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In Durchfahrtsverbote reinfahren (müssen)

Themenstarteram 23. Mai 2019 um 21:02

Hallo,

 

Ich finde da irgendwie nichts zu, die Frage stellt sich mir aber schon länger. Also es geht mir um Durchfahrtsverbote. Insbesondere Wirtschaftswege im und am Wald, enge Straßen mit Gewichtsbeschränkungen.

 

Hier habe ich öfter den Fall, dass ich Straßen einfahren muss, die nur bis 2,5t erlaubt sind. Da liege ich dann schonmal ums 10-fache drüber...

Auch oftmals in Wirtschaftswege, bei denen die Durchfahrt komplett verboten ist, oder für alles ausser "Landwirtschaft und Forstwirtschaft".

 

Durch diese 2,5t Straßen juckeln auch die 4-Achs-Müllwagen durch. (Immer schön, wenn man sich da begegnet) Erlaubt ist es ja dennoch nicht.

 

Gibt es da Ausnahmen, wenn man als Versorgungsdienst sonst nicht hingelangt? Oder läuft das ausschliesslich über Duldung?

Beste Antwort im Thema

Moin,

 

sofern Dein Truck mit einem A Schild an Front und Heck gekennzeichnet ist und die Firma über eine Genehmigung zum Transport von Abfall verfügt, darfst Du dort langfahren.

Natürlich unten Beachtung der o.g. Punkte.

Wir müssen mit unseren Saugwagen (12-18t) auch in die hinterletzten Winkel und haben bis auf zu schmale Wege noch keine Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt.

 

Gruß

Andre

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Ausnahmen gibt es in §35(6) StVO.

Dabei aber bitte auch Absatz 8 beachten: Wer die sonst geltenden Verbote missachtet trägt selbst die Verantwortung dafür, dass nichts passiert! Gerade bei so deutlichen Überschreitungen des Gewichts können ja ernsthafte Schäden an der Infrastruktur entstehen.

Wer sich bei den Sonderrechten nicht findet braucht eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde.

Themenstarteram 24. Mai 2019 um 8:16

Danke, habe mir den Paragraph 35 grade angesehen. Kannte ich gar nicht.

 

"Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen...."

 

Ok, damit wäre ich im Bilde, was den Müllwagen betrifft.

Ich nehme an, das Betrifft allerdings nur Sammelfahrzeuge im öffentlichen Dienst?

Ich fahre Absetzkipper, fahre damit zwar dann auch Müll, befürchte aber das ist der Müllabfuhr nicht gleichgestellt? Oder doch?

 

Moin,

 

sofern Dein Truck mit einem A Schild an Front und Heck gekennzeichnet ist und die Firma über eine Genehmigung zum Transport von Abfall verfügt, darfst Du dort langfahren.

Natürlich unten Beachtung der o.g. Punkte.

Wir müssen mit unseren Saugwagen (12-18t) auch in die hinterletzten Winkel und haben bis auf zu schmale Wege noch keine Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt.

 

Gruß

Andre

Themenstarteram 24. Mai 2019 um 8:54

Zitat:

@tchibomann schrieb am 24. Mai 2019 um 10:38:31 Uhr:

sofern Dein Truck mit einem A Schild an Front und Heck gekennzeichnet ist und die Firma über eine Genehmigung zum Transport von Abfall verfügt, darfst Du dort langfahren.

Das trifft zu. Super, danke

Hallo, nein das A-Schild reicht nicht aus. Haben eure Fahrzeuge die geforderten Warnmarkierungen?

Lest mal den Paragrafen genau durch, die Genehmigung für Abfalltransporte hat damit nicht's zutun.

.

Themenstarteram 24. Mai 2019 um 20:22

Darüber hab ich auch schon nachgedacht. Nein, rot-weisse Markierung haben wit nicht. Es liest sich im Paragraphen ja so, als wären die Vorraussetzung.

 

Interessant dazu:

Mein neuer steht grad noch beim Aufbauer. Die schrieben die Firma an, dass entweder die Rot-weissen Aufkleber rauf müssen, oder die gelben Rundumleuchten ab. Ob die was von Paragraph 35 dabei schrieben, muss ich Montag nochmal in Erfahrung bringen.

Wobei jeder Baustellenhobel gelbe Rundumleuchten hat, ohne die Aufkleber.... komisch alles.

 

Wenn ich mir damit Sonderrechte sichern kann, würde ich die Aufkleber sogar in Kauf nehmen.

Zitat:

@joppi69 schrieb am 24. Mai 2019 um 21:54:23 Uhr:

Haben eure Fahrzeuge die geforderten Warnmarkierungen?

Davon bin ich jetzt mal ausgegangen, deshalb keine Erwähnung. Die sind natürlich Pflicht, m.W. auch 3 gelbe Rundumleuchten (2 vorne auf dem Dach, eine am Heck). Aber da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

 

Gruß

Andre

Nein-so kenne ich das auch;)

Rot-Weiße Warnbeklebung und Rundumleuchten.

Ich fahre einen Absetzkipper...also Ver-und Entsorgungs/Baustellenfahrzueg

Mit den Ordnungsämtern kann man reden, meist wird das Befahren mit einer aussagekräftigen & ehrlichen

Begründung geduldet--> Kunde im Sperrgebiet

Bei mir liegt auf einer Route durch eine Kleinstadt eine Blitzersäule nur für LKW´s ....ich

konnte es oft nicht lassen "nicht erstaunt" in den Blitz zu schauen....also grinste

ich wie Garfield links im Bild und erhobenem Daumen-hoch :D

irgendwann kamen halt paar Drohbriefe:rolleyes:

Zitat:

@Bamako schrieb am 24. Mai 2019 um 22:22:20 Uhr:

Nein, rot-weisse Markierung haben wit nicht. Es liest sich im Paragraphen ja so, als wären die Vorraussetzung.

Genau: ohne Warnmarkierungen keine Sonderrechte (nach Absatz 6)!

Die Warnmarkierungen sollten dazu auch normgerecht angebracht sein, da kann man nämlich einiges falsch machen. Lesetipp

Zitat:

Interessant dazu:

Mein neuer steht grad noch beim Aufbauer. Die schrieben die Firma an, dass entweder die Rot-weissen Aufkleber rauf müssen, oder die gelben Rundumleuchten ab. Ob die was von Paragraph 35 dabei schrieben, muss ich Montag nochmal in Erfahrung bringen.

Das hat nichts mit §35 StVO zu tun, das ergibt sich aus §52 (4) Nr. 1) StVZO.

Im Gegensatz zur StVO fordert die StVZO auch ausdrücklich, dass die Warnmarkierung der DIN 30710 entspricht. (für die StVO fordert das nur die Verwaltungsvorschrift)

Zitat:

Wobei jeder Baustellenhobel gelbe Rundumleuchten hat, ohne die Aufkleber.... komisch alles.

Nicht alles was die Leute so machen ist auch legal...

Zitat:

@tchibomann schrieb am 25. Mai 2019 um 16:42:54 Uhr:

Die sind natürlich Pflicht, m.W. auch 3 gelbe Rundumleuchten (2 vorne auf dem Dach, eine am Heck). Aber da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

was hiermit geschehen soll :D

Für die Sonderrechte sind die gelben Rundumkennleuchten nicht vorgeschrieben.

Ebenfalls ist die Anzahl nicht fest vorgeschrieben:

Die StVZO erlaubt sogar von ihrem Wortlaut her erstmal nur eine RKL, und nur wenn die geometrische Sichtbarkeit das erfordert dürfen mehrere angebaut werden. Die Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit finden sich im "Merkblatt über die Anbaubedingungen von Kennleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht an Fahrzeugen nach Paragraph 52 StVZO". Gefordert wird hier eine horizontale Sichtbarkeit von 369 Grad, und eine vertikale Sichtbarkeit von 8 Grad nach oben und derart nach unten, "dass der untere Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 Meter über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 Metern vom Fahrzeug-Umriss berührt" (als Mindestanforderung, eine Sichtbarkeit aus kürzerer Entfernung ist natürlich erstrebenswert). Auch die Anordnung ist nicht vorgeschrieben, es muss lediglich in jedem Winkelbereich mindestens eine Kennleuchte sichtbar sein.

Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass bei "Gelblicht-Fahrzeugen" ausschließlich Rundumkennleuchten zugelassen sind und keine gerichteten Kennleuchten (ich weiß, das wird in der Praxis völlig anders gehandhabt...)

 

Themenstarteram 26. Mai 2019 um 7:30

Danke @hk_do, das sind doch mal interessante Fakten was die Zulassung für die Sonderrechte gilt.

 

Ich wundere mich nur, dass wenn die Stvzo für Bau-Unterhaltungs-Müllfahrzeuge die Warnmarkierungen fordert wenn man gelbes Rundumlicht haben will... wie haben all diese LKW eine Zulassung bekommen?

Zitat:

@Bamako schrieb am 26. Mai 2019 um 09:30:29 Uhr:

wie haben all diese LKW eine Zulassung bekommen?

Keine Ahnung...aber wozu auch?

Die Zeiten haben sich zum Glück geändert, früher war schlimmer.

Ich hab gerade am PC ein paar Bilder betrachtet, als ich damals noch

bei Taliban-Recycling mal gearbeitet habe...Pressmüllwagen ohne jegliche

Ausstattung....wirklich ohne Alles! Sonderausstattung = Hydraulikpumpe:D

Themenstarteram 28. Mai 2019 um 14:59

Hallelujah... jetzt kam die Ablehnung der Sondergenehmigung für die Rundumleuchte.

 

Berechtigt seien nur Müllfahrzeuge, die im öffentlich rechtlichen Auftrag Müll vom Straßenrand sammeln. Ob ich jetzt quer eine Bundesstraße blockiere, ist denen gelinde gesagt Piep-egal.

Auch die Beteiligung an Straßenbaustellen als Dienstleister ist angeblich kein Grund.

 

In die Fahrzeugpapiere eingetragen bekämen wir die, aber mit dem Hinweis seitens des (Aufbau)Herstellers, dass das bei der Zulassung auf dem Straßenverkehrsamt mit fehlender Genehmigung schwierig werden KANN.

 

Jetzt ist guter Rat erstmal teuer...

Wenn du wie oben Beschrieben die Warnmarkierung nach DIN 30710 anbringst, dann brauchst du keine Sondergenemigung für die Rundumkennleuchten.

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