Zitat:
@kasemattenede schrieb am 4. Dezember 2018 um 18:32:54 Uhr:
Also worüber wird hier jetzt gesprochen:
Es gibt einen Vertrag mit Garantiebedingungen zwischen Käufer und Hersteller.
Darin steht das Inspektionen, wie vorgeschrieben, durchzuführen sind.
"Wie vorgeschrieben" beinhaltet in der Regel eine absolute KM Angabe und/oder einen Zeitraum nach denen die Inspektionen, wie durchzuführen sind.
Das ist klar vereinbart und nicht verhandelbar. Wer sich daran nicht hält, und jetzt kommt's, köönnte im Schadensfall seine Garantieansprüche verlieren.
Ein, "ich war aber im Urlaub" oder "mein Händler hatte keinen Termim" wird daran nichts ändern.
Man muss sich rechtzeitig kümmern.
Man kann dann nur auf das entgegenkommen des Herstellers hoffen, Anspruch hätte man keinen.
Warum ein Hersteller dann ggf entgegenkommen zeigt ist sicher von vielen Faktoren abhängig, wie bspw Öffentlichkeitsdruck, Werbeversprechen, Neugeschäft, kleiner kostengünstiger Mangel usw.
Probleme wirds sicher geben wenn die Reparatursummen in die "tausende" gehen wie bei kapitalen Motroschäden, Getriebeschäden o.ä.
Wie in entsprechenden Fällen Verfahren wird kann man nur Raten, da jeder Fall zu individuell ist.
Also eigentlich eine klare Sache, "durchsetzbare Garantieansprüche" ergeben sich nur aus den festgeschriebenen Vertragsbedingungen zur Garantieleistung. Darüber hinaus ist man "in Gottes Hand".
.....Und auch "nur ein Tag oder nur 500km" wären eine Vertragsverletzung.
Andersherum würde man ja auch auf eine Garantieregelung bestehen wenn ein Schaden 100km/1Tag vor dem Garantieende Eintritt.