Zweitwagen versichern - günstige Anbieter gesucht!

Hallo,

wir haben einen neuen Wagen gekauft, der soll zB. beider HUK Coburg mit SF15 versichert werden. Kostet dort ca. 500.-€ im Jahr (HP mit VK).

Der bisherige Wagen soll als Zweitwagen versichert werden, nur Haftpflicht. Mein bisher günstigstes Angebot bietet die HUK mit 60% auf den Zweitwagen, das Zweit-Auto würde dort dann 450.- € kosten, also fast so viel wie der Vollkasko-Tarif des Erstfahrzeugs. 😕

Wer kennt Versicherer, die den Zweitwagen z.B. in der gleichen SF wie das Erstfahrzeug versichern?

Directline habe ich schon berechnet, die bieten zwar einen Tarif mit SF 15 (40%) an, der ist aber nur unwesentlich günstiger als der Tarif der HUK. Andere, wie z.B. Check 24, spucken auch nicht wirklich brauchbares aus.

Wer weiß Rat?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

chrisfrankfurt www.motor-talk.de/forum/zweitwagen-versichern-guenstige-anbieter-
Daher mein Lösungsidee:
http://compare-kfz.de/.../ Diese Übersicht scheint recht vollständig und aktuell zu sein.

Na wenn Du es nicht weisst. 😁

Impressum: Christian xxxxx, Frankfurt.
Account: chrisfrankfurt

Ein Schelm wer ....🙄

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Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. Februar 2015 um 13:01:54 Uhr:



Zitat:

@chrisfrankfurt schrieb am 13. Februar 2015 um 15:12:31 Uhr:



Sollen auch weitere Personen mit dem Zweitwagen fahren, kommt nur eine verbesserte Zweitwagenregelung in Frage. Diese bietet im Prinzip jeder Versicherer, allerdings müssen dann "oft" beide Autos beim gleichen Anbieter versichert sein (Ausnahmen u. U. Direct Line oder auch VHV). Ist das nicht der Fall, kann man den Erstwagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt wechseln bzw. nachholen.

--> Naja meinetwegen...
Du schreibst, dass das Erstfahrzeug für den Erhalt der Zweitwagenregelung SFX zum möglichen Zeitpunkt wechseln kann. Dies ist so nicht korrekt.

In dem Moment, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, wird es entsprechend dem möglichen erstmalig eingestuft. Sobald jedoch ein Schadenverlauf wiederum vorhanden ist, ist eine Sondereinstufung verwirkt.

Mal ein Beispiel:
  • Erstfahrzeug bei VR A mit SF 10
  • Zweitwagen bei VR B, zugelassen am 01.07. eingestuft in SF 1/2 oder SF 2.

Nur weil das Erstfahrzeug nun zur nächsten HauptFae. zum VR B kommt, ist der VN nicht zum Wechsel der Sondereinstufung berechtigt, da eben schon ein Schadenverlauf vorhanden ist, nämlich der vom 01.07. - 31.12. und eben zum Zeitpunkt der erstmaligen Einstufung (01.07.), die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
gruß
Bitte habe Verständnis, dass Du hier nicht auf Gegenliebe stößt, wenn mit dem ersten Post schon gegen Board-NUB verstoßen wird (Werbung).

Danke für die Rückmeldung, das hätte ich sicherlich besser aufformulieren können. Dabei sollten wir aber auch unterscheiden, ob ein Vertrag erstmalig eingestuft wird, also ohne Schadenfreiheitsklasse / Schadenverlauf. Und genau von einer solchen Situation bin ich ausgegangen, weil ich so die ursprüngliche Anfangsfrage verstanden habe.

Korrekt ist deine Aussage, dass ein vorhandener Schadenfreiheitsrabatt immer angerechnet werden muss. Jedoch gibt es da zum Teil unbekannte Ausnahmen. So ermöglicht z. B. die Janitos Versicherung auch die eigene Anwendung der Zweitwagenregelung mit SF 10, wenn z. B. beim Vorversicherer für den Zweitwagen nur SF 2 bestand ...

Gehen wir nach wie vor von einer Ersteinstufung aus (es gibt kein Schadenverlauf), kann auch der Erstwagen nachgezogen werden, falls ein Versicherer für den Zweitwagen dann eine vorteilhaftere Einstufung ermöglicht.

Beispiel:

Erstwagen beim Versicherer "A" mit einer SF-Klasse 10.

Versicherer "B" bietet eine vorteilhaftere Zweitwagenregelung für den Zweitwagen.

Kunde kann heute sofort zum Versicherer "B" einen Vertrag für den Zweitwagen abschließen und erhält ab Beginn bereits die "vorteilhaftere" Zweitwagenregelung. Muss dann aber zur nächsten Hauptfälligkeit bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch den Erstwagen zum Versicherer "A" wechseln.

Das macht nicht jeder Versicherer aber z. B. AXA, Generali oder auch die o. g. Janitos usw.

Diese Vorgehensweise empfehle ich allerdings nur bei vorheriger Beratung durch die Versicherung etc. da u. U. auch zwischenzeitliche Schäden negativen Einfluss auf beide Schadenfreiheitsklassen haben kann.

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