1. Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und das Fahæeug nicht innerhalb von 4 Monaten ab Erhalt des Fahrzeuqs weiterzu verkaufen, es sei denn, dass dieser Varkauf nicht zu kommerziellen Zwecken durchgeführt wird. Wird das Fahtzeug entgegen der vorstehender) Regelung zu gewerblichen Zwecken oder an einen gewerblichen Wiedetverkäufer verkauft, ist der Käufer dem Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15% des Nettokaufpreises verpflichtet.
Zitat:
@dieselschwabe schrieb am 10. April 2018 um 17:07:54 Uhr:
Zitat:
@paule55j schrieb am 10. April 2018 um 16:36:09 Uhr:
wird privat (wahrscheinlich sogar mit Gewinn) weiter verkauft.
Theoretisch könnte das klappen, die Dinger sind ja tatsächlich seltener als die Blaue Mauritius 😁
In der Praxis haste aber im Vertrag unterschrieben dass du den Wagen nicht innerhalb 3 Monate weiterverkaufst, sonst 15% vom Kaufpreis, so was in die Richtung. Danach geht aber.