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DARF ICH EINE ORANGENE RUNDUMLEUCHTE FEST AUF DEM DACH VERBAUEN??

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 16:18

servus mal ne wichtige frage mich nervt es wen ich auf baustellen fahre immer aussteigen die rundumleuchte aufsetzen und einsteigen.

darf ich auf meinem Scorpio kombi mk1 siehe mein album eine orangene rundumleuchte oder sogar einen Orang- lichtbalken auf montiren?

was muss ich beachten bzw. welche genemigung muss ich einnehmen

 

im anhang ein bild der anlage kann auch 1orangenes sein...

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32 Antworten
am 8. Oktober 2008 um 16:44

Zitat:

Original geschrieben von Ford_Scorpio_Driver

servus mal ne wichtige frage mich nervt es wen ich auf baustellen fahre immer aussteigen die rundumleuchte aufsetzen und einsteigen.

darf ich auf meinem Scorpio kombi mk1 siehe mein album eine orangene rundumleuchte oder sogar einen Orang- lichtbalken auf montiren?

was muss ich beachten bzw. welche genemigung muss ich einnehmen

 

im anhang ein bild der anlage kann auch 1orangenes sein...

Also, NEIN darfst Du nicht !

Du darfst es garnicht nutzen !!

Habe einen Kollegen, der ist Kieskutscher und viel in Hamburg unterwegs, der wollte auch

sein Rundumlicht festinstallieren. Ist nur genehmigt, wenn man für stattlichen Strassenbau tätig ist.

Ich kann es Dir mal raussuchen.

Verstehe ich auch nicht, zumal schon 2 leute in seine Achse geballert sind.

ch33rz

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 16:53

ja das ist mir auch shcon passiert das mir einer hinten reingefeffert ist..

und wie isses wen ich mir privat solch ein auto kaufe bei ebay? wo es fertig aufmontirt ist geht das dan? weil wne ich auf baustelle fahre auf autobahn etc.. isses sehr gefährlich auszusteigen und diese aufzusetzen so müste ich nurn schalter umlegen das das licht angeht

am 8. Oktober 2008 um 17:14

Ob Du Dir einen Wagen so kaufst, oder es selber machst, spielt keine Rolle !

Ich schaue mal, habe irgendwo den Gesetzestext.

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 17:26

wäre super wen du mirs sagen köntes danke im vorraus

am 8. Oktober 2008 um 17:28

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) 1Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. 2Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. 3Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) 1Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1.

Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

2.

Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

3.

Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

4.

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

2Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

(3a) 1Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. 2Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1.

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2.

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. 2Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. 3Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3.

Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4.

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. 2Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

(5) 1Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. 2Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) 1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. 3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) 1Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. 2Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. 3An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. 4Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 17:36

also diese weis roten streifen habe ich am auto... quasi wen ich das wei richtuig verstanden hab muss ich das fahrzeug auf der arbeit melden da sich diese leuchte montire darf und sie eintragen darf und ohne sowas leufts also ned

am 8. Oktober 2008 um 17:41

Zitat:

Original geschrieben von Ford_Scorpio_Driver

also diese weis roten streifen habe ich am auto... quasi wen ich das wei richtuig verstanden hab muss ich das fahrzeug auf der arbeit melden da sich diese leuchte montire darf und sie eintragen darf und ohne sowas leufts also ned

So sehe ich es auch. Die rot-weiss Tafeln, oder M3 Aufkleber müssen halt der Norm entsprechen.

Also, wie gesagt: Kollege durfte die erst fahren, als Sie die Autobahn erneuert haben, bzw. Kies zugeliefert haben und dies zum Erhalt von staatlichen Strassen diente.

Sonst darf er die nicht fahren, ob wohl ich es aus dem Gesetzestext so verstehe, das alle Strasse gemeint sind.

Rufe sonst mal bei der Zulassung an, oder frage nmal den TÜV Heini.

ch33rz

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 17:45

also diese gelb rote reflex folie ist ja auf dem fahrzeug aufgeklebt.. habe ich auch von der firma bekommen es geht nur noch um die leuchte den vor1 1/2 monaten hat mir ein lkw als ich die tür aufmahcte um die rundumleuchte zu montiren riss der lkw mir die tür ab

am 8. Oktober 2008 um 17:58

Zitat:

Original geschrieben von Ford_Scorpio_Driver

also diese gelb rote reflex folie ist ja auf dem fahrzeug aufgeklebt.. habe ich auch von der firma bekommen es geht nur noch um die leuchte den vor1 1/2 monaten hat mir ein lkw als ich die tür aufmahcte um die rundumleuchte zu montiren riss der lkw mir die tür ab

gelb / rot

die ist aber nicht nach Norm und somit darfst Du denn keine RKL fahren.

Ich gucke gleich mal, ob mein Kollege on ist, der arbeitet in HH bei der Zulassung.

Die Norm muss DIN 30 710 entsprechen !

Frage mal die Zulassung, bevor es ärger gibt.

eine gelbe rundumleuchte darfst du durchaus montieren....sofern das straßenverkehrsamt den anbau genehmigt....allerdings kann es dadurch auch passieren, das du in der versicherung steigst, weil dein kz dann möglicherweise als sokfz umgeschrieben wird.....

hast du keinen eintragung dafür, darfst du die nur im stand aufs dach setzen...

Zitat:

die ist aber nicht nach Norm

gelb/rote reflexfolie ist mittlerweile durchaus legal!

am 8. Oktober 2008 um 19:04

oh, wieder gelernt !

Was ich mich vorhin gefragt habe, muß das Fz. nicht als Sonderfahrzeug gemeldet werden?

Denke ja, oder?

ch33rz

es muss aufjedenfall eine eintragung im fz-schein erfolgen....ob das fz. nun als sokfz umgemeldet wird, liegt im ermessen der zulassungstelle...

Themenstarteram 8. Oktober 2008 um 19:53

sry ich meinte natürlich weis rote habe mich da leider verschrieben thut mir leid....

kostet das was als sokfz umshcvreiben zulassen

am 8. Oktober 2008 um 20:11

Meine ich doch, das es nicht so einfach ist.

Danke Dir, auch wieder einiges gelernt

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