Zitat:
@Bert_H schrieb am 28. April 2022 um 15:07:18 Uhr:
Es geht in erster Linie um die Veröffentlichung der Aufnahmen (z.B. YouTube, etc...)
Das verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen und deren "Kennzeichen".
Vor Gericht kann der Anwalt das Video als Beweis vorlegen, wenn es der Richter anerkennt, dann hat es seinen Zweck erfüllt.
So funktioniert das in Österreich.
Der Bert
Ps.: noch was,
zum Herumprobieren würde ich mir eine gebrauchte GoPro Hero4 oder 5,6,7,... besorgen
z.B.
hier -> https://www.ebay.at/itm/125285674086
oder -> https://www.ebay.at/itm/313748584966
Zur Rechtslage in Österreich kann ich nichts sagen, in Deutschland ist bereits das anlasslose, permanente Filmen (wie z.B. in einer permanent laufenden "Dashcam"😉 nicht erlaubt. Bei der Veröffentlichung kommen dann noch andere Tatbestände dazu, je nach dem, was die Aufnahmen enthalten. Da die DSGVO in ganz EU-Europa gilt, dürfte es in Österreich ähnlich sein, auch wenn die Umsetzung in nationales Recht im Detail abweichen kann.