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Ausfüllweise Tageskontrollblatt 3,49t

Themenstarteram 4. Dezember 2019 um 17:27

Moin,

ich bin in einem Unternehmen mit 100 Mitarbeitern und für den Fuhrpark verantwortlich.

Wir nutzen gewerblich einen 3,49t, dh wir brauchen keinen Fahrtenschreiber allerdings müssen unsere Mitarbeiter Tageskontrollblätter führen. Ich habe dazu zwei fragen:

1) bei uns gibt es keinen festen Fahrer, sondern jeder fährt ab und an mal, wie führen wir dann den Nachweis richtig? Ich meine bei einer Kontrolle muss der entsprechende Fahrer Blätter für die letzten 28 Tage zeigen können. Wenn bei uns aber jeder mal fährt, muss dann bei jeder Fahrt der Fahrer Blätter für die letzten 28 Tage „pro forma“ ausfüllen?!

2) ist lenkzeit gleich arbeitszeit? Bei uns fährt der entsprechende Fahrer quasi alle 10 Minuten ab, fährt 10 min, lädt ware ab für sagen wir 5 min und fährt dann 10 min zurück. Wie sollen wir in dem Fall Lenkzeit und arbeitszeit trennen?

Danke euch für eure Antworten,

Grüße

Beste Antwort im Thema

...Tageskontrollblätter, darunter verstehe ich die in der Branche als sog. Lügenblätter bekannten Aufzeichnungsblätter zur handschriftlichen Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Im Bereich von 2,8to. bis 3,5to. zul.GG. wird kein Tachograph benötigt, jedoch müssen Lenk- und Ruhezeiten mit handschriftlichen Aufzeichnungen belegt werden.

Fahrpersonalverordnung - FPersV § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

2....

haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2)...

(3)...

(4)...

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

1. Lenkzeiten,

2. alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,

3. Fahrtunterbrechungen und

4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Familienname,

2. Datum,

3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,

4. Ort des Fahrtbeginns,

5. Ort des Fahrtendes und

6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung

gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen.

 

Der Unternehmer hat

1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,

2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,

3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und

4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

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Zu 1) ...das wird ein Fiasko darauf wette ich und du als Chef wirst letzten Endes für die Schludrigkeit / die Schlamperei deiner Leute den Kopf hinhalten.

Ich hab das bei uns gesehen... am besten funktionierts bei den LKW die digitale Tachographen haben, die meisten LKW mit analogen Tachographen / Papierscheiben und festen Fahrern gehen auch noch.

Und dann hab ich noch einen 7,5 Tonner und einen 26Tonner auf denen Hinz- und Kunz auf den Baustellen rumreitet... eine einzige Katastrophe, wennste da die Scheiben sichtest bzw. erstmal sortierst -soweit das möglich ist, weil teilweise schafft man es ja nicht mal ein vollständiges Datum einzutragen- dann sitzte verzweifelt am Schreibtisch und wünschte dir selbst, dass diese Idioten endlich mal kostenpflichtig mit saftigen Bußgeldern von Polizei oder BAG aufgeklärt werden, wie das mit den Tachographen und der Aufzeichnungspflciht so funktioniert.

Mehrere Tachographenschulungen in der Vergangenheit waren scheinbar vollkommen sinnlos.

Zu 2) Lenkzeit ist keine Arbeitszeit... bei einem Tachographen hast du Lenkzeit (Lenkrad) / Arbeitszeit (2 gekreuzte Hämmer) / Bereitschaftszeit (diagonal durchgestrichenes Quadrat) und Pause (Bett).

Fahrzeit / reine Rollzeit schreibst du als Lenkzeit

Be- und Entladetätigkeiten, Abfahrtskontrolle, etc. ist Arbeitszeit

Bereitschaftszeit ist Wartezeit, deren Ende nicht bekannt ist... d.h. bekommt der Fahrer gesagt jetzt in 2 Stunden da sein zum Laden, dann ist das keine Bereitschaftszeit sondern Pause

Pause ist Zeit über die der Fahrer frei verfügen kann... er kann z.B. das Fahrzeug / den Abstellort auch verlassen.

 

Mein dringender Rat, versuch den Fahrerkreis so klein wie möglich zu halten z.B. 1 oder evtl. 2 Fahrer, die sich z.B. bei Urlaub oder Krankheit des anderen gegenseitig vertreten können.

Wenn Hinz- und Kunz auf einem Fahrzeug rumreitet ist 1. das Fahrzeug / LaSi-Material in kürzester Zeit runtergeritten mit Schäden an allen Ecken & Enden und die Kabine verwandelt sich in null, nix in eine fahrende Müllhalde.

Und 2. wird das mit den Aufzeichnungen nicht nur aufwändig sondern eine einzige Katastrophe... jeder der sich auch nur 1 Minute hinters Lenkrad klemmt muß permanent entsprechende Aufzeichnungen tätigen und davon die letzten 28 Tage mitführen.

Und du als Unternehmer mußt die Aufzeichnungen mindestens 1 Jahr gut sortiert für evtl. Kontrollen durchs Gewerbeaufsichtsamt, etc. aufbewahren.

Weiß nicht, wie es bei den Kleinen ist, aber bei den großen LKWs liegt das Bußgeld für jeden Tag für den keine Aufzeichnungen vorhanden sind bei mindestens 75,- EUR für den Fahrer... Halter / Unternehmer bekommt noch extra eine verbraten -wenn das nicht schon wieder überholt ist.

Wir nutzen gewerblich einen 3,49t, dh wir brauchen keinen Fahrtenschreiber =keine Nachweispflicht, oder

allerdings müssen unsere Mitarbeiter Tageskontrollblätter führen. Dienen die dazu festzustellen wer gefahren ist bei Knöllchen und Tankkontrolle sowie Km nachweis ??? wiso sollen hier 28 Tage vorgezeigt werden können??

...Tageskontrollblätter, darunter verstehe ich die in der Branche als sog. Lügenblätter bekannten Aufzeichnungsblätter zur handschriftlichen Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Im Bereich von 2,8to. bis 3,5to. zul.GG. wird kein Tachograph benötigt, jedoch müssen Lenk- und Ruhezeiten mit handschriftlichen Aufzeichnungen belegt werden.

Fahrpersonalverordnung - FPersV § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

2....

haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

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(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

1. Lenkzeiten,

2. alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,

3. Fahrtunterbrechungen und

4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Familienname,

2. Datum,

3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,

4. Ort des Fahrtbeginns,

5. Ort des Fahrtendes und

6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung

gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen.

 

Der Unternehmer hat

1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,

2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,

3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und

4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

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Zitat:

@gast356 schrieb am 4. Dezember 2019 um 18:59:27 Uhr:

 

Bereitschaftszeit ist Wartezeit, deren Ende nicht bekannt ist... d.h. bekommt der Fahrer gesagt jetzt in 2 Stunden da sein zum Laden, dann ist das keine Bereitschaftszeit sondern Pause

Definitiv falsch: Bereitschaftszeit muss vorher bekannt sein, sonst Arbeitszeit. Wird dem Fahrer gesagt, das er in 2 Std entladen kann, dann ist das Bereitschaftszeit.

Jetzt aber weiter im Thema

Nein, Bereitschaftszeit ist immer dann, wenn der Fahrer jeden Augenblick damit rechnen muß, dass es weiter geht und er daher in der Zeit nichts anderes machen kann als am oder im Fahrzeug bereit zu stehen / zu warten um sofort nach Aufforderung eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.

Bekommt der Fahrer einen Zeitraum, einen Termin, etc. genannt und kann daher über die Zeit bis zum genannten Termin frei verfügen, dann ist das keine Bereitschaftszeit.

Arbeitszeit ist, wenn der Fahrer tatsächlich Arbeiten ausführt...

... wobei Bereitschaft oder Arbeitszeit eigentlich auch egal ist, da beides von den 13 bzw. 15 Stunden Schichtzeit abgeht.

Themenstarteram 4. Dezember 2019 um 22:06

Zitat:

@gast356 schrieb am 4. Dezember 2019 um 18:59:27 Uhr:

Zu 1) ...das wird ein Fiasko darauf wette ich und du als Chef wirst letzten Endes für die Schludrigkeit / die Schlamperei deiner Leute den Kopf hinhalten.

Ich hab das bei uns gesehen... am besten funktionierts bei den LKW die digitale Tachographen haben, die meisten LKW mit analogen Tachographen / Papierscheiben und festen Fahrern gehen auch noch.

Und dann hab ich noch einen 7,5 Tonner und einen 26Tonner auf denen Hinz- und Kunz auf den Baustellen rumreitet... eine einzige Katastrophe, wennste da die Scheiben sichtest bzw. erstmal sortierst -soweit das möglich ist, weil teilweise schafft man es ja nicht mal ein vollständiges Datum einzutragen- dann sitzte verzweifelt am Schreibtisch und wünschte dir selbst, dass diese Idioten endlich mal kostenpflichtig mit saftigen Bußgeldern von Polizei oder BAG aufgeklärt werden, wie das mit den Tachographen und der Aufzeichnungspflciht so funktioniert.

Mehrere Tachographenschulungen in der Vergangenheit waren scheinbar vollkommen sinnlos.

Zu 2) Lenkzeit ist keine Arbeitszeit... bei einem Tachographen hast du Lenkzeit (Lenkrad) / Arbeitszeit (2 gekreuzte Hämmer) / Bereitschaftszeit (diagonal durchgestrichenes Quadrat) und Pause (Bett).

Fahrzeit / reine Rollzeit schreibst du als Lenkzeit

Be- und Entladetätigkeiten, Abfahrtskontrolle, etc. ist Arbeitszeit

Bereitschaftszeit ist Wartezeit, deren Ende nicht bekannt ist... d.h. bekommt der Fahrer gesagt jetzt in 2 Stunden da sein zum Laden, dann ist das keine Bereitschaftszeit sondern Pause

Pause ist Zeit über die der Fahrer frei verfügen kann... er kann z.B. das Fahrzeug / den Abstellort auch verlassen.

 

Mein dringender Rat, versuch den Fahrerkreis so klein wie möglich zu halten z.B. 1 oder evtl. 2 Fahrer, die sich z.B. bei Urlaub oder Krankheit des anderen gegenseitig vertreten können.

Wenn Hinz- und Kunz auf einem Fahrzeug rumreitet ist 1. das Fahrzeug / LaSi-Material in kürzester Zeit runtergeritten mit Schäden an allen Ecken & Enden und die Kabine verwandelt sich in null, nix in eine fahrende Müllhalde.

Und 2. wird das mit den Aufzeichnungen nicht nur aufwändig sondern eine einzige Katastrophe... jeder der sich auch nur 1 Minute hinters Lenkrad klemmt muß permanent entsprechende Aufzeichnungen tätigen und davon die letzten 28 Tage mitführen.

Und du als Unternehmer mußt die Aufzeichnungen mindestens 1 Jahr gut sortiert für evtl. Kontrollen durchs Gewerbeaufsichtsamt, etc. aufbewahren.

Weiß nicht, wie es bei den Kleinen ist, aber bei den großen LKWs liegt das Bußgeld für jeden Tag für den keine Aufzeichnungen vorhanden sind bei mindestens 75,- EUR für den Fahrer... Halter / Unternehmer bekommt noch extra eine verbraten -wenn das nicht schon wieder überholt ist.

Hmm ok, sieht nach einem Fass ohne Boden aus wenn jeder mal fährt

Aber angenommen es fährt immer einer und drei sind als Vertretung ausgewählt.

Dann müssen wenn mal einer der drei als Vertretung fährt doch trotzdem alle immer die kontrollblötter ausfüllen oder? Sag ich mal am 29.12. fällt unser Standard Fahrer aus, Person B springt als Vertretung ein aber fährt sonst nicht. Jetzt muss Person B vor dem los fahren tageskontrollblätter vom 1.12. bis 29.12. ausfüllen??! Obwohl nur am 29.12. gefahren wird

...da hast du genau den wunden Punkt getroffen.

Die sog. Urlaubsscheine mit denen du als Arbeitgeber deinem Fahrer bescheinigt hast, dass er in Urlaub / krank war oder andere Tätigkeiten ausgeführt hat wurden abgeschafft.

Wenn ein Fahrer in Urlaub / krank war gehts ja noch... beim digitalen Tachographen trägt der einfach Pause nach und beim Analogen füllt er einfach für jeden Tag ne Leerscheibe aus und macht per Hand seinen Strich bei Pause rein.

Einige nehmen auch eine Scheibe und schreiben einfach "Urlaub oder Krank von ... bis..." drauf.

Beschissen wirds, wenn ein Fahrer andere Tätigkeiten / Arbeiten ausgeführt oder ein nicht nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren hat... Pause nachzutragen egal ob digital oder auf Papierscheiben ist ein Problem, da der Fahrer ja gearbeitet hat.

Aber durchgehend Arbeit anzugeben ist ja auch Mist... d.h. der Fahrer müßte Tag für Tag seine genauen Arbeits- und Pausenzeiten nicht nur aufm Stundenzettel für die Lohnabrechnung eintragen sondern zusätzlich die Zeiten auch noch an einem Tachographen nachtragen, wenn er das erste mal wieder seine Karte steckt.

Oder eben analog müßte er die Aufzeichnungen handschriftlich auf einer Scheibe vornehmen.

Daher mein Hinweis den Fahrerkreis möglichst klein zu halten und dafür einen oder zwei Fahrer möglichst durchgehend als Fahrer einzusetzen... um solche Lücken, die nachgetragen werden müssen zu vermeiden bzw. möglichst klein zu halten und damit das Problem zu umgehen.

Bei mehreren Gelegenheiten (z.B. Modulschulungen) hab ich das Thema schon angesprochen, aber noch keiner konnte mir bisher eine vernünftige Lösung nennen.

Eigentlich funktioniert das ganze nur dann gut, wenn Du permanent ein Aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit Tachograph fährst.

Mal hier und da ein paar Tage = Es gibt keine vernünftige Lösung.

Ist wirklich blöd und eigentlich unmöglich, sich hier mit vertretbarem Aufwand korrekt zu verhalten.

Wurde wahrscheinlich extra so erfunden, der Kontrollwahn mit den pingeligen Kontrollen soll doch zeigen das Beamte keine Menschen sind. Werden ja besoldet und nicht im Std Lohn bezahlt - erst recht die Gesetzeserbrecher!

Bei so Job´s mit 1600 Brutto nationaler Fernverkehr und den daraus resultierenden Renten, ist den Meisten nicht bewusst. Hier fleißigen Leuten da noch große Beträge abzuzocken ist schon sehr dreist.

Zitat:

@gast356 schrieb am 4. Dezember 2019 um 18:59:27 Uhr:

Lenkzeit ist keine Arbeitszeit...

Ganz blöd gelaufen.

Natürlich wird die Lenkzeit zur Arbeitszeit gezählt! Bzw. muss die Lenkzeit von den täglich möglichen 10 Stunden Arbeitszeit abgezogen werden.

 

Und auch bei der Bereitschaftszeit muss das Ende bekannt sein, sonst ist es Arbeitszeit!!

https://www.eurotransport.de/.../...bereitschaftszeit-ist-9418551.html

 

Man sollte euer Büropersonal auch mal Schulen in Sachen ArbZG ;)

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