Escort 1,4l 75ps Drehzahl spinnt!!!
Moin Moin, ich habe folgendes Problem:
Letzten Freitag habe ich den Wagen bei einem Händler in Lübeck gekauft, wo er wohl auch länger Stand, da die Batterie schon bratze war, was ich allerdings erst nach dem 10. mal Starten bei mir vor der Tür bemerkte. Bin damit nach Köln gefahren(500km). Auf der Fahrt mußte ich feststellen, daß er ab 120km im 5. und 4. Gang beim Überholen das Gas erst nach 200m annahm und dann durchstartete. Dieses Problem ist am Samstag bei einer 40km Autobahnfahrt nicht mehr aufgetreten. Frage 1: Kann es sich selbst regulieren?
Des weiteren läuft er im Leerlauf extrem unrund: fängt nach dem Starten mit 1700U/min an, nach kurzer Fahrzeit stehend reguliert er nach einigen Sekunden auf 900U/min , laß ich ihn im Leerlauf weiterlaufen schwankt er wieder. Zusatzphenomen: Bergab rollen lassen: Drehzahl steigt, naja oder sinkt(gestern sogar aus gegangen. Also, es ist anscheinend ein Unterschied, ob ich die Kupplung trete oder den Gang rausnehme und ob ich am Hang oder auf geradem Grund stehe. Ford Werkstatt sagte man könne es nicht ausmessen, Werkstatt sagte man müsse nach und nach Teile austauschen, um den Fehler zu finden. Frage 2: Wer hat das gleiche Problem schonmal gehabt und gelöst?
P.S. Bin absoluter Auto-Idiot und vorher einen Opel-Kadett gefahren BJ1989...mit ohne Elektronik... !
58 Antworten
Sag jetzt nix, ich bin eine Frau,Männerwelt bleibt Männerwelt - außer bei Euch, Ihr sagt ja wenigstens ehrlich Eure Meinung!!! War mit 2900,- angeschlagen, machte einen guten Eindruck, hab ihn runtergehandelt... Hab inzwischen mitbekommen, daß der Händler der größte Verbrecher aus Lübeck ist. Nütz nix, ich muß ihn zum Einkaufspreis wieder abgeben, brauche also Argumente, denn rechtlich ist er auf der sicheren Seite. Lehrgeld...(oder Leergeld?) Wenn ich 200,- draufzahle, und davon gehe ich inzwischen fast aus - hab ich Glück. Nächste Woche frage ich hier im Forum nach nem Wagen, biete einen super Opel Kadett zum Verkauf an. Er ist echt spitze,(mobile.de/opel kadett e cc ...500€) brauche nur nen Kombi, da ich seit 10 Jahren Messebau mache und mein Werkzeug nicht mehr rein paßt. Sorry, hätt ich Euch vorher gefragt, wär alles anders gekommen. Mein erster Wagen war ein Mitsubishi Colt für 350DM(1998), mein 2. Wagen der Opel Kadett für 1900,- DM und nun das!!! Brauche nen Kombi, hat jemand nen Kombi für 2000,-€ in der Nähe von Köln? Zu fahren die nächsten 10 Jahre ohne betuppt zu werden? Mir gehts auch gerade nicht wirklich gut und ich betrink mich mit billigem Wein - mehr ist der Frust nicht Wert!!! Montag steht der liebe alte Opel vermutlich wieder vor meiner Tür in Much bei Köln - hoffentlich werd ich den neuen alten Ford los!! In diesem Sinne: "Fahr Ford - und komm mit dem Zug zurück" - hat Opa gesagt... frohes Neues!
Ich komme aus der Gegend von Lübeck 😉
Aber 2400.-€ ist ein stolzer Preis.
Schon eine Frecheit, das der Verkäufer ihn für 2900.-€ anschlägt.
Aber pass mal auf, Du hast ihn von einem Händler.
Warum ist er auf der sicheren Seite?
Auf dieser wäre er, wenn er Dir die Mängel gesagt hätte !!
Hast Du ihn denn schonmal angerufen und ihm das gesagt?
Ich hoste Dir gleich mal was, wegen Garantie und Rückgabe.
Ich glaube ich stehe im Wald.
Unseren Ghia Kombi wollte keiner für 2000.-€ haben.
Und das mit neu TÜV & AU und die Krankheiten beseitigt. Tsssssss
Schnell Nadel wieder in Arm 😮 ahhhhhhhhhhhhhhhh, beruhigt 😁
Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel
Nacherfüllung
Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, weil beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt.
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Schadenersatz
Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt.
Ähnliche Themen
Dazu kommt noch, das Du:
1. Das Geld nicht erreichen wirst, was Du ausgegeben hast.
2. Du die Mängel angeben musst !
Wenn er sich nicht auf ein Gespräch einlässt, denn freut sich nur noch einer..................
........................ und das ist der Anwalt.
Oder ein Neuwagen kaufen und die Abwrackprämie kassieren 😁
Auf der rechtlichen Seite ist er angeblich, weil einem Händler laut Gerichtsurteil nicht zumutbar ist, daß er den Wagen komplett gecheckt haben muß (Waldemar Kanarski, Geniner str.247a, 23560 Lübeck). Ein Händler ist zwar Wissender als ein Käufer, es wird aber nicht davon ausgegangen, daß er den Wagen komplett checken kann, eine Hebebühne vor Ort hat und alle Mängel einschätzen kann. Is schwierig es gibt zum Beispielein BGH Urteil vom 8.1.2008 Akte X ZR 97/05 zum Thema
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 97/05 Verkündet am:
8. Januar 2008
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 269
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.
BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in An-spruch. Diese Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch
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gegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen war.
Der Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, so-wie Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines Verlangens der Be-klagten nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und nach Meinung des Klägers unnötig angefallen sind.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger sie nicht teilweise zurückgenommen hatte, und die Beklagte zur Zahlung von 25.607,-- € verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und dem Kläger lediglich den Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Transportkosten zuerkannt, deswegen die Beklagte zur Zahlung von 5.378,79 € verurteilt und die Klage im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
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Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung an.
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Die Beklagte tritt dem entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht.
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Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:
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Die Beklagte habe sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befun-den, wie dies für die geltend gemachten Vorschuss- und Ersatzansprüche er-forderlich sei; Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. kämen daher nicht in Be-tracht. Die Beklagte habe die allerdings bislang unterbliebene Mängelbeseiti-gung nicht zu vertreten. Sie sei zur Mängelbeseitigung nur am Ort ihres Sitzes in L. verpflichtet gewesen, so dass es Sache des Klägers gewesen sei, zur Begründung eines Leistungsverzuges der Beklagten die Yacht dorthin zu brin-gen. Er hätte allerdings die dadurch verursachten Transportkosten von der Be-klagten ersetzt verlangen können.
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Die Behauptung des Klägers, er habe, vertreten durch seine Ehefrau, mit der Beklagten, diese vertreten durch den Zeugen M. , am 24. August 2001 vereinbart, dass die Mängel in D. , wo sich die Yacht befunden habe, und, soweit dort die Mängelbeseitigung nicht möglich gewesen sei, auf der R. beseitigt werden sollten, sei nicht bewiesen. Die erstinstanzlich ver- nommenen Zeugen L. hätten lediglich bekundet, dass beim Hafenmeister in D. ein Schlüssel für die Yacht hinterlegt worden sei, den die Beklagte habe benutzen können und auch benutzt habe. Daraus folge aber noch nicht,
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dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, dass der Nachbesse-rungsort D. habe sein sollen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Zeugen M. . Zwar sei die- sem Schreiben zu entnehmen, dass die Beklagte zunächst bereit gewesen sei, bestimmte Mängelbeseitigungsarbeiten in D. in Angriff zu nehmen. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass man sich verbindlich darauf verstän-digt habe, dass die Nachbesserungsarbeiten in D. hätten durchgeführt wer- den sollen. Eine solche Vereinbarung ergebe sich auch nicht aus den Umstän-den, insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in L. keine Werft unter- halte. Schließlich trage das Argument des Klägers nicht, für ihn sei es unzu-mutbar gewesen, die Yacht nach L. zu bringen. Die Entfernung zwischen D. und L. sei nicht so groß, dass allein daraus auf einen anderen Erfül- lungsort geschlossen werden könne.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Für die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzu-führen hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maß-geblich (§ 269 BGB a.F.).
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Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch bereits die Annahme, die Nicht-erweislichkeit der von dem Kläger behaupteten Absprache, nach der die Män-gelbeseitigungsarbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten stattfinden sollen, gehe zu seinen Lasten.
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Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nach-besserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsge-
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mäß befindet. Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) anerkannt (vgl. BGB RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 633 Rdn. 17; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 631 Rdn. 45). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat sich hieran nichts geändert (vgl. Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, § 631 Rdn. 45; MünchKomm./Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 269 Rdn. 15; ebenso für den kaufrechtlichen Anspruch Jauernig-Berger, 11. Aufl., § 439 BGB Rdn. 7; Erman-Grunewald, 11. Aufl., § 439 Rdn. 3; MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 439 Rdn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, Aufl. 2004, § 439 Rdn. 9). Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transport-kosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist in-soweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Ver-pflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu überneh-men. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht ge-zogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vor-schrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegen-ständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzu-sehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestim-mungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsan-
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spruch, OLG München NJW 2006, 449), hier also am Liegeplatz der Yacht. Es war daher ggfs. Sache der Beklagten, eine abweichende Vereinbarung darzule-gen und zu beweisen; deren Nichterweislichkeit ginge mithin allein zu ihren Las-ten.
Darüber hinaus kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch des-halb keinen Bestand haben, weil seine Würdigung, der Kläger habe die von ihm behauptete Absprache nicht bewiesen, dass die Arbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten ausgeführt werden sollen, auf Verfahrensfehlern beruht. Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen vor dem Landgericht gestützt, die die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht bestätigt hätten. Die Zeugen sind jedoch in erster Instanz in diesem Zusam-menhang nur zu der Frage vernommen worden, ob eine Hinterlegung der Schlüssel für die Yacht beim Hafenmeister in D. vereinbart worden sei, um der Beklagten den jederzeitigen Zugang zu der Yacht zu eröffnen. Nur dies war insoweit Gegenstand des Beweisbeschlusses. Eine Beweisaufnahme zu einer Vereinbarung über den Ort der Nachbesserung ist weder dort noch später im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen selbst angeordnet worden; sie war auch sonst nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Sind die Zeugen aber nicht zur Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts befragt worden, konnte das Berufungsgericht aus der mangelnden Erwähnung oder Bestätigung einer solchen Absprache durch die Zeugen nicht herleiten, der Kläger habe die-se nicht bewiesen. Dazu hätte es einer auf diesen Gegenstand gerichteten Be-fragung der Zeugen aufgrund einer entsprechenden Beweisanordnung bedurft.
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Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch nicht von der Vernehmung des Zeugen K. ab- sehen dürfen. Dieser Beweisantritt war insbesondere nicht verspätet. Nachdem
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das Landgericht die Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts für nicht ent-scheidungserheblich gehalten hatte, war der Kläger nicht gehindert, diesen Zeugen in zweiter Instanz für eine solche Absprache zu benennen. Da die Fra-ge erst in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich geworden ist, hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen noch vernehmen müssen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2004 - 6 O 444/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.06.2005 - 11 U 74/04 -
Anzusehen laut ADAC Rechtsbelehrung!!!
hej Nice -DJ, bin gerade neben der Kappe, doch was Du erzählst klingt logisch, kann ich mal privat mit Dir sprechen? Wenn ja wie?? Telefonnummer über diese Seite? Bitte melde Dich nochmal, Danke!
Wenn Du ICQ hast, denn adde mich dort.
Sicher gebe ich hier meine Nummer nicht.
Und wenn denn morgen telefonieren, heute sieht schlecht aus, ok.
Oder gehe auf meine Homepage und schicke mir dort unter Kontakt Deine E Mail Adresse, denn melde ich mich nachher.
Ich hab mit meienem Händler bestimmt 20 mal telefoniert, bis der DRAHT GLÜHTE: MEIN VATER ÜBRIGENS AUCH; SEIT DEM GIBTS MIT DEM CHEF KEIN GESPRÄCH MEHR: . Jetzt habe ich die ganze Zeit mit dem Angestellten telefoniert...blabla...flasche sekt wenn alles klappt... nix klapt. Hab ich irgendein Recht auf meiner Seite?
Steht doch in meinem Beitrag.
Ich kann morgen mal was raussuchen.
Musst auf meiner Page mal unter Kontakt Deine E Mail schicken.