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Fahren zu Dritt ??

Themenstarteram 2. September 2007 um 12:03

Ich musste neulich einen 3. mann mitnehmen,

der hatte es zwar etwas unangenehm hinten drin aber er hat es überlebt.

Wie sieht das jetzt rein gesetzlich?

Es heißt 2+2 Sitze, und nur bis 1,40 aber in den Papieren steht drin 4Sitplätze ohne irgendwelche einschränkungen.

Kann man also zu 3. fahren ohne probleme???

 

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8 Antworten

Das wird im Zweifel eine Einzelfallentscheidung vor Gericht sein wenn was passiert.

Prinzipiell gilt das was in den Papieren steht, denn die Anleitung musst du meines Erachtens nicht vollständig gelesen haben bis du das Fahrzeug führen darfst.

Allerdings kann man sich so manches auch denken - deshalb bin ich der Meinung es könnte bei nem Unfall schon heikel werden...

Bei mir jedenfalls kommt niemand hinten rein - aus mehreren Gründen ;)

Emulex

am 2. September 2007 um 12:18

rechtlich sieht es so aus, dass a) alle sicherheitsgurte benutzt sein müssen und b) seit kurzem nur noch so viele personen im fahrzeug befördert werden dürfen, wie auch anschnallmöglichkeiten verfügbar sind.

 

bis vor einiger zeit gab es auch in deutschland noch die gesetzeslücke, dass man im auto beliebig viele personen mitnehmen konnte (hockend, quer liegend, handstand machend...) - hauptsache es waren alle sicherheitsgurte benutzt, der fahrer war nicht in seiner funktion eingeschränkt, es wurde keine vorschrift zur beförderung von kindern verletzt UND - das zulässige gesamtgewicht des fahrzeugs wurde nicht überschritten.

 

diese lücke wurde - anfang des jahres glaube ich - geschlossen. ab diesem zeitpunkt gilt der oben geschrieben satz.

 

StVO und StVZO lassen sich nicht über einen "mindestraum" oder eine "mindestkopfhöhe" für passagiere aus. du darfst in deinem TT also außer dir noch drei weitere vollwertige erwachsene "befördern", wenn sie angeschnallt sind. audi selbst rät von der beförderung von personen auf den beiden hinteren plätzen mit einer körpergröße von mehr als 150 cm strikt ab.

 

audi tut dies, um sich zivilrechtlich nach allen seiten abzusichern. rechtlich bindend im sinne der StVO, der StVZO oder gar des StGB ist es für dich als fahrzeugführer aber nicht.

 

was deine hinteren passagiere nach einem unfall später aber möglicherweise zivilrechtlich mit dir "versuchen", ist natürlich eine andere frage. das interessiert aber die behörden nicht wirklich. ;)

 

 

 

 

 

mfg

feuerwerker

Themenstarteram 2. September 2007 um 12:21

ja das hab ich mir so auch schon gedacht.

aber ich hab das mal in der Betriebsanleitung nachgeschaut und nicht mal da steht was drin von wegen mindestgröße...

Also ich habe letztens meine Mutter (nach ihrerm Willen und nach diversen Warnungen) auf dem hinteren Sitz mitgenommen (BTW sie ist > 60 Jahre).

Das Einsteigen ging ja noch, nur das Aussteigen ähnelte eher einer kasachischen Akrobatenschule. Mann, oh Mann. Fast hätte ich das Dach mit einem Büchsenöffner aufmachen müssen und sie mit einem Werkstatt- oder Autokran (wahlweise) aus dem Wagen heben müssen.

 

Das möchte ich eigentlich keinem wieder antun.

 

Also bleibt auch bei mir der Fond in Zukunft unberührt.

 

Soviel zu: "Der TT ist ein waschechter 4-Sitzer".

 

Klar ist er das, wenn man hinten nur Passagiere aus dem Elfen-Land oder Hobbits mitnimmt :D

 

Gruß Olli

am 2. September 2007 um 12:36

Hallo

ich hab mal meinen Bruder und seine Freundin (1,65cm - unbedeutendes Gewicht) mitgenommen.

Tja, da mein Bruder und ich je über 190cm sind und die 100kg-Grenze locker überschreiten konnte auch der Beifahrersitz nur beschränkt nach vorne geschoben werden.

Naja, für die 2mal 20 km gings grade noch so - aber grundsätzlich befördere ich nur 2 Personen - mich und den Beifahrer.

Bis dann

Tobias P79

Mal angenommen... hinten wird jemand mitgenommen und es kommt wirklich zum Unfall:

 

- zum einen würde ich das meinem Gewissen nicht unbedingt zumuten wollen. ;)

- und zum anderen... auch wenn es nicht konkret geregelt ist, wie schaut es mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus?

am 2. September 2007 um 12:49

@ SirLandcelot

 also ich meine, ich hätte diesen rat sogar in der betriebsanleitung gelesen. ich weiß nur nicht mehr, wo.

 

@ Surt

deswegen sagte ich ja - du hast auch über das StGB (z.b. fahrlässige körperverletzung) nichts zu befürchten, wenn alle angeschnallt sind. es zählt allein das vorhandensein und korrekte anlegen eines sicherheitsgurtes. es existiert in den rechtsvorschriften kein beförderungsverbot aufgrund zu geringen fondplatzes oder zu niedriger kopfhöhe. kopfstützen sind in deutschland nur für vordersitze pflicht.

es gibt in deutschland kein gesetz, dass vorschreibt, dass für passagiere eine bestimmte bein-, schulter- oder kopffreiheit vorhanden sein muss. daher existiert hier auch kein gesetzlicher mindestwert an platz für sitzplätze. das gibt es schlichtweg nicht und gehört ins reich der märchen und mythen.

und gegen eine vorschrift, die nicht existiert kann man auch nicht verstoßen - geschweige denn dafür haftbar gemacht werden.

alles andere sind zivilrechtliche ansprüche. da wird immer viel "versucht".

 

der tüv hat den TT für deutsche straßen zugelassen - und zwar so, wie er ab werk bei uns vor der tür steht. auch mit den sicherheitsgurten im fond. wäre der tüv in deutschland der ansicht, dass eine beförderung von erwachsenen auf den fondsitzen im betrieb zu gefährlich sei, hätte man audi den einbau von sicherheitsgurten gar nicht erst gestattet. denn es gibt in deutschland keine unterscheidung zwischen kinder- und erwachsenensitzplätzen. das fahrzeug dürfte dann so in deutschland gar nicht in betrieb genommen werden - es besäße also keine betriebserlaubnis.

da der TT aber so in betrieb genommen werden darf, wie er bei mir hinter dem haus steht, ist eine beförderung von vollwertigen erwachsenen im fond von seiten der straßenverkehrsbehörde absolut zulässig, wurde durch den tüv als ungefährlich eingeschätzt und darf als rechtlich "unbedenklich" betrachtet werden.

 

und wenn es nicht der tüv ist, dann ist es eine andere einrichtung, die durch den bund überwacht wird.

bundesamt für straßenwesen (BASt) - "In den Bereichen Fahrzeugtechnik, Straßenausstattung, Straßenbau und Straßenbetrieb führt die Bundesanstalt für Straßenwesen Prüfungen von Produkten, Geräten und Baustoffen durch."

 

abteilung f (abteilung fahrzeugtechnik):

"Die Fahrzeugtechnik leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr. Ziele der Forschungsarbeit der Abteilung Fahrzeugtechnik sind die Vermeidung von Unfällen und die Verminderung der Unfallfolgen. Die aktive und passive Sicherheit von Fahrzeugen stehen hierbei im Vordergrund. Außerdem werden moderne Techniken beurteilt, die den Fahrern helfen sollen, den komplexen Verkehr besser zu bewältigen." 

 

Bundesamt für Straßenwesen, Abteilung F

 

ich meine aber zu wissen, dass der tüv die betriebserlaubnis für neuentwicklungen der automobilindustie erteilt...

 

 

 

 

mfg

feuerwerker

Themenstarteram 2. September 2007 um 12:55

ich hab extra nochmal nachgeschaut bevor ich da zu dritt losgefahren bin,

mag sein dass es irgendwo steht aber auf anhieb unter rücksitze stand gar nix drin.

Mir kam dann dass ich das meist immer nur in der presse gelesen habe!

 

Also zu 3. ist nicht angenhem das wissen wir aber wenn not am mann ist dannmacht man es halt...

und wir gehen ja auch nicht davon aus dass wir unseren tt dann gleich schrotten!!!

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