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AHK Abnahme

VW Golf 4 (1J)

Moin Leute,

hab mir grade ne starre AHK zugelegt und werd sie am Wochenende einbauen. Nachdem ich in ca. 8 Beiträgen etwa 20 verschiedene Meinungen zu dem Thema gelesen habe, wollte ich mal horchen ob es inzwischen klar ist was nun Sache ist bezüglich der Abnahme des Einbaus.

Die AHK ist von Oris und hat eine EG-Nr. In der Einbauanleitung (http://www.oris-gmbh.de/deutsch/service/anleitungen/E339-AK11.pdf) heißt es:

"Der nachträgliche Anbau muss durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer unter Vorlage der Montage- und Betriebsanleitung sowie den Kfz-Papieren geprüft werden und ist vom Prüfer auf der Abnahmebestätigung zu bescheinigen. Der Eintrag in die Kfz-Papiere bei der Kfz-Zulassungsstelle kann damit entfallen."

Damit scheint ja alles klar... ich frag mich nur wieso hier zig Leute schreiben "du mußt nicht zum TÜV wenn du eine EG-Nr hast"? Gibts da unterschiedliche EG-Nummern?

Und noch ne Frage: Wie läuft diese Abnahme? Der Typ kuckt ob man schön den Unterbodenschutz bei den Schrauben weggekratzt hat und die Lichter funktionieren? Und die Abnahmebestätigung stellt er dann selber aus oder wie?

Besten Dank!

Beste Antwort im Thema

mal zur Klarstellung, da die AHK eine mit EG-Typgenehmigung ist muss diese nicht eingetragen werden, wie alle anderen Bauteile mit e-Nr. (lichttechnische Einrichtungen usw.)

zur Geschichte, die EG kennt keine Abnahme von Fahrzeugteilen, ergo schreibt die EG die auch nicht vor. Deutschland wollte früher immer alles eingetragen haben, deshalb steht in vielen Anleitungen das dies erforderlich ist! Daher hat als die EG dies mitbekommen hat, Deutschland erstmal einen Rüffel erteilt, Vertragsstrafe usw.

Die EG kennt lediglich eine Kennzeichnungspflicht, was ja mit dem Typenschild ok ist. Eine Mitnahme von Unterlagen zu den Bauteilen kennt die EG ebenso nicht, siehe Abgasanlagen mit e-Nr.

Selbstverständlich kannst du die AHK eintragen lassen, viele Opis machen das auch noch, sage dann immer muss nicht, ist denen aber auch egal, mir erst recht, da Kohle dabei rumspringt und dies ist halt mein Job.

Der Fz.-Halter ist nur dafür verantwortlich, dass die richtige AHK unter das richtige Auto geschraubt wird, dafür sind auch als Auflage die Anleitungen für doofe gemacht worden, dass dort nichts passiert, war etwas was Deutschland unbedingt haben wollte, wenn sich schon kein Ingenieur dies anschauen muss.

Also es muss keine AHK eingetragen, wenn es eine e-Nr. hat, egal was in den Unterlagen steht, da diese von anno tobak wohl sind!

14 weitere Antworten
14 Antworten

In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.

Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:

Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend). Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.

Ich hab auch letzten Sommer ne AHK verbaut, laut Anleitung "ganz easy", ABER um ordentlich Platz zu haben und die Schrauben mit dem korrekten Drehmoment (!) anzuziehen, war´s von Nöten die Räder und die Radhausschalen abzubauen. Bei der Heckschürze ist auch noch eine der Torxschrauben vergammelt, so dass der übergnuppte und nur noch ausbohren half...

Ansonsten musst dir ne gescheite Position für die "Black-Box" (Blinkgeberkontrolldingsda) ausdenken, ohne die Karosse anzunagen, bzw. in dem Fall gleich Korrosionsschutz zu machen. Reinigung und Koservierung empfiehlt sich sowieso, wenn schon die Schürze ab ist (denk an ne Säge oder nen scharfes Messer für den Ausschnitt)

Ich hab damal 115ecu inkl. fahrzeugspezifischen Kabelbaum, Versand (immerhin um die 20kg) und Nachnahme bezahlt, EG-Nummer selbstverständlich auch dran und hab nun die "quasi ABE" im Handschuhfach, also nix extra eintragen lassen.

Muss denn nicht jede starre AHK eingetragen werden, da sich die Fahrzeuglänge dauerhaft ändert?

mal zur Klarstellung, da die AHK eine mit EG-Typgenehmigung ist muss diese nicht eingetragen werden, wie alle anderen Bauteile mit e-Nr. (lichttechnische Einrichtungen usw.)

zur Geschichte, die EG kennt keine Abnahme von Fahrzeugteilen, ergo schreibt die EG die auch nicht vor. Deutschland wollte früher immer alles eingetragen haben, deshalb steht in vielen Anleitungen das dies erforderlich ist! Daher hat als die EG dies mitbekommen hat, Deutschland erstmal einen Rüffel erteilt, Vertragsstrafe usw.

Die EG kennt lediglich eine Kennzeichnungspflicht, was ja mit dem Typenschild ok ist. Eine Mitnahme von Unterlagen zu den Bauteilen kennt die EG ebenso nicht, siehe Abgasanlagen mit e-Nr.

Selbstverständlich kannst du die AHK eintragen lassen, viele Opis machen das auch noch, sage dann immer muss nicht, ist denen aber auch egal, mir erst recht, da Kohle dabei rumspringt und dies ist halt mein Job.

Der Fz.-Halter ist nur dafür verantwortlich, dass die richtige AHK unter das richtige Auto geschraubt wird, dafür sind auch als Auflage die Anleitungen für doofe gemacht worden, dass dort nichts passiert, war etwas was Deutschland unbedingt haben wollte, wenn sich schon kein Ingenieur dies anschauen muss.

Also es muss keine AHK eingetragen, wenn es eine e-Nr. hat, egal was in den Unterlagen steht, da diese von anno tobak wohl sind!

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Zitat:

Original geschrieben von fredilon


Ansonsten musst dir ne gescheite Position für die "Black-Box" (Blinkgeberkontrolldingsda) ausdenken, ohne die Karosse anzunagen, bzw. in dem Fall gleich Korrosionsschutz zu machen. Reinigung und Koservierung empfiehlt sich sowieso, wenn schon die Schürze ab ist (denk an ne Säge oder nen scharfes Messer für den Ausschnitt)

Geschickte Einbauposition wäre innen hinter den Rückleuchten, da wird der E-Satz sowieso angeschlossen.

Blackbox kann auch durch Warnblinkschalter für Fahrzeuge mit Anhängerkupplung ersetzt werden. Kostet als Originalteil ca. 20 Euro und nutzt die Kontrolllampe im KI für die Anhängerblinker. Die Blackbox wird dann nicht verbaut und die Kontakte im Stecker gebrückt oder die Kabel abgetrennt und verbunden.

Also eintragen lassen werd ich sie auf keinen Fall, das ist Schnee von gestern.
Nur den Einbau abnehmen lassen werd ich dann wohl doch. Hab mir gerade mal §19 StVZO durchgelesen... und bin in etwa so schlau wie vorher :-) Aber da steht:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen (...) für diese Teile (...) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (...) erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind."

Und in der Einbauanweisung steht: Vom Prüfer abnehmen lassen (s. mein erster Beitrag). Also werd ich das wohl mal tun. Weiß jemand worauf die schauen bei der Abnahme? Und dann gibt's ne Urkunde, "Wir gratulieren Herrn Mustermann zum ordnungsgemäßen Einbau seiner AHK" oder wie?

Keine Ahnung, ob das noch dem geltenen Recht entspricht, aber als ich meine vor 3-4 Jahren eingebaut habe habe ich auch die Dekra aufgesucht und eine Bescheinigung bekommen. Diese Bescheinigung sollte ich dann mitführen und bei nächster Änderung der Fahrzeugpapiere eintragen lassen.

Ich denke, anhand der E-Nummer kann ja bei einer Straßenverkehrs-kontrolle nur geprüft werden, ob das Teil zum Fahrzeug passt. Ob andere Bedingungen wie im Falle der AHK z.B. die Blinkerausfallkontrolle oder Entfernung der Unterbodenschutzes erfüllt sind kann der Polizist kaum feststellen.

Hallo,

ich habe bei unseren Fahrzeugen in den letzten zwei Jahren neue AHK verbaut (eine starr und eine abnehmbar). Da bei beiden AHK keine ABE o.ä. dabei war bin ich auch nicht zum TÜV o.ä. gefahren. Zwischenzeitlich musste ich auch zu den regulären TÜV-Terminen.
Bei der Abnahme hat der Prüfer nur nach den Typenschildern an den AHK geschaut, hat nichts dazu gesagt und es wurde weder etwas auf dem Prüfbericht vermerkt noch hat er bemängelt das die Kupplung nicht eingetragen ist.
Somit kann ich mit diesem Praxisbericht nur die Erklärung der Vorredner unterstreichen.
Ist die richtige Kupplung sach- und fachgerecht angebaut, wird es wohl bei der nächsten TÜV-Untersuchung keine Probleme geben.

Hoffe das hilft Dir weiter und nimmt Unsicherheit weg.

ok du hast dir §19 Erteilung und Wirksamkeit der BE durchgelesen, schonmal gut!

der Absatz 3 ist so aufgebaut:

die BE erlischt nicht,

wenn

1.

2.

3.

4. das Teilegutachten (hier ist immer eine Anbaubegutachtung vorgeschrieben)

vorliegen!

dann noch

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen
oder Einbauanweisungen nicht eingehalten
, erlischt die Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs.

Dieses Satz sagt aus, wenn du Teile nach 1 oder 2 verbaust, musst du danach schauen, dass der Anbau richtig gemacht wurde. Wenn du nun es nicht eintragen lässt und es passiert etwas dann bist du der blöde, wenn du dies umgehen möchtest, kannst du die AHK eintragen lassen, mit eintragen lassen meine ich nicht in deine Zulassungsbescheinigung Teile 1 oder den alten Ft.-Schein, sondern es wird eine Anbaubegutachtung durchgeführt nach StVZO 19.3 Nr.4 mache tragen es auch nach FZV §13 ein, was aber nicht richtig ist, habe ich teilweise auch früher so gemacht...

Den Wisch den dir dann der aaSoP oder PI ausstellt musst du aufbefahren, ich würde sagen besser im Auto mitführen und auf verlangen vorzeigen. Wenn du dann in einem Jahr den Wagen abmeldest, ummeldest oder irgendwas anderes, dann muss der Wisch vorgezeigt werden und die Dame vom Amt muss die Angaben in die neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit aufnhemen.

Wie gesagt du bist anscheinend auch wie die Opis drauf, wollen sich immer absichern^^

das Thema ist nicht einfach und auch nicht alle Kollegen von mir machen es richtig.

Meine AHK mit e-Nr. habe ich runter geschraubt und fertig, eintragen lassen habe ich sie nicht, ist schon 2,5 Jahre drunter!

hier die verbindliche Anweisung (für Eintragungen) welche an alle Prüforganisationen herausgegangen ist, im Netz findet man leider nur die Fassung von 2001 welche in dem Thema AHK noch veraltet ist!

siehe einfach Punkt 2.12

Perfekt!

Deine Arbeitsanweisung sagt: Die Änderung muss nicht abgenommen werden, aber die Einbauanleitung muss beachtet werden.

Und die Einbauanleitung sagt: Die Änderung muss abgenommen werden. Saugeil!

Ich bau das Ding einfach ran und fertig...

die verbindliche Arbeitsanweisung für Eintragungen gibt es ja auch noch aus dem Jahre 2001, dort stand damals auch drin, dass dies eingetragen werden muss, aus dieser Zeit wird wohl auch die Anleitung zur AHK sein, später kam halt die EG darauf, dass Deutschland sein eigenes Süppchen kocht und hat eingegriffen, seit dem müssen Eg-Typgenehmigte Teile und auch die ECE Teile nicht abgenommen werden, da Europa sowas nicht kennt und möchte, anscheinend baut niemand außer Deutsch an den Fahrzeugen rum^^

Die Eg-AHK muss definitiv nicht abgenommen oder in die Fz.-Dokumente eingetragen werden, bau sie ordentlich drunter und fertig, dass Papier dazu musst du auch nicht mitschleppen, kann später in den Müll, sowas kennt die EG nämlich auch nicht, unnötiges Papier mitschleppen...

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Mü17Pilot


Ich bau das Ding einfach ran und fertig...

Genau das versucht dir Schyschka die ganze Zeit zu erklären....und schön auf das EG-Schildchen achten und gut is.

Jo jetzt hab ichs kapiert :-)
Danke euch.

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