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OT: REchtfrage

Themenstarteram 10. März 2005 um 13:37

Hallo Leute!

Mir ist was passiert und vielleicht könnt ihr mir helfen: haben vor ca. 2 Monaten das Auto von meinem Bruder bei ebay angeboten und es wurde ersteigert. Der Käufer kam aus Lautern hier hoch nach Flensburg und hat sich ohne sich das Auto anzusehen es mitgenommen. NAch 30 min rief an, er sei bei einer Werkstatt, ich solle vorbei kommen. Es kam raus dass der Auspuff kaputt war (wurde paar mal geschweißt) und laut war. Ausserdem hätte der Wagen einen LAgerschaden, das war uns bis dato nicht bekannt, und da wir kulant waren haben wir das Auto zurückgenommen. Macht nicht jeder. Er fuhr wieder zurück nach Lautern, und er war aber nicht alleine da, Freundin + Kind waren auch mit. Nach dem das Auto überprüft wurde hatte der Wagen keine LAgerschaden, war auch vorher bekannt. Aber uns war es egal, wenn er ihn nicht haben will dann eben nicht.

Nun hat er mir geschrieben, dass er die Rückfahrkosten zurück nach Kaiserslautern haben will, 250 € ... und wenn wir nicht zahlen kommt er mit dem Anwalt. Kommt er damit durch? Es ist kein VErtrag zustande gekommen, nichts, Auto ist hier bei uns und die Anfahrtsgeschichte ist ja wohl nicht mein Ding oder? Kommt er damit durch? Er meint er hat noch einen Vertrag!? Es ist nichts zustande gekommen und das hat ja damit nichts zu tun...

Danke, Baba

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27 Antworten

er hätte sich das Auto doch angucken können...

und seit wann bezahlt der Verkäufer für mich die Anfahrtskosten???

Der kann dir gar nichts, du ihn höchstens, weil er den Vertrag ja praktisch gebrochen hat...

Du warst jetzt schon so kulant und nimmst das Auto zurück und er mault immer noch??

Ick kenne zwar die genaue Rechtslage nicht, glaube aber kaum, dass er irgendeinen Anspruch hat. Auf welcher Basis denn auch?!?

am 10. März 2005 um 14:26

ich denke auch er hat keinen anspruch auf die 250€ ...

der verkäufer (also du) muss normalerweise über schäden (z.b. am auspuff) informieren, auch wenn der kunde nicht fragt. es bestehen aufklärungspflichten (§241II BGB).

wenn du ihn nicht aufgeklärt hast, kann er nach §323 vom vertrag zurücktreten. genau das hat er auch getan.

nach §284 könnte er den ersatz seiner aufwendungen verlangen (ich stell jetzt alles mal etwas kürzer da, weil ich gleich weg muss), die er vergeblich gemacht hat (also die fahrkosten).

da du aber kein händler bist, würde ich sagen, dass die oben genannten aufklärungspflichten nicht bestehen und du auch nichts erstatten musst. ein privatmann muss mit ziemlicher sicherheit nicht über schäden informieren, die nicht offensichtlich sind.

wenn der andere allerdings einen anwalt einschaltet, isses für dich trotzdem scheiße. der erzählt dir dann ziemlich viel und du kannst dich nur wehren, wenn du dir auch nen anwalt nimmst.

 

hoffe, ein bisschen geholfen zu haben. aber natürlich keine gewähr für die richtigkeit meiner ausführungen, bin erst im 1.semester ;)

Sonst ruf doch einfach mal nen Anwalt an und frag nach.

 

 

 

Mfg Pete

am 10. März 2005 um 14:31

verstehe ich das also richtig, das ich z.b. als nichthändler nicht dazu gezwungen bin fehler dem verkäufer mitzuteilen ?!

Also ich denke auch nicht dass er den Anspruch auf die 250 € hat. Schließlich hätte er den Wagen vor der Ersteigerung anschauen können...

Hab auch mein 320 Coupè vor nem Jahr über Ebay ersteigert- auch ohne ihn vorher anzusehen- eben weil ich dachte ich bekomme ihn für den Preis sowieso nicht...:) Ich denke, wenn auf der Rückfahrt dann Mängel aufgetreten wären hätte ich eben Pech gehabt. Allerdings hab ich ziemliches Glück- es war/ist alles in bester Ordnung...;)

Man darf keine Fehler verschweigen die man sicher kennt und die offensichtlich sind!Natürlich kann man ja z.B. als Normalmensch nicht in z.B. eine Zylinderkopfdichtung reinschauen und sehen,ob diese defekt ist.Wenn diese also zufälligerweise eine Woche nach Verkauf zerspringt und man natürlich wirklich nicht wusste,dass diese kaputt ist muss man dafür als Privatverkäufer auch nicht aufkommen!

Zitat:

Original geschrieben von Peschi

verstehe ich das also richtig, das ich z.b. als nichthändler nicht dazu gezwungen bin fehler dem verkäufer mitzuteilen ?!

da du kein händler bist, kann man nicht erwarten

das du nicht sichtbare mängel am wagen feststellen kannst und mußt somit nicht über versteckte mängel aufklären. wenn du allerdings davon weißt (daß etwas defekt ist)besteht die Aufklärungspflicht.(wenn ich mich recht erinere)

würd aber sagen der blöfft nur,

sag ihm der Wagen hat keinen Lagerschaden und das mit dem Auspuff wustest du nich und

warte ab ob dann etwas von seinem Anwalt kommt.

ps. so würd ich es tun-is keine Rechtsberatung :D

Anspruch auf die 250€ hat er nicht. Sag ihm einfach, dass er keinen Anspruch hat. Er wird nicht mit einem Anwalt kommen. Er versucht lediglich, Profit aus dieser Situation zu schlagen.

Meine Freundin, Jura Studentin im 7. Semester, ist gleicher Ansicht. ;)

Themenstarteram 10. März 2005 um 14:59

Zitat:

Original geschrieben von enfi

Anspruch auf die 250€ hat er nicht. Sag ihm einfach, dass er keinen Anspruch hat. Er wird nicht mit einem Anwalt kommen. Er versucht lediglich, Profit aus dieser Situation zu schlagen.

Meine Freundin, Jura Studentin im 7. Semester, ist gleicher Ansicht. ;)

Dankeschön, das erleichtert mich ... :)

am 10. März 2005 um 15:04

kara84 und sz80 haben es schon gut geschildert.

Wenn es Mängel waren die eine normale private Person nicht feststellen kann wie z.B. der Auspuff (an nich sofort sichtbaren stellen) und du davon nichts wusstest kann er dir daraus keinen Strick drehen. Das Radlager war ja wie gesagt i.O.

Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB ist aber laut BGH-Urteil bei einer Internet-Auktion zustande gekommen. Er ist zurückgetreten, du warst einverstanden und wo kein Kläger da kein Richter.

Du hättest nämlich auf Erfüllung bestehen können, d.h. er hätte den Wagen nehmen müssen, WENN alles so war wie du es geschildert hast!

Er hätte Anspruch auf Aufwendungen, wenn du in der Auktion z.B. einen offensichtlichen Mangel verschwiegen hättest und er daher vom Kauf zurücktritt. Aber diese würden in der Regel bei weitem nicht auf 250 Euro kommen.

Aber sollte sonst nichts gewesen sein, hat er meiner Meinung nach keinen Anspruch! Ich würde auch abwarten, da ich nicht denke das er noch etwas von sich hören lässt und auf KEINEN Fall etwas zahlen, selbst wenn er einen Anwalt einschalten würde. Dann würde ich auch einen A. aufsuchen und die Kosten auf den Idioten+Frau+Kind ;-) abwälzen.

Das ist halt für manche auch eine Art an Geld zu kommen. Es gibt viele die keine Ahnung von der Rechtslage haben und sich mit soetwas einschüchtern lassen.

Gruß elrabit

Dies war keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung zur obigen Frage!

am 10. März 2005 um 15:11

Setz ihn und evtl. Anwaltschreiben auf Igno und gut ist :)

Selbst wenn es zu einer Verhandlung kommen sollte haste nichts zu befürchten... Was das denn für ein Penner? Will ein Auto kaufen, fährt von Lautern nach FL und hat dann innerhalb von 30 Min. ne Werkstatt die ihn auch noch sofort dran nimmt? Und dann bemängelt er einen nicht vorhandenen Lagerschaden? Auspuff ist kein Mangel an sich, weil das nun ein total Verschleissteil ist. Lagerschaden Motor wäre da schon was anderes aber als Privatverkäufer steckt man nunmal nicht drin und daher hat man da auch keine Gewährleistungspflichten. Fahrtkosten? Pffft!

Themenstarteram 10. März 2005 um 18:48

So is es.

Wenn ein Lagerschaden der Fall wäre hätte ich das garnicht wissen können. Ausserdem war es ja auch nicht der Fall. Der Wagen wurde so verkauft wie gesehen. Da war ich ja so kulant und bekomme so eine gegenreaktion. Klar ist es blöd verlaufen aber jeder andere hätte den Wagen nicht zurückgenommen. Und er kommt mir so. Dem werde nun eine Antwort schreiben :) Freu mich, hehe

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