Dis Anwendung des Produkthaftungsgesetzes setzt folgendes voraus:
1. Schutz des persönlichen Eigentums, hier unberechtigte Forderung von 40% der Reparaturkosten,
2. Geltendmachung von Ansprüchen bis zu 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Produktes, hier erstmalige Zulassung
3. Beginn der Verjährungsfrist von vier Jahren mit Kenntnisnahme des Schadens und des Ersatzpflichtigen, der Vorgang ist noch nicht verjährt, da Schaden im Sept. 2020 eingetreten ist,
4. die Ansprüche sind unabhängig davon, ob ich mit dem Hersteller einen Vertrag abgeschlossen habe oder nicht
und
5. in der Regel haftete nach ProdHaftG immer der Hersteller. Die im Gesetzt geregelten Ausnahmen davon sind in meinem Fall nicht wirksam,
allerdings
muss der schadensverursachende Umstand bereits mit dem Inverkehrbringen des Produktes bestanden haben.
Hierfür lagen ausreichende Beweise vor.
Die defekten Bauteile sind vom Autohändler zwar nach Köln geschickt worden, wurden jedoch jedoch vorher beweissicher dokumentiert.
Ein gerichtszugelassener Sachverständiger hatte die Bauteile vor Versand nach Köln beurteilt (u.a. Materialprüfung) und das Vorliegen der Schadensursache bereits mit Inbetriebnahme bestätigt.
Diese Prüfung war für mich kostenfrei, da der Sachverständige, aus welchen Grund auch immer, ein großes Interesse an diesem Vorgang hatte.