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Brücke auf A42: Durchfahrt verboten über 3,5 t

Zitat: @Bordsteinkante schrieb am 21. August 2025 um 09:55:15 Uhr: Noch ein Update von meiner Seite: Ich habe eine Verkehrsrechtschutz mit "kostenloser" Anwaltshotline (also in der Jahresgebühr drin). Dort habe ich gestern angerufen. Verkehrsanwalt Nummer 1 gab zu, dass er so einen Fall noch nie hatte und nach etwas Recherche sagte er, er gibt das in den Verkehrsanwaltspool und ein Verkehrsanwalt, der mehr dazu sagen kann, würde sich melden. Im Laufe des Tages meldete sich Verkehrsanwalt Nummer 2, der mir am Telefon sagte, die Situation sei unklar und man müsse ein Urteil der Rechtssprechung dazu finden. Er hätte keines gefunden (keine Ahnung wie intensiv er gesucht hat) und schlug vor, dass ich diesen Weg gehe, damit eine Klarstellung erreicht werden könne. Ich werde natürlich NICHT klagen, denn für 55,00€ beanspruche ich weder meine Versicherung noch verschwende ich meine Lebenszeit. Also zahle ich brav und fülle die Kassen der Stadt Bottrop. Offen bleibt dann aber weiterhin: Zeichen 251 erwähnt keine Anhänger, das Zusatzzeichen mit 3,5T hingegen schon. Bedeutet theoretisch, wenn auf der Autobahn z.B. 80 mit dem Zusatzschild 3,5T zu sehen ist, dann müssten dort schwere Gespanne 80 fahren (habe ich nie gemacht und werde ich wohl auch nie machen). So, ein kleines letztes Update von meiner Seite. Erstmal: Es gibt dort nur einen Scan vom Autokennzeichen, kein Foto vom Fahrer. Also könnte man die Täterschaft bestreiten; Also ich hab einen Brief bekommen mit schönem Foto von meinem Auto + Anhänger. Die haben alles. Aber das nur nebenbei. Eingangs (siehe Zitat oben) hatte ich ja schon geschrieben, dass ich mit zwei Anwälten für Verkehrsrecht gesprochen hatte. Aussage war: Rechtslage unklar, ein Urteil müsste herangezogen werden, das gibt es aber wohl noch nicht. Dann war ich heute bei meiner alten Fahrschule und hab die Beschilderung meinem B96-Fahrlehrer vorgelegt (sehr erfahrener Fahrlehrer). Selbes Ergebnis: Die Beschilderung ist seiner Meinung nach unklar. Zum einen sei diese Art Kombination (251 + 3,5t) extrem selten, zum anderen gäbe es zwei Interpretationsmöglichkeiten. Variante 1: Das obige Schild, in diesem Fall das 251er, ist das Hauptzeichen. Zusatzzeichen markieren nur Abweichungen und das 3,5t Zeichen sagt (aus dem Kopf) "(ggf. auch für Gespanne)". Dieses ggf. trifft aber nicht zu, weil das 251 Zeichen Gespanne nicht erwähnt (im Gegensatz zu Zeichen 253). Variante 2: Das "(ggf. auch für Gespanne)" kann so interpretiert werden, dass es Schild 251 erweitert. Mein Fahrlehrer meinte, eigentlich gilt immer Variante 1, aber es ist in diesem Fall eben unklar. Hoffe, ich habe das halbwegs korrekt wiedergegeben. Also zwei Juristen und ein Fahrlehrer sagen, es ist unklar, keine Ahnung, warum hier im Forum einige denken, sie wüssten es besser. Bei mir ändert sich nichts, ich zahle 55,00€ und schreibe der Bußgeldstelle, dass ich aber eigentlich nicht einverstanden bin 🫠