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Seat KH Ateca

Reifengrößen für ATECA Xcellence

außerdem gilt § 36 StVZO: 1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. ....... (Erläuterung: Belastung = Tragfähigkeitsindex , Maße und Bauart = Geschwindigkeitsindex) (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen, 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind. (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 ...... (also Winterreifen) deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn 1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und 2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Absatz 5 regelt also nur die Ausnahme von der Geschwindigkeitskennzeichnung bei Winterreifen. Keine Regelung jedoch für die Ausnahme vom Abweichen des Tragfähigkeitsindex. (höher zulässig, nicht jedoch niedriger als über die bbH angegeben)