Das bringt keinen Ärger. Die Überlassung war klar zeitlich begrenzt und insofern hat er jedes Recht sich nach Ablauf der Übereinkunft wieder Besitz an seinem Eigentum zu verschaffen, zumindest sofern ihm dies rechtmäßig gelang, also ohne dass er z. B. in eine Garage einbrechen müsste o.ä.