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