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Cannabis am Steuer: was Patienten beachten müssen - Fahrtüchtigkeit dringend im Blick behalten

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In diesem Jahr wurde Cannabis als Medikament freigegeben. Prinzipiell dürfen die Patienten auch Auto fahren. Die Ärzte setzen auf Eigenverantwortung und Aufklärung.

Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumiert, darf Autofahren Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumiert, darf Autofahren Quelle: Picture Alliance

Köln - In Deutschland dürfen Patienten seit März 2017 auf Rezept Cannabismedikamente konsumieren und zugleich legal am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Freifahrtschein ist das allerdings nicht. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) warnt davor, dass bei Ausfallerscheinungen des Fahrers aufgrund von Medikamenteneinfluss strafrechtliche Konsequenzen drohen. Darunter Geldstrafen oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Sofern THC im Blut auf eine bestimmungsgemäße medizinische Einnahme eines cannabisbasierten Arzneimittels zurückzuführen und die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist, drohen keine Sanktionen nach dem Straßenverkehrsgesetz. Der DVR rät Cannabispatienten, in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung über die Therapie mit cannabisbasierten Arzneien mitzuführen - oder eine Kopie des aktuellen Rezeptes. Pflicht ist das Mitführen eines Nachweises jedoch nicht.

Aufklärung und Eigenverantwortung

Besonders gewarnt wird vor Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit in der medikamentösen Einstellungs- und Eingewöhnungsphase sowie vor Wechselwirkungen in Kombination mit anderen Medikamenten und Alkohol. Wichtig bei der Verordnung von medizinischem Cannabis sei deshalb eine Aufklärung der Ärzte über die Risiken bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Vor allem zu Beginn einer Therapie sollten Ärzte ihren Patienten vom Führen von Fahrzeugen abraten. Auch der Patient selbst muss seine Fahrtüchtigkeit im Auge behalten.

Cannabishaltige Medikamente, Cannabisblüten oder –extrakte werden vor allem Schmerzpatienten verschrieben. Auch bei ADHS, Spastik, Depression und Darmerkrankungen kommt der Wirkstoff zum Einsatz.

Quelle: SP-X

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