Auf den Tausch der Stabistange hast Du, wie bei jeder anderen Reparatur auch, Gewärhrleistung. Vom Gesetz her beträgt diese zwei Jahre ab Abholung des Fahrzeugs. Sie kann vertraglich jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn ich richtig gelesen habe ist der Wechsel der Stabistange zum Zeitpunkt des erneuten Defekts noch kein Jahr her gewesen. Mache von Deinem Gewährleistungsrecht gebrauch und lasse die Stabistange erneut tauschen (auf deren Kosten). Sollten die sich querstellen, kannst Du ja mal dezent den Begriff "Anwalt" in den Mund nehmen...