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Tuning-Auspuff S3

Themenstarteram 22. April 2007 um 18:06

Der B&B ESD soll ja einen brachialen Klang aus dem S3 zaubern.

Da ich von B&B nicht all zu überzeugt bin, habe ich mich mal bei einen anderen Tuner erkundigt was Soundtechnisch so machbar ist.

Die Antwort lautete:

"Wenn dich mit der B&B Anlage die Polizei anhält, kannst Du dein S3 stehen laßen. Ein Tuningauspuff darf nur noch 1db lauter sein als die Werksanlage. Da hilft dir auch keine ABE oder TÜV-Eintragung"

Weiß jemand ob das so stimmt? Wenn ja, seit wann gibt es den die 1db Vorschrift ???

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17 Antworten

kannte immer die +5dB Klausel! Sowie ich weiß gilt die immer noch seit EZ:2005

Aber ich würde trotzdem erstmal gerne hören wie die B&B genau klingt, man hört immer nur das sie gut klingt mehr aber auch nicht!

Cu Meg

Themenstarteram 22. April 2007 um 20:23

Also ich habe jetzt Stundenlang rumgesucht. In den verschiedensten Foren gibt es die unterschiedlichsten Aussagen zu dem Thema. Dann endlich habe ich eine Seite vom Umweltministerium gefunden. Mit der Aussage ein Pkw darf max. 74 dbA erzeugen!!!??? Der S3 hat ja schon 75db ab Werk!

In der STVZO steht folgendes, auch nicht unbedingt klar definiertes Bürokratengefasel:

§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) 1Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:

1.

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

2.

Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),

3.

(weggefallen)

4.

Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

2Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. 3Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.

(2a) 1Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie

1.

mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder

2.

mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder

3.

mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

gekennzeichnet sind. 2Satz 1 gilt nicht für

1.

Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,

2.

Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) 1Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. 3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(4) 1Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. 2Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. 3Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. 4Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

(5) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr. 199, 80686 München. 2Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. 3Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.

Jupp wiedermal typisch Zulassungsverordnung, das was man wissen will, weiß man nachher net...!

hier auch ne sehr interessantes zusammentragen von Fakten:

http://www.auto-treff.com/bmw/vb/showthread/t-131810.html

Cu Meg

Also wenn ich mir einen Sportauspuff montieren liese , soll er a) Leistungstechnisch was bringen und

b) Klangtechnisch genauso.

B&B ist ein namhafter Tuner (eigentlich) somit wäre mir das Piep ob ich das verbauen darf oder nicht, wenn von B&B der Segen erteilt ist dann sollen die grünen Männer sich bitte danach an B&B wenden, etwaiiger Ärger würde ich dann ebenfalls B&B zur Last legen.

Da ich aber glaube das alles mit rechten Dingen zugeht und die B&B Anlage eingetragen wird, wäre ich da nicht so skeptisch.

Dann kommt es auch immer drauf an welche grünen Menschen mich da anhalten, gut oder schlecht gelaunte, gut oder sich überhaupt nicht auskennende usw. usw.

Darf man alles nicht so eng sehen.

B&B kauft ja alle seine Produkte zu. Entwickeln ja was ich weiß kaum etwas selbst.

An dieser Stelle wollte ich einmal fragen, ob jemand weiß, welcher Auspuffhersteller denn die B&B Auspuffanlage für den neuen S3 fertigt?

mfg

mstso

Leute...da werden klappen verbaut in den Anlagen...die das Standgeräusch und bei 50km/h das Vorbeifahrgeräusch minimieren...alles was daneben ist...interessiert die Zulassung nicht,...so war das bei mir auch

Weiß denn niemand hier wer die B&B-Anlage fertigt?

gruß

Themenstarteram 23. April 2007 um 17:40

Zitat:

Original geschrieben von Diesel-Wiesl

Leute...da werden klappen verbaut in den Anlagen...die das Standgeräusch und bei 50km/h das Vorbeifahrgeräusch minimieren...alles was daneben ist...interessiert die Zulassung nicht,...so war das bei mir auch

Das würde ja auch erklären warum manch Porsche, mit Klappenauspuff, bereits ab Werk wahnsinnig laut ausgeliefert wird.

Wird wirklich nur im Stand und bei 50 km/h gemessen?

War da nicht noch irgendwas mit Vorbeifahrgeräusch bei voller Beschleunigung oder so?

Themenstarteram 23. April 2007 um 17:42

Zitat:

Original geschrieben von mstso

B&B kauft ja alle seine Produkte zu. Entwickeln ja was ich weiß kaum etwas selbst.

An dieser Stelle wollte ich einmal fragen, ob jemand weiß, welcher Auspuffhersteller denn die B&B Auspuffanlage für den neuen S3 fertigt?

mfg

mstso

Wüßte ich auch gern, und dann noch ob der die wohl auch selbst vertreibt?

nein, gemessen wird bei 80 km/h Vorbeifahrt.

Klappenauspuffe sind verboten worden. Aktueller RS 4 ist zu brutal! Dieser darf aber noch so gebaut werden :)

Klinkt der B&B am TFSI ähnlich gut wie am S3

Sollte doch fast gleich sein, oda ned?

Themenstarteram 23. April 2007 um 20:19

Zitat:

Original geschrieben von flo.be

nein, gemessen wird bei 80 km/h Vorbeifahrt.

Klappenauspuffe sind verboten worden. Aktueller RS 4 ist zu brutal! Dieser darf aber noch so gebaut werden :)

Habe dieses Jahr schon neue Porsche mit Klappenauspuff gesehen und gehört. Seit wann soll das den verboten sein?

B&B und MTM bieten ja derzeit auch den Klappenauspuff mit TÜV an!

@Rene GT

Hab hier noch nen Tipp zum Thema Klappenauspuff:http://hms-tuning.de/ Die bauen Abgasanlagen nach Kundenwunsch und ist nicht alzuweit von dir weg. War da schon mal die Anlagen sind vom Feinsten!

am 24. April 2007 um 20:07

bb

 

hi wer hat die anlage von bb schon gehört?

oder wer sie schon gekauft?

gruss g-rs2

Themenstarteram 27. April 2007 um 5:05

Ja da haben wir's ja :D

http://www.sportauto-online.de/multimedia/videos/#

Einfach mal durchwühlen. B&B und MTM sind leicht zu finden.

Der GT3 RS klingt aber auch nicht schlecht :D

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