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Belgischer Anhänger

Themenstarteram 10. April 2015 um 12:08

Hallo,

In Belgien gelten ander Bestimmungen für Anhäner als in Deutschland. Anhänger bis 750Kg Gesamtgewicht brauchen keine Zulassung, keinen TÜV und können mit dem Kennzeichen des Zugfahzeuges versehen in Verkehr gebracht werden.

Nun zu meinen Fragen:

Darf ich mit so einem Gespann, Belgisches Auto und Anhänger, in Deutschland fahren?

Kann ich so einen Anhänger an einem deutschen Auto benutzen?

Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus. (Anwalt oder Verkehrsrechtler)

Grüße Ollie

Beste Antwort im Thema

Du darfst selbstverständlich auch als Deutscher ein belgisches Auto mit belgischem Anhänger fahren. Beispielsweise, wenn du das Fahrzeug geliehen hast weil deines keine AHK hat und du aber einen Anhänger brauchst.

Dauerhaft darfst du es hingegen nicht nutzen.

Auch darfst du einen belgischen Anhänger mit deinem deutschen Auto ziehen. Der Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert.

Ausnahme: Die Mitnahme des Anhängers an fremden Fahrzeugen ist ausdrücklich verboten.

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Du hast deinen hauptwohnsitz in Belgian, Dean auto and anhangr hat belgische nummern. Ja.

Du wohnst in Deutschland, auto and an hanger haben belgische nummern, nein.

Du least in Deutschland, auto Deutsch, an hanger belgish, nein.

Das geht gewerblich, spedition, trailer trucking.

rudiger

Du darfst selbstverständlich auch als Deutscher ein belgisches Auto mit belgischem Anhänger fahren. Beispielsweise, wenn du das Fahrzeug geliehen hast weil deines keine AHK hat und du aber einen Anhänger brauchst.

Dauerhaft darfst du es hingegen nicht nutzen.

Auch darfst du einen belgischen Anhänger mit deinem deutschen Auto ziehen. Der Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert.

Ausnahme: Die Mitnahme des Anhängers an fremden Fahrzeugen ist ausdrücklich verboten.

Zitat:

@querys schrieb am 10. April 2015 um 15:41:10 Uhr:

Auch darfst du einen belgischen Anhänger mit deinem deutschen Auto ziehen. Der Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert.

Ausnahme: Die Mitnahme des Anhängers an fremden Fahrzeugen ist ausdrücklich verboten.

Da habe ich aber meine Zweifel.

Da könnte es ja jeder unterlassen, seinen 750kg Anhänger zuzulassen. Falls man aufgehalten wird sagt man einfach, der ist der Anhänger meines belgischen Cousin?

Zitat:

@querys schrieb am 10. April 2015 um 15:41:10 Uhr:

Auch darfst du einen belgischen Anhänger mit deinem deutschen Auto ziehen. Der Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert.

Ausnahme: Die Mitnahme des Anhängers an fremden Fahrzeugen ist ausdrücklich verboten.

Wie denn nun? Gilt Dein erster Satz oder Dein zweiter? Oder was ist ein fremdes Fahrzeug?

Aus dem Eingangspost:

Zitat:

In Belgien gelten ander Bestimmungen für Anhäner als in Deutschland. Anhänger bis 750Kg Gesamtgewicht brauchen keine Zulassung, keinen TÜV und können mit dem Kennzeichen des Zugfahzeuges versehen in Verkehr gebracht werden.

Quizfrage:

Wenn ich jetzt den belgischen Anhänger mit einem deutschen Auto ziehe, welches Kennzeichen bringe ich dann an den Anhänger an?

Nach belgischer Bestimmung müsste es ja das Kennzeichen des Zugfahrzeugs sein, demnach also das deutsche Kennzeichen. Dann ist es aber kein "belgischer" Anhänger mehr...

am 10. April 2015 um 22:16

Moin,

ein Teil deiner Fragen wird hier beantwortet

@querys schrieb

Du darfst selbstverständlich auch als Deutscher ein belgisches Auto mit belgischem Anhänger fahren. Beispielsweise, wenn du das Fahrzeug geliehen hast weil deines keine AHK hat und du aber einen Anhänger brauchst.

Dauerhaft darfst du es hingegen nicht nutzen.

Nun ja, fahren darfst du.........es ist - erstaunlicher Weise - sogar straffrei, wenn das Fahrzeug im Inland versteuert ist ;) oder wurden § 3 Nr. 13 KraftStG, sowie 7 KraftStG kürzlich aufgehoben ?

Wenn man einen belgischen Anhänger in Deutschland hat, ist dort selbstverständlich das belgische Kennzeichen vom ursprünglichen Auto dran.

Genauso verhält es sich mit niederländischen 750kg Anhängern.

Der Anhänger ist zulassungsfrei im Ausland, das heißt aber nicht, dass man ihn in Deutschland nicht benutzen darf.

In Deutschland sind sämtliche Anhänger, wenn sie in Benutzung sind, über das Zugfahrzeug versichert.

Die Haftpflichtversicherung des Anhängers greift nur, wenn er abgestellt ist (z.B. wenn er vom Wind weggeweht wird).

Das mit der Ausnahme bezieht sich auf die Formalitäten in Belgien. Es kann sein, dass dort ausdrücklich Verboten ist, den Anhänger an ein anderes Fahrzeug zu hängen, als an das dessen Wiederholungskennzeichen der Anhänger trägt. Das lässt sich aber mit dem Besitzer des Anhängers klären.

In Deutschland bekommen die Anhänger nur ein eigenes Kennzeichen, weil sie nicht steuerfrei sind - Im Gegensatz zu Belgien oder den Niederlande - und eine Zulassung brauchen.

am 13. April 2015 um 8:22

Zitat:

@querys schrieb am 13. April 2015 um 09:38:25 Uhr:

...

Du haust hier verschiedene Dinge munter durcheinander, die zuerst mal für sich betrachtet und erfüllt sein müssen: Versicherungsrecht, Steuerrecht und Zulassungsrecht.

Anhänger (die, um die es hier geht) sind zulassungspflichtig, das klärt das Zulassungsrecht. Was das Versicherungsrecht verlangt oder was das Steuerecht verlangt ist davon vollkommen unabhängig, denn das sind eigene Rechtsgebiete mit ihren eigenen Vorschriften.

Beim Folgekennzeichen muss der Anhänger das Kennzeichen des Zugfahrzeugs tragen und das ist das Fahrzeug, an den er hängt und nicht irgend wann mal gehangen hat.

Diese Idee ...

Zitat:

Wenn man einen belgischen Anhänger in Deutschland hat, ist dort selbstverständlich das belgische Kennzeichen vom ursprünglichen Auto dran.

... ist auch gleich eine Straftat wegen Kennzeichenmissbrauchs. -> § 22.1.1 StVG

 

Zitat:

Der Anhänger ist zulassungsfrei im Ausland,

Richtig, genau das auch der Knackpunkt:

Der Anhänger ist nicht zugelassen.

Zitat:

das heißt aber nicht, dass man ihn in Deutschland nicht benutzen darf.

Sofern der zugelassen ist, darf der auch benutzt werden, nur wie Du selbst geschrieben hast: Der ist nicht zugelassen, weder in D noch sonst irgendwo und damit darf der nicht benutzt werden.

Wenn man den unbedingt benutzen muss, dann besser komplett ohne Kennzeichen, das ist nur ein Ordnungswidrigkeit gegen die Zulassungspflicht, versucht man mit einem Kennzeichen eine Zulassung vorzutäuschen, ist es eine Straftat.

Moment so meinte ich das nicht:

Steuerrechtlich wird es interessant, wenn der Anhänger länger/dauerhaft in D verbleibt. Deshalb nur der kurze Exkurs, weshalb in D ein eigenes Kennzeichen am Hänger ist, weil üblicherweise Steuern gezahlt werden müssen.

In Deutschland gibt es auch zulassungsfreie Anhänger, die bekommen halt nur ein grünes (eigenes) Kennzeichen. Könnte man in D wie in Belgien mit dem Wiederholungskennzeichen lösen, macht man aber nicht. Dennoch darf ich den normal bewegen. Theoretisch braucht der nicht einmal eine Haftpflichtversicherung (weil wenn in Benutzung = Zugfahrzeugversicherung)

Genauso verhält es sich mit dem Anhänger aus Belgien/Niederlande.

Und das ist weder Kennzeichenmissbrauch oder eine Straftat noch sonst irgendwas. Außer ich haue da ein deutsches Kennzeichen dran und gaukel vor, das wäre ein deutscher Anhänger.

Einzig in den Versicherungsbedinungen des Ausleihenden darf nicht drin stehen, dass der nicht verliehen werden darf. Oder er muss in Deutschland immer mit dem Auto verbunden bleiben, dann ist es auch egal.

 

*edit* Korrektur:

Das Wiederholungskennzeichen des beligischen Besitzers muss gegen ein deutsches Wiederholungskennzeichen getauscht werden, wie es z.B. bei Fahrradträger auf der AHK üblich ist.

am 13. April 2015 um 9:48

Zitat:

@querys schrieb am 13. April 2015 um 11:17:29 Uhr:

Steuerrechtlich wird es interessant, wenn der Anhänger länger/dauerhaft in D verbleibt. Deshalb nur der kurze Exkurs, weshalb in D ein eigenes Kennzeichen am Hänger ist, weil üblicherweise Steuern gezahlt werden müssen.

1. Anhänger (die hier besprochenen) müssen D zugelassen sein und mit der Zulassung bekommen die auch ein eigenes Kennzeichen - Zulassungsrecht

2. Steuern in D müssen u.U. ab dem ersten Tag gezahlt werden - Steuerrecht und das hat nichts, null, nix, mit dem Zulassungsrecht zu tun.

Zwei völlig eigenständige, unabhängige Rechtsgebiete, die in diesem Bereich nichts, null, überhaupt nichts miteinander zu tun haben.

 

Zitat:

In Deutschland gibt es auch zulassungsfreie Anhänger, die bekommen halt nur ein grünes (eigenes) Kennzeichen.

Das grüne Kennzeichen bedeutet "steuerbefreit" und hat etwas mit der Steuer, aber nichts, null mit dem Zulassungsrecht zu tun.

Es gab früher so einige, heute nur noch sehr spezielle zulassungsfreie Anhänger in Deutschland, die wurden/werden mit Folgekennzeichen (Wiederholung des Kennzeichens am Zugfahrzeug) gefahren, aber das hat auch nichts mit dem Steuerrecht oder grünem Kennzeichen zu tun.

 

Zitat:

Könnte man in D wie in Belgien mit dem Wiederholungskennzeichen lösen, macht man aber nicht.

Hatte man, hat man nicht mehr.

 

Zitat:

Dennoch darf ich den normal bewegen.

Nein, der Anhänger unterliegt in D der Zulassungspflicht und da der weder in D noch irgend wo anders zugelassen ist, ist eine Nutzung in D verboten.

 

Zitat:

Theoretisch braucht der nicht einmal eine Haftpflichtversicherung (weil wenn in Benutzung = Zugfahrzeugversicherung)

Das ist (ggf. Pflicht-)Versicherungsrecht und deren Regeln sind wieder andere und haben ebenso keine gegenseitige Wirkung in die anderen beiden Rechtsgebiete.

 

Zitat:

Genauso verhält es sich mit dem Anhänger aus Belgien/Niederlande.

Mag sein, interessiert hier aber nicht, weil hier D ist, der Fahrer in einem in D zugelassenem (Zug-)Fahrzeug sitzt und somit D-Recht gilt.

 

Zitat:

Und das ist weder Kennzeichenmissbrauch oder eine Straftat noch sonst irgendwas. Außer ich haue da ein deutsches Kennzeichen dran und gaukel vor, das wäre ein deutscher Anhänger.

Dann lies Dir mal den genannten und verlinkte § genau durch, ob es da um "deutsches Kennzeichen" oder ganz allgemein um eine Art von Kennzeichen geht.

 

Zitat:

Einzig in den Versicherungsbedinungen des Ausleihenden darf nicht drin stehen, dass der nicht verliehen werden darf. Oder er muss in Deutschland immer mit dem Auto verbunden bleiben, dann ist es auch egal.

Nochmal, das ist Versicherungsrecht und hat mit dem Zulassungsrecht oder Steuerrecht nichts, null zu tun. Nebenbei ist es auch noch belgisches Recht, und es ist eher unwahrscheinlich, dass belgisches Recht von deutschen Gesetzgeber und deutschen Bundesrat abgesegnet, vom deutschen Bundespräsidenten unterzeichnet und durch Veröffentlichung im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und damit auch nur ein Komma in Deutschland eine Wirksamkeit haben könnte.

Da Du ohnehin unbelehrbar erscheinst, weil Dir zum Einsparen ein paar lächerlich kleiner Euros für Zulassung und Steuer jede noch so vollkommen blödsinnige und abwegige Selbsterklärung gut genug ist, bin ich dann auch raus.

 

Zitat:

*edit* Korrektur:

Das Wiederholungskennzeichen des beligischen Besitzers muss gegen ein deutsches Wiederholungskennzeichen getauscht werden, wie es z.B. bei Fahrradträger auf der AHK üblich ist.

Ein Kennzeichen an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug, für den dieses Kennzeichen nicht zugeteilt wurde - ganz sicher.

Das kann so aber auch nicht stimmen.

nehmen wir mal an Deutsche Zugmaschine sieht man bei LKW ja öfters und zb ungarischer Anhänger oder umgekehrt zb ungarische Zugmaschine und deutscher Anhänger.

und bei PKW soll das anders sein.

Zitat:

@krebsandi schrieb am 13. April 2015 um 12:45:36 Uhr:

nehmen wir mal an Deutsche Zugmaschine sieht man bei LKW ja öfters und zb ungarischer Anhänger oder umgekehrt zb ungarische Zugmaschine und deutscher Anhänger.

und bei PKW soll das anders sein.

Wenn der Anhänger zugelassen ist, warum sollte ein "Misch-Zug" unzulässig sein?

 

Hier geht um einen zulassungspflichtigen, jedoch nicht zugelassenen Anhänger, an dem man irgend ein Nummernschild pappt.

@Dramakinig:

sorry das ist falsch!

Grüne Kennzeichen = zulassungfrei

oder aber auch

FZV §10 Abs.8

Zitat:

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt hier aber nicht uneingeschränkt deutsches Recht, weil es sich um einen belgischen Anhänger handelt, der im Rahmen des belgischen Rechts genutzt werden darf.

Themenstarteram 13. April 2015 um 11:10

Ja das ist bei PKW anders, es geht mir ja hier um die in Belgien zulassungsfreien Anhänger bis 750kg. Größere über 750kg haben eine eigene Zulassung und Kennzeichen das ist kein Problem damit auch in Deutschland zu fahren. Danke auch allen für eure Hilfe.

@ollie123

Die Antwort von Fieldo und der ADAC Link in seinem Beitrag sollten all deine Fragen beantworten

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