Yamaha DT250MX - Reifenbindung
Hallo,
ich habe mir einen Traum erfüllt und nach 40 Jahren meine erstes Motorrad (gleiches nicht selbes),
eine Yamaha DT250MX noch mal gekauft.
Leider habe ich nur die aktuellen Zulassungsbescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass ich eine Reifenfabrikatsbindung beachten soll, aber nicht, welches Fabrikat dass das wäre.
Hätte ggf. jemand eine Kopie, der Fabrikatsbindung im
> "alten" Fahrzeugbrief
> einer Betriebserlaubnis?
> einem Certificate of Conformity (COC)
Das wäre großartig, vielen Dank!
VG
Wolfram
9 Antworten
Zu dieser Zeit gab es noch keine COC-Papiere
Zum anderen sind die damaligen Reifentypen längst nicht mehr lieferbar.
Desweiteren schau mal hier:
https://www.motorradreifendirekt.de/.../...250-dt-250-mx-1975-1982-1r7
Bei den Reifenhändlern kannst du dann direkt die Freigabe (aktueller, lieferbarer) Reifen ausdrucken.
Hallo Nogel,
komisches Gesetz, durch das ich gebunden bin etwas zu verwenden, was man nirgends mehr nachlesen kann 🙁 !
Ich habe mich durch den Dschungel gegoogelt. Offensichtlich muss ich neue (wenn nicht die originalen) eintragen lassen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen reichen nicht mehr aus.
https://www.yamaha-motor.eu/de/de/faq/faq-zweirader/#/
Richtig, Unbedenklichkeitsbescheinigungen gibt es auch nicht mehr, diese nennen sich jetzt Service-Bescheinigungen oder ähnlich. Wenn aber sich an die Daten welche im Schein stehen zu den Reifen gehalten wird sollte jeder aktuelle passende zugelassene Reifen ohne Probleme montiert werden können.
Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich war heute mal beim Reifenhändler und dann noch beim TÜV.
Ich hatte das schon richtig verstanden! Das ist wieder eine bürokratische Speziallösung für Deutschland ... angeblich, weil bei uns auf den Autobahnen schneller gefahren werden darf.
@Daciageha, danke auch Dir. Das was Du da beschreibst gilt leider nur für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (Fall 1a). Wer ein älteres Fahrzeug hat (Fall 2), muss dem Genehmigungsverfahren (analog Fall 1c) folgen. Heißt 1) Freigabebescheinugung des Herstellers 2) TÜV-Vorfahrt 3) Eintragung durch die Zulassungsstelle. Für ältere Reifen (vor 2019) gibt es eine Schonfrist, ab 2025 ist Schluss mit lustig.
Wer Zeit hat, hier nachzulesen:
https://www.bmvi.de/.../rad-reifenkombination-kraftraeder.html
Wo hast den Fall 2 gelassen? Da steht, wenn andere Reifen (bezieht sich auf die Größe) als in der ZB steht dann erlischt die BE, mit anderen Worten hälst du dich an die in ZB stehenden Größten hast du keine Probleme. Du hast auch in deiner ZB keine direkte Reifenfabrikatsbindung stehen, wenn dann würde ein entsprechendes Reifenfabrikat eingetragen sein, ist es aber nicht.
Wär so schön, wenn Du Recht hättest 🙂 !
Stimmt, ich habe kein Fabrikat mehr in der ZB stehen, nur den Hinweis, dass ich Fabrikatsbindung habe.
Ich habe inzwischen auch rausbekommen, dass die Fabrikatsbindung im Original zu Dunlop war.
Wenn ich ein Bike ab 2000 mit EU-Typgenehmigung hätte, könnte ich alles in der richtigen Größe fahren.
Mit den alten Bikes stimmt leider meine o.g. Beschreibung: TÜV muss abnehmen .... das macht der nur mit Unbedenklichkeitsbescheinigung .... und zu guter Letzt muss dann die Zulassungsstelle das noch eintragen.
Yamaha hat keine Infos geschickt und auf den örtlichen Händler verwiesen. Zu dem werde ich dann vermutlich fahren, mit ihm die passenden Reifen raussuchen und der TÜV kommt ohnehin dort in die Werkstatt!
Ich werde berichten, wie's ausgegangen ist ... noch mal lieben Dank!!!
Zitat:
@wseiler schrieb am 30. August 2021 um 22:34:26 Uhr:
Wär so schön, wenn Du Recht hättest 🙂 !Stimmt, ich habe kein Fabrikat mehr in der ZB stehen, nur den Hinweis, dass ich Fabrikatsbindung habe.
Ich habe inzwischen auch rausbekommen, dass die Fabrikatsbindung im Original zu Dunlop war.
Wenn ich ein Bike ab 2000 mit EU-Typgenehmigung hätte, könnte ich alles in der richtigen Größe fahren.
Mit den alten Bikes stimmt leider meine o.g. Beschreibung: TÜV muss abnehmen .... das macht der nur mit Unbedenklichkeitsbescheinigung .... und zu guter Letzt muss dann die Zulassungsstelle das noch eintragen.
wo steht das habe davon nichts gelesen
Zitat:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Da steht etwas von Reifen die NICHT in der ZB genannt sind. Und von Fahrzeugen an den relevante Veränderungen vorgenommen wurden die Einfluss auf die Rad-/Reifeneigenschaften haben. Ist das bei dir der Fall?
(Von Reifenfabrikatsbindung wird wohl in diesem Fall, älteres Fahrzeug Reifen nicht mehr liefebar, der TÜV so klever sein dies nicht zu forden)
Dann gilt die Beurteilung / Schlussfolgerung (und nur dann)
Zitat:
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Die Betriebserlaubnis kann also nur erlöschen durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen!
Wenn das nicht der Fall ist und die Rad-/Reifenkombninationen wie in der ZB gefahren/montiert sind und dein Fahrzeug in einem Zustand ist welche die Rad-/Reifenkombinationen nicht beeinflussen, brauchst du was dort noch steht nicht zu beachten!
Zitat:
Yamaha hat keine Infos geschickt und auf den örtlichen Händler verwiesen. Zu dem werde ich dann vermutlich fahren, mit ihm die passenden Reifen raussuchen und der TÜV kommt ohnehin dort in die Werkstatt!
Ich werde berichten, wie's ausgegangen ist ... noch mal lieben Dank!!!
jo und du wirst sehen das es bei dem TÜV mit den passenden Reifen keinerlei Probleme gibt, keine Abnahme erforderlich ist und auch keine Eintragung.
also .... interessanter Tag 🙂 !!! ... und letztendlich habe ich vernünftige Leute gefunden, die eher Deiner Argumentation folgen!!!
Ich war beim Yamaha-Händler, der war der Meinung, dass es bei Yamaha keine Fabrikatsbindung mehr gibt und sagte, die bauen alles ein, wenn nur die Größe stimmt, keine TÜV-Abnahme, keine Eintragung ... "machen wir schon immer so!"
Dann sicherheitshalber noch zum TÜV und einen Supertypen getroffen, der erstmal in mein olles Mopped verliebt war, weil er eine sehr ähnliche hatte. Der meinte, er schaut in allen ABEs meiner drei alten Motorräder (XJ650, SR500, DT250MX) nach, und wenn er keine Fabrikatsbindung findet, dann erstellt er eine "Berichtigung Fahrzeugpapiere $ 13 FZV" und lässt diesen saublöden Satz "REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN" aus den Papieren streichen. Gesagt getan 42 € pro Bike, damit zur Zulassungsstelle und den Satz löschen und dann fahr ich alles, was die richtige Schuhgröße hat - quasi Dein Vorschlag.
Lustigerweise war ich dann trotzdem beim TÜV zu Prüfung und auf der Zulassungsstelle zur Eintragung bzw. Austragung .... again what learnt !!!