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kann die Werkstatt bei geringen mängeln die weiterfahrt verbieten

Themenstarteram 15. Mai 2014 um 4:28

Bei meinem golf 5 ist der Luftfilterkasten abgegangen und in der Werkstatt haben sie gemeint das ich so nicht weiter fahren kann und ich warte jetzt schon 1ne woche auf dass Ersatzteil.

Meine frage kann ich zur Werkstatt gehen und einfach wieder mitnehmen ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Martin P. H.

- wie schaut es aus, wenn z. B. ein Bremsendefekt vorliegt? Dies ist ja tatsächlich ein sicherheitsrelevantes Teil. Aber der Händler ist mir ja in keinster Weise weisungsbefugt. Er könnte höchstens der Polizei einen kleinen Tip geben, wenn ich damit trotzdem wegfahre - oder irre ich mich?

Da würde ich dir als Händler den Schlüssel für deine Karre nicht mehr geben und sähe jedem Gerichtsverfahren gelassen entgegen.

Kenne einen Fall bei dem das eine Werkstatt auch so praktiziert hat.

Da waren die Bremsbeläge und Scheiben so runtergeschlurcht daß der Bremskolben nicht mehr weit genug ausgefahren ist um zu bremsen (was hat man gemacht? Holzklötze dazwischengelegt).

Werkstatt: "Das Auto fährt so nicht mehr vom Hof, zumindest nicht auf den eigenen Rädern"

Kunde: "Ich hol die Polizei"

Werkstatt: "Gerne"

Gruß Metalhead

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Zitat:

Original geschrieben von AMenge

Zitat:

Ob hier §27 relevant ist weiß ich nicht.

Aus welchem Gesetzbuch?

BGB, glaube ich (der Jedermannparagraph).

Gruß Metalhead

Eine Werkstatt kann dies nicht.

Hier mal ein Gegenbeispiel . Demnach kann man wohl ausschliessen, dass eine Werkstatt dazu befugt ist. ;)

Zitat:

Eine Autowerkstatt muss einen Kunden nicht an der Weiterfahrt mit einer defekten Fahrzeugbremse hindern, wenn dieser ausdrücklich darauf besteht. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor, über das die Fachzeitschrift "OLG-Report" berichtet. Vielmehr handle der Autofahrer in diesem Fall auf eigene Gefahr. Er könne dann allerdings bei einem Unfall die Werkstatt nicht in Mithaftung nehmen (Az.: 4 U 129/08-42).

Wie schon geschrieben, könnte das m.W. ein Gutachter eines Überwachungsvereines (z.B. TÜV und Dekra), die Polizei (Rennleitung) und auch die zuständige Zulassungsstelle könnte bei schweren Mängel auch sofort eingreifen (§ 5 FZV)

Im Extremfall (gilt natürlich nicht beim Luftfilter):

Wenn ich auf der Straße grad einen sehe, der einen Dritten umbringen will, darf ich ihn ja auch dran hindern, oder?

Wenn einer ohne Bremsen losfährt, muß ich ja damit rechnen, daß es an der nächsten Ecke gewaltig scheppert und Leute zu Tode kommen. Davor darf ich doch hoffentlich die Allgemeinheit bewahren, oder? Notwehrparagraph?

am 16. Mai 2014 um 21:23

Der Notwehrparagraph hat einen komplett anderen Hintergrund. Und eine Werkstatt kann ein Auto nur als Pfand bei einer Zahlungsverweigerung einbehalten, sonst nicht.

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