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Unfall auf Firmenparkplatz

Themenstarteram 14. Januar 2016 um 13:40

Hallo!

Ich bin in der Früh auf dem Parkplatz meiner Firma aufgrund von Glatteis in das Auto einer Kollegin gerutscht. An meinem Fahrzeug entstand kein Schaden. Das Auto der Kollegin hatte eine kleine Delle.

Der Parkplatz sollte von einer externen Firma geräumt bzw. gestreut werden.

Dies war nicht der Fall.

Die Kollegen meinte, den Schaden müsste diese Firma bezahlen.

Kann in so einem Fall diese Firma haftbar gemacht werden?

Was meint ihr?

Lg!

Beste Antwort im Thema

Ich wollte natürlich regressieren schreiben, das Rechtschreibprogramm hat regressiver daraus gemacht...

 

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht wurde in meiner Berufslaufbahn noch kein Schaden von einem Haftpflichtversicherer reguliert, der von einem KFZ verursacht wurde und ich habe relativ viele solcher Fälle, wobei meist die KFZ-Halter den Eigenschaden geltend machen.

 

Auch wenn man darüber nachdenkt, erscheint es logisch, dass die Gefährdungshaftung mit der dazugehörigen Sorgfaltspflicht beim Führen von KFZ höher anzusiedeln ist, als die Räum- und Streupflicht auf einem Privatgrundstück.

 

Mit Teilungsabkommen waren die zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherung gemeint und die Tatsache, dass diese in erster Linie vereinbart wurden, um die Verschuldensprüfung zu umgehen. Nur weil der TE ins Auto der Kollegin gefahren ist, ist ein Verschulden des mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragten noch nicht bewiesen.

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am 15. Januar 2016 um 17:05

@gammoncrack

Ich habe weit nach 1994 einen Prozess wegen Verletzung des Datenschutzes durch meine KFZ - Versicherung verloren. Das Gericht verwies dabei auf das Teilungsabkommen zwischen Versicherern. Der Witz war dabei, dass der zweite Beteiligte gar kein Versicherer war, sondern mein Dienstherr, der Daten aus meiner Akte an meine Versicherung weitergegeben hat.

Ich wollte natürlich regressieren schreiben, das Rechtschreibprogramm hat regressiver daraus gemacht...

 

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht wurde in meiner Berufslaufbahn noch kein Schaden von einem Haftpflichtversicherer reguliert, der von einem KFZ verursacht wurde und ich habe relativ viele solcher Fälle, wobei meist die KFZ-Halter den Eigenschaden geltend machen.

 

Auch wenn man darüber nachdenkt, erscheint es logisch, dass die Gefährdungshaftung mit der dazugehörigen Sorgfaltspflicht beim Führen von KFZ höher anzusiedeln ist, als die Räum- und Streupflicht auf einem Privatgrundstück.

 

Mit Teilungsabkommen waren die zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherung gemeint und die Tatsache, dass diese in erster Linie vereinbart wurden, um die Verschuldensprüfung zu umgehen. Nur weil der TE ins Auto der Kollegin gefahren ist, ist ein Verschulden des mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragten noch nicht bewiesen.

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 15. Januar 2016 um 18:05:14 Uhr:

@gammoncrack

Ich habe weit nach 1994 einen Prozess wegen Verletzung des Datenschutzes durch meine KFZ - Versicherung verloren. Das Gericht verwies dabei auf das Teilungsabkommen zwischen Versicherern. Der Witz war dabei, dass der zweite Beteiligte gar kein Versicherer war, sondern mein Dienstherr, der Daten aus meiner Akte an meine Versicherung weitergegeben hat.

Durchaus möglich. 1994 hat als erste Versicherung die Allianz das TA-gekündigt. dann folgten relativ schnell die anderen. Ich hätte auch wirklich "ab Deregulierung" statt "nach Deregulierung" schreiben können. Dann wäre es deutlicher gewesen.

am 15. Januar 2016 um 18:32

@Mimro

Na ja, wird wohl darauf ankommen an was für einen Versicherungssachbearbeiter gerät.

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