Anhängelast / Zulässiges Gesamtgewicht

Hallo zusammen.

Ich würde gerne wissen, was ich mit meinem Wagen maximal als Anhänger ziehen kann.
Im Fahrzeugschein sind folgende Angaben:

Leergewicht: 1.580 kg
zulässige Gesamtmasse: 2.045 kg
Anhängelast: 1.600 kg

Gehe ich Recht in der Annahme, dass das Gesamtgewicht nichts mit der zulässigen Gesamtmasse zu tun hat?
Also Gesamtmasse = Gesamtgewicht des Fahrzeugs incl. Insassen und Gepäck und zusätzlich ein Anhänger der samt Inhalt 1.600 km wiegen darf?

Beste Antwort im Thema

Immer die Antworten zu einem Thema nach dem nicht gefragt wurde.  😁

Maximale Anhängelast 1600kg bedeuten ganz einfach das der Hänger maximal 1600kg wiegen darf.
Dabei ist es egal ob es sich um einen überladenen 1200kg Hänger handelt oder um einen halbleeren 3,5tonner, es zählt das tatsächliche Gewicht.
Ein Bonus ist das die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird, bei 50kg Stützlast darf der Hänger dann also 1650kg wiegen.

Führerscheinrechtliche und zulassungsrechtliche Vorgaben sind halt mal zwei verschiedene Dinge, hier aber wurde nach dem Zulassungsrechtlichen gefragt.😉

Aber Achtung, oftmals ist auch ein Gesamtzuggewicht eingetragen welches zu beachten ist!

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Zitat:

Original geschrieben von Amen


Der Führerschein wird sein CE.

Warum? CE wird sein: Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG. Es gibt keine Pflicht einen Kraftwagen über 3.500kg zG mit dem Anhänger zu kombinieren. Da B eingeschlossen ist, darf der CE Inhaber ein KFZ < 3.500kg fahren und daran einen Anhänger über 750kg hängen, da er beides fahren darf.

Der Denkfehler besteht darin, dass C eben nicht nur KFZ > 3,5to beinhaltet sondern ab 0t, da B eingeschlossen ist. Also darf der CE Besitzer alles kombinieren.

Was jedem einleuchten würde der den Links zu den Erleuterungen der Führerscheinklassen folgen würde, deren wesentlichen Punkt ich sogar Rot markiert hatte. Denn hätte man Das gelesen hätten sie bemerken müssen das man ohne den B keinen LKW-Schein machen darf.

Aber offensichtlich wurde alles Überlesen was dem eigenen Standpunkt wiederspricht.

@ the_quilla
Die Klassem C und CE kannst du wiederaufleben lassen, mußt nur die Gesundheitsprüfung machen und dann bei der Führerscheinsstelle antraben. Diese Klassen "ruhen" nur, da gabs auch mal eine Änderung so das sie nicht mehr nach einer gewissen Zeit komplett weg sind.

Die Pointe wurde wohl immer noch nicht verstanden (außer von @hk_do):

BE (neu) gilt nur für kleine Anhängelasten, CE nur für Zugfahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM.

Für die Kombi Unimog mit 3,4 Tonnen und 17 Tonnen-Anhänger gibt es keine neue passende FE-Klasse.

Ich gehe allerdings davon aus, das der Spezialfall übersehen wurde.

Moin Moin !

Zitat:

BE (neu) gilt nur für kleine Anhängelasten, CE nur für Zugfahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM.

 

Für die Kombi Unimog mit 3,4 Tonnen und 17 Tonnen-Anhänger gibt es keine neue passende FE-Klasse.

Genauso verhält es sich ,wie ich schon auf der vorherigen Seite schrieb.

Allerdings schrieb ich dort auch ,dass es sich quasi um ein "selbstgemachtes" Problem handelt ,da es eine solche Fzg -Kombination eigentlich gar nicht gibt.

Die älteren Unimogs aus den 50er Jahren sind gar nicht betroffen,da sie weniger als 60 km/h laufen.

Neuere Unimogs haben ein dermassen hohes Eigengewicht,dass sie gar nicht auf ein zGG von 3,5 t abgelastet werden können.

Nur wenige Modelle hauptsächlich aus den 60er Jahren haben eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h bei einem Eigengewicht,welches eine Ablastung auf 3,5 t überhaupt möglich macht,serienmässig hatten diese Modelle ein zGG von deutlich über 4 t.

Diese Ablastung erfolgte wohl später durch wenige Besitzer ,um Steuern zu sparen und/oder diese Fzge mit dem FS Klasse B fahren zu können.Es erscheint mir daher nur logisch ,an anderer Stelle dafür auch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.Der "Nachteil" besteht hier eben darin ,einen Zug mit praktisch unbegrenzter Gesamtmasse mit praktisch unbegrenzter Höchstgeschwindigkeit nur mit Klasse B nicht bewegen zu dürfen.

MfG Volker

Warum auch immer die Ablastung erfolgte - sie ist eingetragen.

Jetzt haben wir ein Zugfahrzeug mit unter 3,5 Tonnen, dass einen 17-Tonnen-Anhänger ziehen darf. Das ist gesetzlich so erlaubt.

Wenn der Gesetzgeber jetzt keine Führerscheinklasse für den Kombi anbietet (CE ist ja raus) - ist da irgendwas falsch gelaufen.

Mit der Aufnahme der großen Anhänger in CE könnte ich mich eventuell noch anfreunden - aber dafür müsste die Beschränkung auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen in CE fallen - der Mog hat halt weniger.

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Moin Moin !

Zitat:

Warum auch immer die Ablastung erfolgte - sie ist eingetragen

Wie ich schon schrieb ,ist dieser Vorgang einfach umkehrbar.

Zitat:

Wenn der Gesetzgeber jetzt keine Führerscheinklasse für den Kombi anbietet (CE ist ja raus) - ist da irgendwas falsch gelaufen

Nö ,ich gelange immer mehr zu der Ansicht ,dass dieses Absicht ist.Immerhin kommt zu meinen obigen Anführungen noch hinzu ,dass die FS-Klassen in EU einheitlich sein sollen,da werden sicherlich keine EU Klassen für ein paar wenige Personen (wahrscheinlich weit weniger als 100) geschaffen werden ,wenn diese auch weiterhin die Möglichkeit haben,das Fzg ohne Änderungen und mit geringem finanziellen Aufwand legal weiter zu betreiben.Wohl gemerkt ,das hilt nur für Personen ,die die Fahrerlaubniss erst nach 2013 neu erwerben.Diese Personen dürfen vorher diese Kombination nicht bewegen , Alt-FS-Besitzern stellt sich dieses Problem gar nicht.Nun zwingt niemand diese Personen dazu ,sich genau diese Kombination zuzulegen und damit den öffentlichen Strassenverkehr zu behindern.Wenn sie es dennoch machen wollen ,muss eben die Ablastung rückgängig gemacht werden , ein Vorgang ,den ich für absolut zumutbar halte (zumal dieser Vorgang den betroffenen Personen wesentlich billiger zu stehen kommt als der Erwerb einer eigenen FS-Klasse ) !

Das Einzige ,womit ich mich anfreunden könnte ,wäre die Streichung des MINIMALGEWICHTES in der Klasse C.

MfG Volker

Der Vorgang könnte fast unumkehrbar sein wenn man zugrundelegt, daß auch der Motor nicht ganz orginal sein muß... 😁
Wobei, was heißt bei einem solch alten Unimog schon orginal?

Jedenfalls bin ich froh, daß wir uns mal grundsätzlich darauf geeinigt haben, daß eine solche Kombination übersehen wurde.

Und wenn man weiterdenkt, warum wurde das so gehandhabt.

Ihr überseht hier, daß jeder der den (BE) Führerschein ab 2013 neu macht auch keinen MINI-SATTELZUG mehr fahren darf. Beschränkung auf 3,5t.
Das ist der eigentliche Grund.

An Traktoren/Zugmaschinen mit über 60 km/h und unter 3,5t wurde eher weniger gedacht.

Die Minisattelzüge und Geländewagen werden dann in C1E(neu) aufgehen.
"Zugfahrzeug Klasse B mit über 3.500 aber gesamt nur..."

Und wenns in der Realität nur jeden 100. oder von mir aus jeden 1.000. in Deutschland betrifft, ist es doch (mal wieder) ein handwerklicher Fehler.

Gut, bei Einführung von BE(alt) hat keiner gedacht, daß Drehschemel und Minisattelzüge in der Klasse mal interessant werden, aber muß man deswegen dermaßen Kahlschlag betreiben?

Ich könnte mich ja auch noch damit anfreunden, daß die Kombination in die Klasse T aufgenommen wird - und von mir aus gleichzeitig noch in CE.
Aber gar nix?

OT:
wir könnten in einer Familie jetzt auch folgende Konstellation haben
Papa hat BE(alt) und alle Es bis CE - der darf alle Züge fahren
Mama hat nen 3er nicht umgeschrieben! - die darf die Kombination nicht fahren (wegen 4 Achsen), könnte umschreiben - egal wann! - und dann fahren.
Sohn 1 hat nen bereits umgeschriebenen 3er - der darf die Kombination fahren.
Tochter 1 hat BE(alt) die darf die Kombination fahren.
Tochter 2 hat B - die darf die Kombination nicht fahren, könnte aber noch BE(alt) machen wenn sie schnell ist.
Sohn 2 macht nächstes Jahr Führerschein - der kann die Kombination NIE fahren. Egal welchen Führerschein er macht.
😁😁😁

Das ist schwierig.

Moin Moin !

Zitat:

Ihr überseht hier, daß jeder der den (BE) Führerschein ab 2013 neu macht auch keinen MINI-SATTELZUG mehr fahren darf. Beschränkung auf 3,5t.

Das ist der eigentliche Grund

Tja ,das ist ein weit verbreiteter Irrtum ! Tatsächlich darfst du diese Kombination auch mit dem alten BE nicht fahren ! Genausowenig darfst du mit dem alten Klasse 3 eine SZM zGG 7,5 t mit einem 1-achsigen Auflieger fahren !

Der Grund ist folgender : Eine SZM mit Auflieger ist nicht u.a. führerscheinrechtlich etwa ein LKW mit Anhänger ,sondern eine eigene und einzige Kombination , nennt sich "Sattelkraftfahrzeug" !

Zur Berechnung des zGG eines Sattelkraftfzges ist der § 34 StVZO heranzuziehen :
"""
3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert
""

MfG Volker

8,75t. sind mit BE(alt) durchaus möglich. 😉
Einfach mal rechnen.

Auf was bezieht sich das was du da gefunden hast eigentlich? Mal genau nachlesen.

Moin Moin !

Zitat:

Auf was bezieht sich das was du da gefunden hast eigentlich? Mal genau nachlesen.

Wenn du damit mich bzw. die Erläuterung des Begriffes Sattelkraftfahrzeuges und die daraus resultierenden rechtlichen Folgen meinst : Dieses findest du in den Erläuterungen zum §18 StVZO. Einen direkten Link kann ich hier nicht einfügen ,da ich noch keine vollständige StVZO online gefunden habe ,jedenfalls keine öffentlich und kostenlos zugängliche .

Dort steht sinngemäss ,dass die Kombination von SZM und Auflieger als eigenes Einzelfzg gilt ,insbesondere (oder nur ?? ) bei allen rechtlichen Vorschriften ,die das zGG betreffen. Explizit ist dort auch der Hinweis auf den § aufgeführt ,nach der das zGG dieser Kombination errechnet werden muss ,zB. um die erforderliche FS-Klasse festlegen zu können.

Interessanterweise ist dieses selbst auf vielen I-Netseiten von Fahrschulen falsch dargestellt !
Böses Erwachen dagegen findest du manchmal auf Foren von Wohnmobilisten ,wo bei Polizeikontrollen dann festgestellt wurde ,dass der Fahrer eines Auflieger-Womos gar nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besass.

MfG Volker

Ich lasse noch mal Tante Edit zu Worte kommen ,da ich beim Gurgeln noch auf die (fast) richtige Antwort einer Fahrschule auf diese Frage gestossen bin ,die Antwort ist zwar alt und bezieht sich auf den Unterschied zwischen Klasse 3 und BE/CE ,aber die Antwort ist trotzdem auch heute noch zutreffend. "Fast" deswegen, weil Klasse 3 nicht ,wie hier geschrieben 18,5 t sondern 18,75 t erlaubte. (7,5t + 7,5t x 1,5 = 18,75t)

ÄÄÄHHH ... Tanta Edit ist etwas vergesslich !! 🙂

Der Link : http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-6266!2001

Edit muss nochmal nachlegen,da sie auch im Umgang mit Computern nicht so fit ist ! Irgendwie kriegt sie den Link nicht so richtig hin , aber er funzt ,wenn man das " !2001 " im Browser hinzufügt.

Ach das Archiv des VP muß nicht unbedingt 1000 % sein. Eigentlich nur die FAQ.
Allerdings achtet man da sehr auf Genauigkeit.

Wenn du aber öfters im VP bist wundert mich, daß du das Problem des Klasse B Unimog nicht sehen kannst.
Aber jetzt ist zumindest das Problem klar?

Minisattel:
Du kannst ja mal im VP fragen wie es aussieht mit dem Sattelzug.
Ich sage immer noch es geht mit 8,75t.

Das sollte sich da eigentlich sogar finden lassen.

Ich beschäftige mich jetzt schon ein paar Tage aber so richtig schlau werde ich aus allen nicht.

Ich: Führerschein B

Anhänger: Zul. Gesamtmasse 2000kg
Leergewicht 585kg

Zugfahrzeug: Zul. Anhängelast gebremst 1500kg
Leermasse 1625kg
Zul. Gesamtmasse 2049kg.

Auf den Anhänger soll ein Fahrzeug mit Leergewicht 1077kg.

Darf ich das ganze fahren ?

Nein - wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis und Überschreitung der zulässigen Anhängelast.

Gibt es Toleranzen ?

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis keine. Beim Gewicht eventuell 5 %.

Warum fahren ohne Fahrerlaubnis ? Welche Werte werden den da herangezogen von den Gewichten ?

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